(1) Über die Gewässer sind Wasserbücher zu führen.
(2) 1In das Wasserbuch sind insbesondere einzutragen:
2
(3) 1Unrichtige Eintragungen sind zu berichtigen.
2Unzulässige Eintragungen und Eintragungen zu nicht mehr bestehenden Rechtsverhältnissen sind zu löschen.
(4) Eintragungen im Wasserbuch haben keine rechtsbegründende oder rechtsändernde Wirkung.
§ 87 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 idF d. G v. 31.7.2009 I 2585: Niedersachsen - Abweichung durch § 120 Abs. 3 Satz 2 des Niedersächsischen Wassergesetzes (NWG) v. 19.2.2010 Nds. GVBl. S. 64 mWv 1.3.2010 (vgl. BGBl. I 2010, 970)