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Gesetz über den Vertrauensmann der Zivildienstleistenden – ZDVG

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1Der Vertrauensmann kann durch schriftliche Erklärung gegenüber der Leitung der Dienststelle sein Amt niederlegen.
2Die Niederlegung des Amtes wird von der Leitung der Dienststelle dienstlich bekanntgemacht.
3Bei Lehrgängen tritt an die Stelle der Leitung der Dienststelle die Leitung des Lehrgangs.

Zuletzt geändert durch Art. 3 G v. 14.6.2009 I 1229
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25