WODrittelbG
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Wahlordnung zum Drittelbeteiligungsgesetz – WODrittelbG
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§ 41 Abberufungsausschreiben
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Der zuständige Wahlvorstand erlässt unverzüglich ein Abberufungsausschreiben.
Zuletzt geändert durch Art. 22 G v. 7.8.2021 I 3311
Seite zuletzt aktualisiert am 23. Januar '26
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