(1) Der Antrag auf Abberufung nach § 12 des Gesetzes ist schriftlich einzureichen
(2) 1Unverzüglich nach Eingang eines Antrags auf Abberufung oder eines entsprechenden Beschlusses eines Betriebsrats wird der nach § 25 Abs. 1 zuständige Wahlvorstand gebildet, es sei denn, der Antrag entspricht offensichtlich nicht den in § 12 Abs. 1 des Gesetzes bezeichneten Erfordernissen.
2Für die Größe und Zusammensetzung des zuständigen Wahlvorstands gilt § 26.