(1) 1Zur Sicherung der Stabilität und Integrität von Zahlungssystemen verfügt ein Institut, das die Teilnahme an einem in § 1 Absatz 16 des Kreditwesengesetzes bezeichneten Zahlungssystems beantragt und einem solchen System teilnimmt, über Folgendes:
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(2) Auf Anfrage des Instituts teilt die Bundesanstalt dem Institut binnen drei Monaten nach Eingang der Unterlagen nach Absatz 1 oder bei Unvollständigkeit der Unterlagen binnen drei Monaten nach Übermittlung aller erforderlichen Unterlagen ihre Feststellung über das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Beantragung der Teilnahme nach Absatz 1 Satz 1 mit.
(3) 1Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, im Benehmen mit der Deutschen Bundesbank nähere Bestimmungen über Art, Umfang und Form der nach dieser Vorschrift vorgesehenen Unterlagen zu erlassen.
2Das Bundesministerium der Finanzen kann diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt mit der Maßgabe übertragen, dass die Rechtsverordnung im Einvernehmen mit der Deutschen Bundesbank ergeht.
3Vor Erlass der Rechtsverordnung sind die Spitzenverbände der Institute anzuhören.