print

Verordnung zur Wahl der Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer nach dem Drittelbeteiligungsgesetz – WODrittelbG

arrow_left arrow_right

(1) 1Der Betriebswahlvorstand übergibt die Wahlakten dem Unternehmen.
2Das Unternehmen bewahrt die Wahlakten mindestens für die Dauer von fünf Jahren auf.

(2) Für die nach § 8 des Gesetzes erforderliche Bekanntmachung im Betrieb gilt § 3 Abs. 3 entsprechend.

Zuletzt geändert durch Art. 22 G v. 7.8.2021 I 3311
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25