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Gesetz über die Beaufsichtigung von Zahlungsdiensten – ZAG

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(1) Die Bundesanstalt führt auf ihrer Internetseite ein gesondertes, laufend zu aktualisierendes E-Geld-Instituts-Register, in das sie jedes inländische E-Geld-Institut, dem sie eine Erlaubnis nach § 11 Absatz 1 erteilt hat, mit dem Datum der Erteilung und dem Umfang der Erlaubnis und gegebenenfalls dem Datum des Erlöschens oder der Aufhebung der Erlaubnis einträgt.

(2) 1Zweigniederlassungen und Agenten des E-Geld-Instituts werden entsprechend § 43 Absatz 1 Nummer 3 und 4 sowie Absatz 2 eingetragen.
2§ 43 Absatz 2 gilt für beide entsprechend.

Zuletzt geändert durch Art. 11 G v. 28.2.2025 I Nr. 69
Ersetzt G 7610-16 v. 25.6.2009 I 1506 (ZAG)
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25