(1) 1Der Betriebswahlvorstand erstellt unverzüglich eine Liste der Abstimmungsberechtigten.
2Abstimmungsberechtigt ist, wer wahlberechtigt ist.
3Die §§ 4 und 6 gelten entsprechend.
(2) Der Betriebswahlvorstand macht gleichzeitig mit der Ermöglichung der Einsichtnahme in die Wählerliste bis zum Abschluss der Abstimmung die Namen seiner Mitglieder und seine Anschrift bekannt sowie