print

Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz – ZAG

arrow_left arrow_right

(2) Zahlungsdienstleister haben das elektronische Merkblatt nach Absatz 1 auf ihren vorhandenen Internetseiten und in Papierform in ihren Zweigniederlassungen, bei ihren Agenten und bei den Stellen, an die sie ihre Tätigkeiten ausgelagert haben, kostenfrei und auf barrierefreie Art und Weise leicht zugänglich zu machen.

Zuletzt geändert durch Art. 11 G v. 28.2.2025 I Nr. 69
Ersetzt G 7610-16 v. 25.6.2009 I 1506 (ZAG)
Seite zuletzt aktualisiert am 23. Januar '26