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WODrittelbG
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Verordnung zur Wahl der Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer nach dem Drittelbeteiligungsgesetz – WODrittelbG
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§ 24 Mitteilung des Unternehmens
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Die in
§ 1
bezeichnete Mitteilung erfolgt gegenüber den Betriebsräten.
Zuletzt geändert durch Art. 22 G v. 7.8.2021 I 3311
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25
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