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Wahlordnung zum Drittelbeteiligungsgesetz – WODrittelbG

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(1) 1Spätestens sechs Wochen vor dem ersten Tag der Stimmabgabe erlässt der zuständige Wahlvorstand ein Wahlausschreiben.
2Mit Erlass des Wahlausschreibens ist die Wahl eingeleitet.

3§ 5 Abs. 2 gilt mit der Maßgabe, dass

1.
Wahlvorschläge gegenüber dem zuständigen Wahlvorstand abzugeben sind (Nummer 16) und
2.
die Betriebsanschrift des zuständigen Wahlvorstands anzugeben ist (Nummer 17).

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(2) 1Der zuständige Wahlvorstand übersendet das Wahlausschreiben den Betriebswahlvorständen und fordert sie auf, die notwendigen Angaben nach Absatz 3 zu ergänzen.
2Er teilt ihnen schriftlich den Zeitpunkt mit, von dem ab das Wahlausschreiben in den Betrieben bekannt zu machen ist.

(3) 1Der Betriebswahlvorstand ergänzt das Wahlausschreiben um die folgenden Angaben:

1.
wo und wie die Wahlberechtigten in die Wählerliste, das Gesetz und diese Verordnung Einsicht nehmen können;
2.
Ort, Tag und Zeit der Stimmabgabe und der öffentlichen Stimmauszählung;
3.
den Hinweis auf die Möglichkeit der schriftlichen Stimmabgabe sowie die Betriebsteile, Kleinstbetriebe und Betriebe, für die schriftliche Stimmabgabe nach § 16 Abs. 3 beschlossen ist;
4.
wo und wie die Wahlberechtigten von den Wahlvorschlägen bis zum Abschluss der Stimmabgabe Kenntnis erlangen können;
5.
die Namen der Mitglieder und die Betriebsanschrift des Betriebswahlvorstands.
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(4) Die Bekanntmachung des Wahlausschreibens erfolgt durch den Betriebswahlvorstand spätestens an dem vom zuständigen Wahlvorstand hierfür festgesetzten Tag bis zum Abschluss der Wahl der Aufsichtsratsmitglieder.

Zuletzt geändert durch Art. 22 G v. 7.8.2021 I 3311
Seite zuletzt aktualisiert am 23. Januar '26