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Verordnung zur Wahl der Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer nach dem Drittelbeteiligungsgesetz – WODrittelbG

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1Die Arbeitnehmer von Seebetrieben stimmen bei der Abberufung von Aufsichtsratsmitgliedern in Briefwahl ab.
2Für die Stimmabgabe gilt § 45 Abs. 2 entsprechend.

Zuletzt geändert durch Art. 22 G v. 7.8.2021 I 3311
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25