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Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts – WHG

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Können sich die Länder bei der Zusammenarbeit im Rahmen dieses Abschnitts über eine Maßnahme des Hochwasserschutzes nicht einigen, vermittelt die Bundesregierung auf Antrag eines Landes zwischen den beteiligten Ländern.

Zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 12.8.2025 I Nr. 189
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25