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Gesetz über die Beaufsichtigung von Zahlungsdiensten – ZAG

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(1) Der kontoführende Zahlungsdienstleister ist verpflichtet,

1.
mit dem Kontoinformationsdienstleister auf sichere Weise zu kommunizieren und
2.
Anfragen nach der Übermittlung von Daten, die von einem Kontoinformationsdienstleister übermittelt werden, ohne Benachteiligung zu behandeln, es sei denn, es bestehen objektive Gründe für eine abweichende Behandlung.

(2) Das Erbringen von Kontoinformationsdiensten ist nicht davon abhängig, ob der Kontoinformationsdienstleister und der kontoführende Zahlungsdienstleister zu diesem Zweck einen Vertrag abgeschlossen haben.

(3) Näheres regelt der delegierte Rechtsakt nach Artikel 98 der Richtlinie (EU) 2015/2366.

Zuletzt geändert durch Art. 11 G v. 28.2.2025 I Nr. 69
Ersetzt G 7610-16 v. 25.6.2009 I 1506 (ZAG)
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25