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Verordnung zur Wahl der Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer nach dem Drittelbeteiligungsgesetz – WODrittelbG

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Für die Bildung, Größe, Zusammensetzung und Aufgaben des Betriebswahlvorstands gelten § 25 Abs. 2 und 3 und § 27.

Zuletzt geändert durch Art. 22 G v. 7.8.2021 I 3311
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25