print

Verordnung zur Wahl der Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer nach dem Drittelbeteiligungsgesetz – WODrittelbG

arrow_left arrow_right

Spätestens eine Woche vor dem ersten Tag der Stimmabgabe macht der Betriebswahlvorstand die gültigen Wahlvorschläge in gleicher Weise bekannt wie das Wahlausschreiben (§ 5 Abs. 3).

Zuletzt geändert durch Art. 22 G v. 7.8.2021 I 3311
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25