(+++ Textnachweis ab: 1.3.2010 +++)Das G wurde als Art. 1 des G v. 31.7.2009 I 2585 vom Bundestag mit Zustimmung des Bundesrates beschlossen. Es tritt gem. Art. 24 Abs. 2 Satz 1 dieses G am 1.3.2010 in Kraft. Gem. Art. 24 Abs. 1 dieses G treten die §§ 23, 48 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 3, § 57 Absatz 2, § 58 Absatz 1 Satz 2, § 61 Absatz 3, § 62 Absatz 4 und 7 Satz 2 und § 63 Absatz 2 Satz 2 am Tag nach der Verkündung in Kraft.
(+++ § 11a Abs. 1 Satz 2 u. Abs. 2 bis 7: Zur Geltung vgl. § 70 Abs. 1 Satz 2
+++)
(+++ Zur Anwendung vgl. § 7 LNGG +++)
(+++ Zur Anwendung vgl. § 3 OffshoreBergV +++)
(+++ Amtlicher Hinweis des Normgebers auf EG-Recht:
Beachtung der
EGRL 34/98 (CELEX Nr: 398L0034)
Umsetzung der
EWGRL 68/80 (CELEX Nr: 380L0068)
EWGRL 271/91 (CELEX Nr: 391L0271)
EGRL 60/2000 (CELEX Nr: 300L0060)
EGRL 35/2004 (CELEX Nr: 304L0035)
EGRL 11/2006 (CELEX Nr: 306L0011)
EGRL 118/2006 (CELEX Nr: 306L0118)
EGRL 60/2007 (CELEX Nr: 307L0060)
EWGRL 676/91 (CELEX Nr: 391L0676) vgl. G v. 19.6.2020 I 1408)
EWGRL 43/92 (CELEX Nr: 31992L0043 vgl. G v. 12.8.2025 I Nr. 189)
EURL 2018/2001 (CELEX Nr: 32018L2001 vgl. G v. 12.8.2025 I Nr. 189)
EURL 2023/2413 (CELEX Nr: 32023L2413
vgl. G v. 12.8.2025 I Nr. 189 +++)
(+++ EU-Vollzitate: vgl. Liste EU-Rechtsakte G v. 12.8.2025 I Nr. 189 +++)
Zweck dieses Gesetzes ist es, durch eine nachhaltige Gewässerbewirtschaftung die Gewässer als Bestandteil des Naturhaushalts, als Lebensgrundlage des Menschen, als Lebensraum für Tiere und Pflanzen sowie als nutzbares Gut zu schützen.
(1) 1Dieses Gesetz gilt für folgende Gewässer:
2
(1a) Für Meeresgewässer gelten die Vorschriften des § 23, des Kapitels 2 Abschnitt 3a und des § 90. Die für die Bewirtschaftung der Küstengewässer geltenden Vorschriften bleiben unberührt.
(2) 1Die Länder können kleine Gewässer von wasserwirtschaftlich untergeordneter Bedeutung, insbesondere Straßenseitengräben als Bestandteil von Straßen, Be- und Entwässerungsgräben, sowie Heilquellen von den Bestimmungen dieses Gesetzes ausnehmen.
2Dies gilt nicht für die Haftung für Gewässerveränderungen nach den §§ 89 und 90.
§ 2 Abs. 2 idF d. G v. 31.7.2009 I 2585: Bayern - Abweichung durch Art. 1 Abs. 2 Nr. 1 des Bayerischen Wassergesetzes (BayWG) v. 25.2.2010 GVBL S. 66, BayRS 753-1-UG mWv 1.3.2010 bis zum 29.2.2012 (vgl. BGBl. I 2010, 275); Befristung aufgeh. durch Art. 79 Abs. 1 des Bayerischen Wassergesetzes (BayWG) v. 25.2.2010 GVBl 2010, 66, BayRS 753-1-U idF d. § 1 Nr. 4 des Gesetzes zur Änderung des Bayerischen Wassergesetzes v. 16.2.2012 GVBl 2012, 40 mWv 29.2.2012 (vgl. BGBl. I 2015, 153)
1Für dieses Gesetz gelten folgende Begriffsbestimmungen:
2
(1) 1Das Eigentum an den Bundeswasserstraßen steht dem Bund nach Maßgabe der wasserstraßenrechtlichen Vorschriften zu.
2Soweit sich aus diesem Gesetz, auf Grund dieses Gesetzes erlassener oder sonstiger wasserrechtlicher Vorschriften Verpflichtungen aus dem Gewässereigentum ergeben, treffen diese auch den Bund als Eigentümer der Bundeswasserstraßen.
(2) Wasser eines fließenden oberirdischen Gewässers und Grundwasser sind nicht eigentumsfähig.
(3) Das Grundeigentum berechtigt nicht
(4) 1Eigentümer und Nutzungsberechtigte von Gewässern haben die Benutzung durch Dritte zu dulden, soweit für die Benutzung eine behördliche Zulassung erteilt worden oder eine behördliche Zulassung nicht erforderlich ist.
2Dies gilt nicht im Fall des § 9 Absatz 1 Nummer 3.
(5) Im Übrigen gelten für das Eigentum an Gewässern die landesrechtlichen Vorschriften.
§ 4 Abs. 4 idF d. G v. 31.7.2009 I 2585: Hessen - Abweichung durch § 6 des Hessischen Wassergesetzes (HWG) v. 14.12.2010 GVBl. I S. 548 mWv 24.12.2010 (vgl. BGBl. I 2011, 607)
(1) Jede Person ist verpflichtet, bei Maßnahmen, mit denen Einwirkungen auf ein Gewässer verbunden sein können, die nach den Umständen erforderliche Sorgfalt anzuwenden, um
(2) Jede Person, die durch Hochwasser betroffen sein kann, ist im Rahmen des ihr Möglichen und Zumutbaren verpflichtet, geeignete Vorsorgemaßnahmen zum Schutz vor nachteiligen Hochwasserfolgen und zur Schadensminderung zu treffen, insbesondere die Nutzung von Grundstücken den möglichen nachteiligen Folgen für Mensch, Umwelt oder Sachwerte durch Hochwasser anzupassen.
(1) Die Gewässer sind nachhaltig zu bewirtschaften, insbesondere mit dem Ziel,
(2) Gewässer, die sich in einem natürlichen oder naturnahen Zustand befinden, sollen in diesem Zustand erhalten bleiben und nicht naturnah ausgebaute natürliche Gewässer sollen so weit wie möglich wieder in einen naturnahen Zustand zurückgeführt werden, wenn überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit dem nicht entgegenstehen.
(1) 1Bei Wasserdienstleistungen ist zur Erreichung der Bewirtschaftungsziele nach den §§ 27 bis 31, 44 und 47 der Grundsatz der Kostendeckung zu berücksichtigen.
2Hierbei sind auch die Umwelt- und Ressourcenkosten zu berücksichtigen.
3Es sind angemessene Anreize zu schaffen, Wasser effizient zu nutzen, um so zur Erreichung der Bewirtschaftungsziele beizutragen.
(2) Wenn bestimmte Wassernutzungen die Erreichung der in Absatz 1 genannten Bewirtschaftungsziele gefährden, haben Wassernutzungen, insbesondere in den Bereichen Industrie, Haushalte und Landwirtschaft, zur Deckung der Kosten der Wasserdienstleistungen angemessen beizutragen.
(3) Im Rahmen der Absätze 1 und 2 sind das Verursacherprinzip sowie die wirtschaftliche Analyse der Wassernutzungen nach der Oberflächengewässerverordnung und der Grundwasserverordnung zugrunde zu legen.
(4) Von den Grundsätzen nach den Absätzen 1 und 2 kann im Hinblick auf soziale, ökologische und wirtschaftliche Auswirkungen der Kostendeckung sowie im Hinblick auf regionale geografische oder klimatische Besonderheiten abgewichen werden.
(5) Weitergehende Regelungen des Bundes und der Länder zur Erhebung von Kosten und Entgelten im Bereich der Bewirtschaftung von Gewässern bleiben unberührt.
(1) 1Die Gewässer sind nach Flussgebietseinheiten zu bewirtschaften.
2Die Flussgebietseinheiten sind:
3
(2) Die zuständigen Behörden der Länder koordinieren untereinander ihre wasserwirtschaftlichen Planungen und Maßnahmen, soweit die Belange der flussgebietsbezogenen Gewässerbewirtschaftung dies erfordern.
(3) Zur Erreichung der in diesem Gesetz festgelegten Bewirtschaftungsziele
(4) 1Soweit die Verwaltung der Bundeswasserstraßen berührt ist, ist bei der Koordinierung nach den Absätzen 2 und 3 das Einvernehmen der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt einzuholen.
2Soweit gesamtstaatliche Belange bei der Pflege der Beziehungen zur Europäischen Union, zu auswärtigen Staaten oder zu internationalen Organisationen berührt sind, ist bei der Koordinierung nach Absatz 3 das Einvernehmen des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz einzuholen.
(5) 1Die zuständigen Behörden der Länder ordnen innerhalb der Landesgrenzen die Einzugsgebiete oberirdischer Gewässer sowie Küstengewässer und das Grundwasser einer Flussgebietseinheit zu.
2Bei Küstengewässern gilt dies für die Flächen auf der landwärtigen Seite einer Linie, auf der sich jeder Punkt eine Seemeile seewärts vom nächsten Punkt der Basislinie befindet, von der aus die Breite der Hoheitsgewässer gemessen wird, mindestens bis zur äußeren Grenze der Gewässer, die im Wesentlichen von Süßwasserströmungen beeinflusst sind.
3Die Länder können die Zuordnung auch durch Gesetz regeln.
(1) Die Benutzung eines Gewässers bedarf der Erlaubnis oder der Bewilligung, soweit nicht durch dieses Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes erlassener Vorschriften etwas anderes bestimmt ist.
(2) 1Keiner Erlaubnis oder Bewilligung bedürfen Gewässerbenutzungen, die der Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für die öffentliche Sicherheit dienen, sofern der drohende Schaden schwerer wiegt als die mit der Benutzung verbundenen nachteiligen Veränderungen von Gewässereigenschaften.
2Die zuständige Behörde ist unverzüglich über die Benutzung zu unterrichten.
(3) 1Keiner Erlaubnis oder Bewilligung bedürfen ferner bei Übungen und Erprobungen für Zwecke der Verteidigung oder der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit
(4) Ist bei der Erteilung der Erlaubnis oder der Bewilligung nichts anderes bestimmt worden, geht die Erlaubnis oder die Bewilligung mit der Wasserbenutzungsanlage oder, wenn sie für ein Grundstück erteilt worden ist, mit diesem auf den Rechtsnachfolger über.
§ 8 Abs. 1 idF d. G v. 31.7.2009 I 2585: Rheinland-Pfalz - Abweichung durch § 14 Abs. 1 Landeswassergesetz Rheinland-Pfalz (LWG) v. 14.7.2015 GVBl. S. 127 mWv 30.7.2015 (vgl. BGBl. I 2016, 715)
(1) Benutzungen im Sinne dieses Gesetzes sind
(2) Soweit nicht bereits eine Benutzung nach Absatz 1 vorliegt, gelten als Benutzungen auch
(3) 1Keine Benutzungen sind Maßnahmen, die dem Ausbau eines Gewässers im Sinne des § 67 Absatz 2 dienen.
2Das Gleiche gilt für Maßnahmen der Unterhaltung eines Gewässers, soweit hierbei keine chemischen Mittel verwendet werden.
(1) Die Erlaubnis gewährt die Befugnis, die Bewilligung das Recht, ein Gewässer zu einem bestimmten Zweck in einer nach Art und Maß bestimmten Weise zu benutzen.
(2) Erlaubnis und Bewilligung geben keinen Anspruch auf Zufluss von Wasser in einer bestimmten Menge und Beschaffenheit.
§ 10 Abs. 1 idF d. G v. 31.7.2009 I 2585: Bayern - Abweichung durch Art. 15 des Bayerischen Wassergesetzes (BayWG) v. 25.2.2010 GVBL S. 66, BayRS 753-1-UG mWv 1.3.2010 bis zum 29.2.2012 (vgl. BGBl. I 2010, 275); Befristung aufgeh. durch Art. 79 Abs. 1 des Bayerischen Wassergesetzes (BayWG) v. 25.2.2010 GVBl 2010, 66, BayRS 753-1-U idF d. § 1 Nr. 4 des Gesetzes zur Änderung des Bayerischen Wassergesetzes v. 16.2.2012 GVBl 2012, 40 mWv 29.2.2012 (vgl. BGBl. I 2015, 153)
(1) Erlaubnis und Bewilligung können für ein Vorhaben, das nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, nur in einem Verfahren erteilt werden, das den Anforderungen des genannten Gesetzes entspricht.
(2) Die Bewilligung kann nur in einem Verfahren erteilt werden, in dem die Betroffenen und die beteiligten Behörden Einwendungen geltend machen können.
(1) 1Die Absätze 2 bis 7 gelten für die Erteilung einer Erlaubnis oder Bewilligung ergänzend bei den folgenden Vorhaben:
2
(2) Auf Antrag des Trägers des Vorhabens werden das Erlaubnis- oder Bewilligungsverfahren sowie alle sonstigen Zulassungsverfahren, die für die Durchführung des Vorhabens nach Bundes- oder Landesrecht erforderlich sind, über eine einheitliche Stelle abgewickelt.
(3) 1Die einheitliche Stelle nach Absatz 2 stellt ein Verfahrenshandbuch für Träger von Vorhaben bereit und macht die im Verfahrenshandbuch enthaltenen Informationen auch im Internet zugänglich.
2Dabei geht sie gesondert auch auf kleinere Vorhaben, Vorhaben zur Eigenversorgung mit Elektrizität und Vorhaben von Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften ein.
3In den im Internet veröffentlichten Informationen weist die einheitliche Stelle auch darauf hin, für welche Vorhaben sie zuständig ist und welche weiteren einheitlichen Stellen im jeweiligen Land für Vorhaben nach Absatz 1 Satz 1 zuständig sind.
(4) 1Ab dem 21. November 2025 sind Erlaubnis- oder Bewilligungsverfahren elektronisch durchzuführen.
2Die Antragsteller können die Unterlagen in elektronischer Form einreichen.
(5) 1Sind die Antragsunterlagen vollständig, so bestätigt die zuständige Behörde dies in den Fällen des Absatzes 2 gegenüber der einheitlichen Stelle, andernfalls gegenüber dem Träger des Vorhabens innerhalb von 45 Tagen nach Eingang des Antrags.
2Bei Vorhaben nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 oder Nummer 6 in einem für ein solches Vorhaben geltenden Beschleunigungsgebiet für die Windenergie an Land nach § 2 Nummer 4 des Windenergieflächenbedarfsgesetzes beträgt die Frist 30 Tage nach Eingang des Antrags.
3Die Antragsunterlagen sind vollständig, wenn sie sich zu allen relevanten Aspekten des Vorhabens verhalten und die Behörde in die Lage versetzen, den Antrag unter Berücksichtigung dieser Aspekte zu prüfen.
4Fachliche Einwände und Nachfragen zum Antrag stehen der Vollständigkeit nicht entgegen, sofern der Antrag bereits eine vollumfängliche Prüfung durch die zuständige Behörde ermöglicht.
5Sind die Antragsunterlagen nicht vollständig, so fordert die zuständige Behörde, in den Fällen des Absatzes 2 über die einheitliche Stelle, den Träger des Vorhabens unter Bezeichnung der fehlenden Angaben und Antragsunterlagen innerhalb der Frist nach Satz 1 auf, die Antragsunterlagen unverzüglich zu ergänzen.
(6) 1Die Fristen nach Absatz 7 Satz 1 beginnen mit der Bestätigung der Vollständigkeit der Antragsunterlagen durch die zuständige Behörde oder, falls die Behörde nicht reagiert, mit Ablauf der jeweiligen Frist nach Absatz 5 Satz 1 oder Satz 2. Wenn die Behörde den Träger des Vorhabens gemäß Absatz 5 Satz 5 zur Ergänzung der Antragsunterlagen aufgefordert hat, beginnt die jeweilige Frist nach Absatz 7 Satz 1 mit der Bestätigung des vollständigen Eingangs der von der Behörde erstmals nachgeforderten Antragsunterlagen.
2Nach Eingang der vollständigen Antragsunterlagen erstellt die zuständige Behörde unverzüglich einen Zeitplan für das weitere Verfahren und teilt diesen Zeitplan in den Fällen des Absatzes 2 der einheitlichen Stelle, andernfalls dem Träger des Vorhabens mit.
(7) 1Die zuständige Behörde entscheidet innerhalb der folgenden Fristen über die Erteilung der Erlaubnis oder der Bewilligung:
2
(+++ § 11a Abs. 1 Satz 2 u. Abs. 2 bis 7: Zur Geltung vgl. § 70 Abs. 1 Satz 2 +++)
(1) Die Erlaubnis und die Bewilligung sind zu versagen, wenn
(2) Im Übrigen steht die Erteilung der Erlaubnis und der Bewilligung im pflichtgemäßen Ermessen (Bewirtschaftungsermessen) der zuständigen Behörde.
(1) Inhalts- und Nebenbestimmungen sind auch nachträglich sowie auch zu dem Zweck zulässig, nachteilige Wirkungen für andere zu vermeiden oder auszugleichen.
(2) Die zuständige Behörde kann durch Inhalts- und Nebenbestimmungen insbesondere
(3) Für die Bewilligung gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, dass nachträglich nur Inhalts- und Nebenbestimmungen im Sinne von Absatz 2 Nummer 1 bis 4 zulässig sind.
(1) 1Eine Erlaubnis für eine Gewässerbenutzung nach § 9 Absatz 2 Nummer 3 und 4 ist zu versagen, wenn
(2) 1Abweichend von Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 können Erlaubnisse für vier Erprobungsmaßnahmen mit dem Zweck erteilt werden, die Auswirkungen auf die Umwelt, insbesondere den Untergrund und den Wasserhaushalt, wissenschaftlich zu erforschen.
2Die Erlaubnisse nach Satz 1 bedürfen der Zustimmung der jeweiligen Landesregierung.
3Bei der Entscheidung nach Satz 2 sind die geologischen Besonderheiten der betroffenen Gebiete und sonstige öffentliche Interessen abzuwägen.
(3) 1Durch Landesrecht kann bestimmt werden, dass Erlaubnisse für Benutzungen nach § 9 Absatz 2 Nummer 3 und 4 auch in oder unter Gebieten, in denen untertägiger Bergbau betrieben wird oder betrieben worden ist, nur unter bestimmten Auflagen erteilt werden dürfen oder zu versagen sind.
2Die zuständige Behörde weist Gebiete nach Satz 1 in Karten aus.
(4) Sofern die Erteilung einer Erlaubnis für eine Benutzung nach § 9 Absatz 2 Nummer 3 nicht nach Absatz 1 oder Absatz 3 ausgeschlossen ist, darf die Erlaubnis nur erteilt werden, wenn
(5) Sofern die Erteilung einer Erlaubnis für eine Benutzung nach § 9 Absatz 2 Nummer 4 nicht nach Absatz 1 oder Absatz 3 ausgeschlossen ist, darf die Erlaubnis nur erteilt werden, wenn sichergestellt ist, dass der Stand der Technik eingehalten wird und insbesondere die Anforderungen nach § 22c der Allgemeinen Bundesbergverordnung vom 23. Oktober 1995 (BGBl. I S. 1466), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 4. August 2016 (BGBl. I S. 1957) geändert worden ist, erfüllt werden.
(6) 1Die Bundesregierung setzt eine unabhängige Expertenkommission ein, welche die nach Absatz 2 durchgeführten Erprobungsmaßnahmen wissenschaftlich begleitet und auswertet sowie hierzu und zum Stand der Technik Erfahrungsberichte zum 30. Juni eines Jahres, beginnend mit dem 30. Juni 2018, erstellt.
2Die Expertenkommission übermittelt die Erfahrungsberichte zu den in Satz 1 genannten Zeitpunkten dem Deutschen Bundestag und veröffentlicht sie im Internet.
3Die Expertenkommission unterrichtet die Öffentlichkeit in regelmäßigen Abständen über Verlauf und Ergebnisse der Erprobungsmaßnahmen nach Absatz 2; hierbei sowie zu den Entwürfen der Erfahrungsberichte nach Satz 1 ist der Öffentlichkeit Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
4Die unabhängige Expertenkommission nach Satz 1 setzt sich zusammen aus
(7) Im Jahr 2021 überprüft der Deutsche Bundestag auf der Grundlage des bis dahin vorliegenden Standes von Wissenschaft und Technik die Angemessenheit des Verbots nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1.
(1) 1Der Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis für eine Gewässerbenutzung nach § 9 Absatz 2 Nummer 3 oder Nummer 4 muss insbesondere die Angaben nach § 2 Absatz 1 Nummer 3 der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung bergbaulicher Vorhaben vom 13. Juli 1990 (BGBl. I S.1420), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 4. August 2016 (BGBl. I S. 1957) geändert worden ist, enthalten.
2Die zuständige Behörde hat die Angaben nach § 2 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a dieser Verordnung innerhalb von zwei Wochen nach Antragstellung im Internet zu veröffentlichen.
(2) In der Erlaubnis für Gewässerbenutzungen nach § 9 Absatz 2 Nummer 3 und 4 ist insbesondere zu regeln, wie
(3) In der Erlaubnis für Gewässerbenutzungen nach § 9 Absatz 2 Nummer 3 ist darüber hinaus insbesondere die regelmäßige Überwachung nach § 22b Satz 1 Nummer 2 und 3 der Allgemeinen Bundesbergverordnung sowie die Pflicht, der zuständigen Behörde über die Ergebnisse der Überwachung schriftlich oder elektronisch zu berichten, näher zu regeln.
(4) Der Inhaber der Erlaubnis hat die zuständige Behörde unverzüglich zu unterrichten über nachteilige Veränderungen der Beschaffenheit des Grundwassers, eines oberirdischen Gewässers oder des Bodens infolge von
(5) Durch Rechtsverordnung nach § 23 Absatz 1 Nummer 11 kann die Errichtung und Führung eines für jedermann frei und unentgeltlich zugänglichen internetgestützten Registers für Stoffe geregelt werden, die bei Gewässerbenutzungen nach § 9 Absatz 2 Nummer 3 und 4 verwendet oder abgelagert werden.
(1) Die Bewilligung darf nur erteilt werden, wenn die Gewässerbenutzung
(2) Die Bewilligung wird für eine bestimmte angemessene Frist erteilt, die in besonderen Fällen 30 Jahre überschreiten darf.
(3) 1Ist zu erwarten, dass die Gewässerbenutzung auf das Recht eines Dritten nachteilig einwirkt und erhebt dieser Einwendungen, so darf die Bewilligung nur erteilt werden, wenn die nachteiligen Wirkungen durch Inhalts- oder Nebenbestimmungen vermieden oder ausgeglichen werden.
2Ist dies nicht möglich, so darf die Bewilligung gleichwohl erteilt werden, wenn Gründe des Wohls der Allgemeinheit dies erfordern.
3In den Fällen des Satzes 2 ist der Betroffene zu entschädigen.
(4) 1Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend, wenn ein Dritter ohne Beeinträchtigung eines Rechts nachteilige Wirkungen dadurch zu erwarten hat, dass
(5) Hat der Betroffene nach Absatz 3 oder Absatz 4 gegen die Erteilung der Bewilligung Einwendungen erhoben und lässt sich zur Zeit der Entscheidung nicht feststellen, ob und in welchem Maße nachteilige Wirkungen eintreten werden, so ist die Entscheidung über die deswegen festzusetzenden Inhalts- oder Nebenbestimmungen und Entschädigungen einem späteren Verfahren vorzubehalten.
(6) 1Konnte der Betroffene nach Absatz 3 oder Absatz 4 nachteilige Wirkungen bis zum Ablauf der Frist zur Geltendmachung von Einwendungen nicht voraussehen, so kann er verlangen, dass dem Gewässerbenutzer nachträglich Inhalts- oder Nebenbestimmungen auferlegt werden.
2Können die nachteiligen Wirkungen durch nachträgliche Inhalts- oder Nebenbestimmungen nicht vermieden oder ausgeglichen werden, so ist der Betroffene im Sinne des Absatzes 3 zu entschädigen.
3Der Antrag ist nur innerhalb einer Frist von drei Jahren nach dem Zeitpunkt zulässig, zu dem der Betroffene von den nachteiligen Wirkungen der Bewilligung Kenntnis erhalten hat; er ist ausgeschlossen, wenn nach der Herstellung des der Bewilligung entsprechenden Zustands 30 Jahre vergangen sind.
§ 14 idF d. G v. 31.7.2009 I 2585: Sachsen - Abweichung durch § 6 Abs. 1 Satz 1 des Sächsischen Wassergesetzes (SächsWG) v. 12.7.2013 SächsGVBl. S. 503 mWv 8.8.2013 (vgl. BGBl. I 2014, 112)
§ 14 Abs. 4 Satz 1 idF d. G v. 31.7.2009 I 2585: Niedersachsen - Abweichung durch § 5 Abs. 2 des Niedersächsischen Wassergesetzes (NWG) v. 19.2.2010 Nds. GVBl. S. 64 mWv 1.3.2010 (vgl. BGBl. I 2010, 970)
§ 14 Abs. 4 Satz 1 idF d. G v. 31.7.2009 I 2585: Sachsen-Anhalt - Abweichung durch § 20 Abs. 2 des Wassergesetzes für das Land Sachsen-Anhalt (WG LSA) v. 16.3.2011 GVBl. LSA S. 492 mWv 1.4.2011 (vgl. BGBl. I 2011, 567)
(1) 1Die Erlaubnis kann als gehobene Erlaubnis erteilt werden, wenn hierfür ein öffentliches Interesse oder ein berechtigtes Interesse des Gewässerbenutzers besteht.
2Eine gehobene Erlaubnis darf für Gewässerbenutzungen nach § 9 Absatz 2 Nummer 3 und 4 nicht erteilt werden.
(2) Für die gehobene Erlaubnis gelten § 11 Absatz 2 und § 14 Absatz 3 bis 5 entsprechend.
§ 15 idF d. G v. 31.7.2009 I 2585: Bayern - Abweichung durch Art. 15 des Bayerischen Wassergesetzes (BayWG) v. 25.2.2010 GVBL S. 66, BayRS 753-1-UG mWv 1.3.2010 bis zum 29.2.2012 (vgl. BGBl. I 2010, 275); Befristung aufgeh. durch Art. 79 Abs. 1 des Bayerischen Wassergesetzes (BayWG) v. 25.2.2010 GVBl 2010, 66, BayRS 753-1-U idF d. § 1 Nr. 4 des Gesetzes zur Änderung des Bayerischen Wassergesetzes v. 16.2.2012 GVBl 2012, 40 mWv 29.2.2012 (vgl. BGBl. I 2015, 153)
§ 15 idF d. G v. 31.7.2009 I 2585: Sachsen - Abweichung durch § 6 Abs. 1 Satz 2 des Sächsischen Wassergesetzes (SächsWG) v. 12.7.2013 SächsGVBl. S. 503 mWv 8.8.2013 (vgl. BGBl. I 2014, 112)
§ 15 idF d. G v. 31.7.2009 I 2585: Nordrhein-Westfalen - Abweichung durch § 14 zweite Variante des Landeswassergesetzes (LWG NW) idF d. Bek. v. 25.6.1995 GV. NRW. S. 926, dieser zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes zur Änderung wasser- und wasserverbandsrechtlicher Vorschriften vom 8.7.2016 GV. NRW. S. 559; Abweichung aufgeh. durch Art. 1 Nr. 4 G v. 4.5.2021 GV. NRW. S. 560, ber. S. 718 mWv 18.5.2021 (vgl. BGBl 2023 I Nr. 231)
(1) 1Ist eine Gewässerbenutzung durch eine unanfechtbare gehobene Erlaubnis zugelassen, kann auf Grund privatrechtlicher Ansprüche zur Abwehr nachteiliger Wirkungen der Gewässerbenutzung nicht die Einstellung der Benutzung verlangt werden.
2Es können nur Vorkehrungen verlangt werden, die die nachteiligen Wirkungen ausschließen.
3Soweit solche Vorkehrungen nach dem Stand der Technik nicht durchführbar oder wirtschaftlich nicht vertretbar sind, kann lediglich Entschädigung verlangt werden.
(2) 1Ist eine Gewässerbenutzung durch eine unanfechtbare Bewilligung zugelassen, können wegen nachteiliger Wirkungen der Gewässerbenutzung keine Ansprüche geltend gemacht werden, die auf die Beseitigung der Störung, auf die Unterlassung der Benutzung, auf die Herstellung von Vorkehrungen oder auf Schadenersatz gerichtet sind.
2Satz 1 schließt Ansprüche auf Schadenersatz wegen nachteiliger Wirkungen nicht aus, die darauf beruhen, dass der Gewässerbenutzer angeordnete Inhalts- oder Nebenbestimmungen nicht erfüllt hat.
(3) Absatz 1 sowie Absatz 2 Satz 1 gelten nicht für privatrechtliche Ansprüche gegen den Gewässerbenutzer aus Verträgen oder letztwilligen Verfügungen und für Ansprüche aus dinglichen Rechten am Grundstück, auf dem die Gewässerbenutzung stattfindet.
(1) In einem Erlaubnis- oder Bewilligungsverfahren kann die zuständige Behörde auf Antrag zulassen, dass bereits vor Erteilung der Erlaubnis oder der Bewilligung mit der Gewässerbenutzung begonnen wird, wenn
(2) 1Die Zulassung des vorzeitigen Beginns kann jederzeit widerrufen werden.
2§ 13 gilt entsprechend.
(1) Die Erlaubnis ist widerruflich.
(2) 1Die Bewilligung darf aus den in § 49 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 bis 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes genannten Gründen widerrufen werden.
2Die Bewilligung kann ferner ohne Entschädigung ganz oder teilweise widerrufen werden, wenn der Inhaber der Bewilligung
§ 18 Abs. 2 idF d. G v. 31.7.2009 I 2585: Bayern - Abweichung durch Art. 69 Satz 1 u. 2 des Bayerischen Wassergesetzes (BayWG) v. 25.2.2010 GVBL S. 66, BayRS 753-1-UG mWv 1.3.2010 bis zum 29.2.2012 (vgl. BGBl. I 2010, 275); Befristung aufgeh. durch Art. 79 Abs. 1 des Bayerischen Wassergesetzes (BayWG) v. 25.2.2010 GVBl 2010, 66, BayRS 753-1-U idF d. § 1 Nr. 4 des Gesetzes zur Änderung des Bayerischen Wassergesetzes v. 16.2.2012 GVBl 2012, 40 mWv 29.2.2012 (vgl. BGBl. I 2015, 154)
§ 18 Abs. 2 idF d. G v. 31.7.2019 I 2585: Schleswig-Holstein - Abweichung durch § 14 Abs. 1 Satz 2 Landeswassergesetz (LWG) v. 13.11.2019 GVOBl. Schl.-H. S. 425 mWv 1.1.2020 (vgl. BGBl. I 2019, 2595)
§ 18 Abs. 2 Satz 1 idF d. G v. 31.7.2009 I 2585: Bremen - Abweichung durch § 96 Abs. 1 des Bremischen Wassergesetzes (BremWG) v. 29.4.2011 Brem.GBl. S. 262 mWv 29.4.2011 (vgl. BGBl. I 2011, 1010, 1047)
(1) Wird für ein Vorhaben, mit dem die Benutzung eines Gewässers verbunden ist, ein Planfeststellungsverfahren durchgeführt, so entscheidet die Planfeststellungsbehörde über die Erteilung der Erlaubnis oder der Bewilligung.
(2) Sieht ein bergrechtlicher Betriebsplan die Benutzung von Gewässern vor, so entscheidet die Bergbehörde über die Erteilung der Erlaubnis.
(3) In den Fällen der Absätze 1 und 2 ist die Entscheidung im Einvernehmen, bei Planfeststellungen durch Bundesbehörden im Benehmen mit der zuständigen Wasserbehörde zu treffen.
(4) 1Über den Widerruf einer nach Absatz 1 erteilten Erlaubnis oder Bewilligung oder einer nach Absatz 2 erteilten Erlaubnis sowie über den nachträglichen Erlass von Inhalts- und Nebenbestimmungen entscheidet auf Antrag der zuständigen Wasserbehörde in den Fällen des Absatzes 1 die Planfeststellungsbehörde, in den Fällen des Absatzes 2 die Bergbehörde.
2Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden.
§ 19 Abs. 2 idF d. G v. 31.7.2009 I 2585: Bayern - Abweichung durch Art. 64 Abs. 1 des Bayerischen Wassergesetzes (BayWG) v. 25.2.2010 GVBL S. 66, BayRS 753-1-UG mWv 1.3.2010 bis zum 29.2.2012 (vgl. BGBl. I 2010, 275); Befristung aufgeh. durch Art. 79 Abs. 1 des Bayerischen Wassergesetzes (BayWG) v. 25.2.2010 GVBl 2010, 66, BayRS 753-1-U idF d. § 1 Nr. 4 des Gesetzes zur Änderung des Bayerischen Wassergesetzes v. 16.2.2012 GVBl 2012, 40 mWv 29.2.2012 (vgl. BGBl. I 2015, 154)
(1) Soweit die Länder nichts anderes bestimmen, ist keine Erlaubnis oder Bewilligung erforderlich für Gewässerbenutzungen auf Grund
(2) 1Die in Absatz 1 aufgeführten Rechte und Befugnisse (alte Rechte und alte Befugnisse) können gegen Entschädigung widerrufen werden, soweit von der Fortsetzung der Gewässerbenutzung eine erhebliche Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit zu erwarten ist.
2Sie können ohne Entschädigung widerrufen werden, soweit dies nicht schon nach dem vor dem 1. März 2010 geltenden Recht zulässig war, wenn
(1) 1Alte Rechte und alte Befugnisse, die bis zum 28. Februar 2010 noch nicht im Wasserbuch eingetragen oder zur Eintragung in das Wasserbuch angemeldet worden sind, können bis zum 1. März 2013 bei der zuständigen Behörde zur Eintragung in das Wasserbuch angemeldet werden.
2§ 32 des Verwaltungsverfahrensgesetzes gilt entsprechend.
3Alte Rechte und alte Befugnisse, die nicht nach den Sätzen 1 und 2 angemeldet worden sind, erlöschen am 1. März 2020, soweit das alte Recht oder die alte Befugnis nicht bereits zuvor aus anderen Gründen erloschen ist.
(2) 1Absatz 1 gilt nicht für alte Rechte und alte Befugnisse, die nach einer öffentlichen Aufforderung nach § 16 Absatz 2 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes in der am 28. Februar 2010 geltenden Fassung innerhalb der dort genannten Frist nicht zur Eintragung in das Wasserbuch angemeldet worden sind.
2Für diese alten Rechte und alten Befugnisse gilt § 16 Absatz 2 Satz 2 und 3 des Wasserhaushaltsgesetzes in der am 28. Februar 2010 geltenden Fassung.
§ 21 Abs. 1 idF d. G v. 31.7.2009 I 2585: Bayern - Abweichung durch Art. 69 Satz 1 u. 2 des Bayerischen Wassergesetzes (BayWG) v. 25.2.2010 GVBL S. 66, BayRS 753-1-UG mWv 1.3.2010 bis zum 29.2.2012 (vgl. BGBl. I 2010, 275); Befristung aufgeh. durch Art. 79 Abs. 1 des Bayerischen Wassergesetzes (BayWG) v. 25.2.2010 GVBl 2010, 66, BayRS 753-1-U idF d. § 1 Nr. 4 des Gesetzes zur Änderung des Bayerischen Wassergesetzes v. 16.2.2012 GVBl 2012, 40 mWv 29.2.2012 (vgl. BGBl. I 2015, 154)
§ 21 Abs. 1 Satz 2 idF d. G v. 31.7.2009 I 2585: Bremen - Abweichung durch § 96 Abs. 1 des Bremischen Wassergesetzes (BremWG) v. 29.4.2011 Brem.GBl. S. 262 mWv 29.4.2011 (vgl. BGBl. I 2011, 1010, 1047)
1Art, Maß und Zeiten der Gewässerbenutzung im Rahmen von Erlaubnissen, Bewilligungen, alten Rechten und alten Befugnissen können auf Antrag eines Beteiligten oder von Amts wegen in einem Ausgleichsverfahren geregelt oder beschränkt werden, wenn das Wasser nach Menge oder Beschaffenheit nicht für alle Benutzungen ausreicht oder zumindest eine Benutzung beeinträchtigt ist und wenn das Wohl der Allgemeinheit es erfordert.
2Der Ausgleich ist unter Abwägung der Interessen der Beteiligten und des Wohls der Allgemeinheit sowie unter Berücksichtigung des Gemeingebrauchs nach pflichtgemäßem Ermessen festzulegen.
(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, auch zur Umsetzung bindender Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union und zwischenstaatlicher Vereinbarungen, Vorschriften zum Schutz und zur Bewirtschaftung der Gewässer nach den Grundsätzen des § 6 und den Bewirtschaftungszielen nach Maßgabe der §§ 27 bis 31, 44, 45a und 47 sowie zur näheren Bestimmung der sich aus diesem Gesetz ergebenden Pflichten zu erlassen, insbesondere nähere Regelungen über
(2) Beteiligte Kreise sind ein jeweils auszuwählender Kreis von Vertreterinnen und Vertretern der Wissenschaft, der beteiligten Wirtschaft, der kommunalen Spitzenverbände, der Umweltvereinigungen, der sonstigen Betroffenen und der für die Wasserwirtschaft zuständigen obersten Landesbehörden.
(3) 1Solange und soweit die Bundesregierung von der Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen nach Absatz 1, auch in Verbindung mit § 46 Absatz 2, § 48 Absatz 1 Satz 2, § 57 Absatz 2, § 58 Absatz 1 Satz 2, § 61 Absatz 3, § 62 Absatz 4 und § 63 Absatz 2 Satz 2, keinen Gebrauch gemacht hat, sind die Landesregierungen ermächtigt, durch Rechtsverordnung entsprechende Vorschriften zu erlassen.
2Die Landesregierungen können die Ermächtigung auf eine oder mehrere oberste Landesbehörden übertragen.
§ 23 idF d. G v. 31.7.2009 I 2585: Bayern - Abweichung durch Art. 17 des Bayerischen Wassergesetzes (BayWG) v. 25.2.2010 GVBL S. 66, BayRS 753-1-UG mWv 1.3.2010 bis zum 29.2.2012 (vgl. BGBl. I 2010, 275); Befristung aufgeh. durch Art. 79 Abs. 1 des Bayerischen Wassergesetzes (BayWG) v. 25.2.2010 GVBl 2010, 66, BayRS 753-1-U idF d. § 1 Nr. 4 des Gesetzes zur Änderung des Bayerischen Wassergesetzes v. 16.2.2012 GVBl 2012, 40 mWv 29.2.2012 (vgl. BGBl. I 2015, 154)
§ 23 idF d. G v. 31.7.2009 I 2585: Sachsen-Anhalt - Abweichung durch § 17 des Wassergesetzes für das Land Sachsen-Anhalt (WG LSA) v. 16.3.2011 GVBl. LSA S. 492 mWv 1.4.2011 (vgl. BGBl. I 2011, 567)
(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, zur Förderung der privaten Eigenverantwortung für EMAS-Standorte durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Erleichterungen zum Inhalt der Antragsunterlagen in wasserrechtlichen Verfahren sowie überwachungsrechtliche Erleichterungen vorzusehen, soweit die entsprechenden Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 über die freiwillige Teilnahme von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 761/2001, sowie der Beschlüsse der Kommission 2001/681/EG und 2006/193/EG (ABl. L 342 vom 22.12.2009, S. 1) gleichwertig mit den Anforderungen sind, die zur Überwachung und zu den Antragsunterlagen nach den wasserrechtlichen Vorschriften vorgesehen sind, oder soweit die Gleichwertigkeit durch die Rechtsverordnung nach dieser Vorschrift sichergestellt wird; dabei können insbesondere Erleichterungen zu
(2) Ordnungsrechtliche Erleichterungen können gewährt werden, wenn ein Umweltgutachter die Einhaltung der Umweltvorschriften geprüft und keine Abweichungen festgestellt hat und dies in der Erklärung nach Anhang VII der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 bescheinigt.
(3) 1Solange und soweit die Bundesregierung von der Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen nach Absatz 1 keinen Gebrauch gemacht hat, sind die Landesregierungen ermächtigt, durch Rechtsverordnung entsprechende Vorschriften zu erlassen.
2Die Landesregierungen können die Ermächtigung auf eine oder mehrere oberste Landesbehörden übertragen.
1Jede Person darf oberirdische Gewässer in einer Weise und in einem Umfang benutzen, wie dies nach Landesrecht als Gemeingebrauch zulässig ist, soweit nicht Rechte anderer dem entgegenstehen und soweit Befugnisse oder der Eigentümer- oder Anliegergebrauch anderer nicht beeinträchtigt werden.
2Der Gemeingebrauch umfasst nicht das Einbringen und Einleiten von Stoffen in oberirdische Gewässer.
3Die Länder können den Gemeingebrauch erstrecken auf
§ 25 Satz 3 Nr. 2 idF d. G v. 31.7.2009 I 2585: Bayern - Abweichung durch Art. 19 des Bayerischen Wassergesetzes (BayWG) v. 25.2.2010 GVBL S. 66, BayRS 753-1-UG mWv 1.3.2010 bis zum 29.2.2012 (vgl. BGBl. I 2010, 275); Befristung aufgeh. durch Art. 79 Abs. 1 des Bayerischen Wassergesetzes (BayWG) v. 25.2.2010 GVBl 2010, 66, BayRS 753-1-U idF d. § 1 Nr. 4 des Gesetzes zur Änderung des Bayerischen Wassergesetzes v. 16.2.2012 GVBl 2012, 40 mWv 29.2.2012 (vgl. BGBl. I 2015, 155)
(1) 1Eine Erlaubnis oder eine Bewilligung ist, soweit durch Landesrecht nicht etwas anderes bestimmt ist, nicht erforderlich für die Benutzung eines oberirdischen Gewässers durch den Eigentümer oder die durch ihn berechtigte Person für den eigenen Bedarf, wenn dadurch andere nicht beeinträchtigt werden und keine nachteilige Veränderung der Wasserbeschaffenheit, keine wesentliche Verminderung der Wasserführung sowie keine andere Beeinträchtigung des Wasserhaushalts zu erwarten sind.
2Der Eigentümergebrauch umfasst nicht das Einbringen und Einleiten von Stoffen in oberirdische Gewässer.
3§ 25 Satz 3 gilt entsprechend.
(2) Die Eigentümer der an oberirdische Gewässer grenzenden Grundstücke und die zur Nutzung dieser Grundstücke Berechtigten (Anlieger) dürfen oberirdische Gewässer ohne Erlaubnis oder Bewilligung nach Maßgabe des Absatzes 1 benutzen.
(3) An Bundeswasserstraßen und an sonstigen Gewässern, die der Schifffahrt dienen oder künstlich errichtet sind, findet ein Gebrauch nach Absatz 2 nicht statt.
(1) Oberirdische Gewässer sind, soweit sie nicht nach § 28 als künstlich oder erheblich verändert eingestuft werden, so zu bewirtschaften, dass
(2) Oberirdische Gewässer, die nach § 28 als künstlich oder erheblich verändert eingestuft werden, sind so zu bewirtschaften, dass
Oberirdische Gewässer können als künstliche oder erheblich veränderte Gewässer im Sinne des § 3 Nummer 4 und 5 eingestuft werden, wenn
(1) 1Ein guter ökologischer und ein guter chemischer Zustand der oberirdischen Gewässer sowie ein gutes ökologisches Potenzial und ein guter chemischer Zustand der künstlichen und erheblich veränderten Gewässer sind bis zum 22. Dezember 2015 zu erreichen.
2Durch Rechtsverordnung nach § 23 Absatz 1 Nummer 1 können zur Umsetzung bindender Rechtsakte der Europäischen Union abweichende Fristen bestimmt werden.
(2) Die zuständige Behörde kann die Frist nach Absatz 1 verlängern, wenn sich der Gewässerzustand nicht weiter verschlechtert und
(3) 1Fristverlängerungen nach Absatz 2 Satz 1 sind höchstens zweimal für einen Zeitraum von jeweils sechs Jahren zulässig.
2Lassen sich die Bewirtschaftungsziele auf Grund der natürlichen Gegebenheiten nicht innerhalb der Fristverlängerungen nach Satz 1 erreichen, sind weitere Verlängerungen möglich.
(4) Die Fristen nach den Absätzen 1 bis 3 gelten auch für Gewässer in Schutzgebieten im Sinne des Artikels 6 in Verbindung mit Anhang IV der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (ABl. L 327 vom 22.12.2000, S. 1), die zuletzt durch die Richtlinie 2008/105/EG (ABl. L 348 vom 24.12.2008, S. 84) geändert worden ist, in ihrer jeweils geltenden Fassung, sofern die Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union, nach denen die Schutzgebiete ausgewiesen worden sind, keine anderweitigen Bestimmungen enthalten.
Abweichend von § 27 können die zuständigen Behörden für bestimmte oberirdische Gewässer weniger strenge Bewirtschaftungsziele festlegen, wenn
(1) Vorübergehende Verschlechterungen des Zustands eines oberirdischen Gewässers verstoßen nicht gegen die Bewirtschaftungsziele nach den §§ 27 und 30, wenn
(2) Wird bei einem oberirdischen Gewässer der gute ökologische Zustand nicht erreicht oder verschlechtert sich sein Zustand, verstößt dies nicht gegen die Bewirtschaftungsziele nach den §§ 27 und 30, wenn
(3) Für Ausnahmen nach den Absätzen 1 und 2 gilt § 29 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.
(1) 1Feste Stoffe dürfen in ein oberirdisches Gewässer nicht eingebracht werden, um sich ihrer zu entledigen.
2Satz 1 gilt nicht, wenn Sediment, das einem Gewässer entnommen wurde, in ein oberirdisches Gewässer eingebracht wird.
(2) 1Stoffe dürfen an einem oberirdischen Gewässer nur so gelagert oder abgelagert werden, dass eine nachteilige Veränderung der Wasserbeschaffenheit oder des Wasserabflusses nicht zu besorgen ist.
2Das Gleiche gilt für das Befördern von Flüssigkeiten und Gasen durch Rohrleitungen.
Das Aufstauen eines oberirdischen Gewässers oder das Entnehmen oder Ableiten von Wasser aus einem oberirdischen Gewässer ist nur zulässig, wenn die Abflussmenge erhalten bleibt, die für das Gewässer und andere hiermit verbundene Gewässer erforderlich ist, um den Zielen des § 6 Absatz 1 und der §§ 27 bis 31 zu entsprechen (Mindestwasserführung).
(1) Die Errichtung, die wesentliche Änderung und der Betrieb von Stauanlagen dürfen nur zugelassen werden, wenn durch geeignete Einrichtungen und Betriebsweisen die Durchgängigkeit des Gewässers erhalten oder wiederhergestellt wird, soweit dies erforderlich ist, um die Bewirtschaftungsziele nach Maßgabe der §§ 27 bis 31 zu erreichen.
(2) Entsprechen vorhandene Stauanlagen nicht den Anforderungen nach Absatz 1, so hat die zuständige Behörde die Anordnungen zur Wiederherstellung der Durchgängigkeit zu treffen, die erforderlich sind, um die Bewirtschaftungsziele nach Maßgabe der §§ 27 bis 31 zu erreichen.
(3) Die Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes führt bei Stauanlagen an Bundeswasserstraßen, die von ihr errichtet oder betrieben werden, die nach den Absätzen 1 und 2 erforderlichen Maßnahmen im Rahmen ihrer Aufgaben nach dem Bundeswasserstraßengesetz hoheitlich durch.
(1) Die Nutzung von Wasserkraft darf nur zugelassen werden, wenn auch geeignete Maßnahmen zum Schutz der Fischpopulation ergriffen werden.
(2) Entsprechen vorhandene Wasserkraftnutzungen nicht den Anforderungen nach Absatz 1, so sind die erforderlichen Maßnahmen innerhalb angemessener Fristen durchzuführen.
(3) 1Die zuständige Behörde prüft, ob an Staustufen und sonstigen Querverbauungen, die am 1. März 2010 bestehen und deren Rückbau zur Erreichung der Bewirtschaftungsziele nach Maßgabe der §§ 27 bis 31 auch langfristig nicht vorgesehen ist, eine Wasserkraftnutzung nach den Standortgegebenheiten möglich ist.
2Das Ergebnis der Prüfung wird der Öffentlichkeit in geeigneter Weise zugänglich gemacht.
(1) 1Anlagen in, an, über und unter oberirdischen Gewässern sind so zu errichten, zu betreiben, zu unterhalten und stillzulegen, dass keine schädlichen Gewässerveränderungen zu erwarten sind und die Gewässerunterhaltung nicht mehr erschwert wird, als es den Umständen nach unvermeidbar ist.
2Anlagen im Sinne von Satz 1 sind insbesondere
(2) 1Stauanlagen und Stauhaltungsdämme sind nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik zu errichten, zu betreiben und zu unterhalten; die Anforderungen an den Hochwasserschutz müssen gewahrt sein.
2Wer Stauanlagen und Stauhaltungsdämme betreibt, hat ihren ordnungsgemäßen Zustand und Betrieb auf eigene Kosten zu überwachen (Eigenüberwachung).
3Entsprechen vorhandene Stauanlagen oder Stauhaltungsdämme nicht den vorstehenden Anforderungen, so kann die zuständige Behörde die Durchführung der erforderlichen Maßnahmen innerhalb angemessener Fristen anordnen.
(3) Eine Solaranlage darf nicht errichtet und betrieben werden
(1) 1Der natürliche Ablauf wild abfließenden Wassers auf ein tiefer liegendes Grundstück darf nicht zum Nachteil eines höher liegenden Grundstücks behindert werden.
2Der natürliche Ablauf wild abfließenden Wassers darf nicht zum Nachteil eines tiefer liegenden Grundstücks verstärkt oder auf andere Weise verändert werden.
(2) 1Eigentümer oder Nutzungsberechtigte von Grundstücken, auf denen der natürliche Ablauf wild abfließenden Wassers zum Nachteil eines höher liegenden Grundstücks behindert oder zum Nachteil eines tiefer liegenden Grundstücks verstärkt oder auf andere Weise verändert wird, haben die Beseitigung des Hindernisses oder der eingetretenen Veränderung durch die Eigentümer oder Nutzungsberechtigten der benachteiligten Grundstücke zu dulden.
2Satz 1 gilt nur, soweit die zur Duldung Verpflichteten die Behinderung, Verstärkung oder sonstige Veränderung des Wasserabflusses nicht zu vertreten haben und die Beseitigung vorher angekündigt wurde.
3Der Eigentümer des Grundstücks, auf dem das Hindernis oder die Veränderung entstanden ist, kann das Hindernis oder die eingetretene Veränderung auf seine Kosten auch selbst beseitigen.
(3) 1Aus Gründen des Wohls der Allgemeinheit, insbesondere der Wasserwirtschaft, der Landeskultur und des öffentlichen Verkehrs, kann die zuständige Behörde Abweichungen von den Absätzen 1 und 2 zulassen.
2Soweit dadurch das Eigentum unzumutbar beschränkt wird, ist eine Entschädigung zu leisten.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten auch für wild abfließendes Wasser, das nicht aus Quellen stammt.
(1) Gewässerrandstreifen dienen der Erhaltung und Verbesserung der ökologischen Funktionen oberirdischer Gewässer, der Wasserspeicherung, der Sicherung des Wasserabflusses sowie der Verminderung von Stoffeinträgen aus diffusen Quellen.
(2) 1Der Gewässerrandstreifen umfasst das Ufer und den Bereich, der an das Gewässer landseits der Linie des Mittelwasserstandes angrenzt.
2Der Gewässerrandstreifen bemisst sich ab der Linie des Mittelwasserstandes, bei Gewässern mit ausgeprägter Böschungsoberkante ab der Böschungsoberkante.
(3) 1Der Gewässerrandstreifen ist im Außenbereich fünf Meter breit.
2Die zuständige Behörde kann für Gewässer oder Gewässerabschnitte
(4) 1Eigentümer und Nutzungsberechtigte sollen Gewässerrandstreifen im Hinblick auf ihre Funktionen nach Absatz 1 erhalten.
2Im Gewässerrandstreifen ist verboten:
3
(5) 1Die zuständige Behörde kann von einem Verbot nach Absatz 4 Satz 2 eine widerrufliche Befreiung erteilen, wenn überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Maßnahme erfordern oder das Verbot im Einzelfall zu einer unbilligen Härte führt.
2Die Befreiung kann aus Gründen des Wohls der Allgemeinheit auch nachträglich mit Nebenbestimmungen versehen werden, insbesondere um zu gewährleisten, dass der Gewässerrandstreifen die in Absatz 1 genannten Funktionen erfüllt.
3Für die Erteilung der Befreiung gilt § 11a Absatz 4 bis 7 entsprechend, wenn die Befreiung für ein Vorhaben zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen erforderlich ist.
§ 38 idF d. G v. 31.7.2009 I 2585: Bremen - Abweichung durch § 21 des Bremischen Wassergesetzes (BremWG) v. 29.4.2011 Brem.GBl. S. 262 mWv 29.4.2011 (vgl. BGBl. I 2011, 1011, 1047)
§ 38 idF d. G v. 31.7.2009 I 2585: Nordrhein-Westfalen - Abweichung durch § 31 Abs. 1 bis 4, 5 Satz 1 Nr. 1 u. Satz 2 u. 3 des Landeswassergesetzes (LWG NW) idF d. Bek. v. 25.6.1995 GV. NRW. S. 926, dieser zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes zur Änderung wasser- und wasserverbandsrechtlicher Vorschriften vom 8.7.2016 GV. NRW. S. 559; Abweichung aufgeh. durch Art. 1 Nr. 12 Buchst. a u. Buchst. b DBuchst. aa u. cc G v. 4.5.2021 GV. NRW. S. 560, ber. S. 718 mWv 18.5.2021 (vgl. BGBl 2023 I Nr. 231)
§ 38 Abs. 2 idF d. G v. 31.7.2009 I 2585: Bayern - Abweichung durch Art. 21 des Bayerischen Wassergesetzes (BayWG) v. 25.2.2010 GVBL S. 66, BayRS 753-1-UG mWv 1.3.2010 bis zum 29.2.2012 (vgl. BGBl. I 2010, 275); Befristung aufgeh. durch Art. 79 Abs. 1 des Bayerischen Wassergesetzes (BayWG) v. 25.2.2010 GVBl 2010, 66, BayRS 753-1-U idF d. § 1 Nr. 4 des Gesetzes zur Änderung des Bayerischen Wassergesetzes v. 16.2.2012 GVBl 2012, 40 mWv 29.2.2012 (vgl. BGBl. I 2015, 155)
§ 38 Abs. 2 idF d. G v. 7.8.2013 I 3154: Rheinland-Pfalz - Abweichung durch § 15a Abs. 1 Landeswassergesetz Rheinland-Pfalz (LWG) idF d. G v. 28.9.2010, GVBl. RP 2004, 54 mWv 6.10.2010 (vgl. BGBl. I 2013, 12)
§ 38 Abs. 2 idF d. G v. 31.7.2009 I 2585: Rheinland-Pfalz - Abweichung durch § 33 Abs. 1 bis 3 Landeswassergesetz Rheinland-Pfalz (LWG) v. 14.7.2015 GVBl. S. 127 mWv 30.7.2015 (vgl. BGBl. I 2016, 715)
§ 38 Abs. 2 Satz 1 u. 2 idF d. G v. 31.7.2009 I 2585: Sachsen - Abweichung durch § 50 Abs. 2 iVm Abs. 1 Satz 2 u. 3 des Sächsischen Wassergesetzes (SächsWG) idF d. Bek. v. 18.10.2004 SächsGVBl. S. 482, zuletzt geändert durch Art. 1 d. G v. 23.9.2010 SächsGVBl. S. 270 mWv 15.5.2011 bis zum 7.8.2013 (vgl. BGBl. I 2011, 845; 2014 I 113) u. Abweichung durch § 24 Abs. 2 iVm Abs. 1 Satz 2 u. 3 des Sächsischen Wassergesetzes (SächsWG) v. 12.7.2013 SächsGVBl. S. 503 mWv 8.8.2013 (vgl. BGBl. I 2014, 113)
§ 38 Abs. 3 idF d. G v. 31.7.2009 I 2585: Bayern - Abweichung durch Art. 21 des Bayerischen Wassergesetzes (BayWG) v. 25.2.2010 GVBL S. 66, BayRS 753-1-UG mWv 1.3.2010 bis zum 29.2.2012 (vgl. BGBl. I 2010, 275); Befristung aufgeh. durch Art. 79 Abs. 1 des Bayerischen Wassergesetzes (BayWG) v. 25.2.2010 GVBl 2010, 66, BayRS 753-1-U idF d. § 1 Nr. 4 des Gesetzes zur Änderung des Bayerischen Wassergesetzes v. 16.2.2012 GVBl 2012, 40 mWv 29.2.2012 (vgl. BGBl. I 2015, 155)
§ 38 Abs. 3 idF d. G v. 31.7.2009 I 2585: Schleswig-Holstein - Abweichung durch § 38a des Wassergesetzes des Landes Schleswig-Holstein (LWG) idF d. G v. 19.3.2010 GVOBl. Schl.-H. S. 365 mWv 26.3.2010 (vgl. BGBl. I 2010, 1501)
§ 38 Abs. 3 idF d. G v. 31.7.2009 I 2585: Rheinland-Pfalz - Abweichung durch § 33 Abs. 1 bis 3 Landeswassergesetz Rheinland-Pfalz (LWG) v. 14.7.2015 GVBl. S. 127 mWv 30.7.2015 (vgl. BGBl. I 2016, 715)
§ 38 Abs. 3 idF d. G v. 31.7.2019 I 2585: Schleswig-Holstein - Abweichung durch § 26 Abs. 1 Landeswassergesetz (LWG) v. 13.11.2019 GVOBl. Schl.-H. S. 425 mWv 1.1.2020 (vgl. BGBl. I 2019, 2595)
§ 38 Abs. 3 Satz 1 u. 2 idF d. G v. 7.8.2013 I 3154: Rheinland-Pfalz - Abweichung durch § 15a Abs. 1 Landeswassergesetz Rheinland-Pfalz (LWG) idF d. G v. 28.9.2010, GVBl. RP 2004, 54 mWv 6.10.2010 (vgl. BGBl. I 2013, 12)
§ 38 Abs. 4 idF d. G v. 31.7.2009 I 2585: Bayern - Abweichung durch Art. 21 des Bayerischen Wassergesetzes (BayWG) v. 25.2.2010 GVBL S. 66, BayRS 753-1-UG mWv 1.3.2010 bis zum 29.2.2012 (vgl. BGBl. I 2010, 275); Befristung aufgeh. durch Art. 79 Abs. 1 des Bayerischen Wassergesetzes (BayWG) v. 25.2.2010 GVBl 2010, 66, BayRS 753-1-U idF d. § 1 Nr. 4 des Gesetzes zur Änderung des Bayerischen Wassergesetzes v. 16.2.2012 GVBl 2012, 40 mWv 29.2.2012 (vgl. BGBl. I 2015, 155)
§ 38 Abs. 4 Satz 2 Nr. 4 idF d. G v. 31.7.2009 I 2585: Sachsen - Abweichung durch § 50 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 des Sächsischen Wassergesetzes (SächsWG) idF d. Bek. v. 18.10.2004 SächsGVBl. S. 482, zuletzt geändert durch Art. 1 d. G v. 23.9.2010 SächsGVBl. S. 270 mWv 15.5.2011 bis zum 7.8.2013 (vgl. BGBl. I 2011, 845; 2014 I 113) u. Abweichung durch § 24 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 des Sächsischen Wassergesetzes (SächsWG) v. 12.7.2013 SächsGVBl. S. 503 mWv 8.8.2013 (vgl. BGBl. I 2014, 113)
§ 38 Abs. 5 idF d. G v. 31.7.2009 I 2585: Bayern - Abweichung durch Art. 21 des Bayerischen Wassergesetzes (BayWG) v. 25.2.2010 GVBL S. 66, BayRS 753-1-UG mWv 1.3.2010 bis zum 29.2.2012 (vgl. BGBl. I 2010, 275); Befristung aufgeh. durch Art. 79 Abs. 1 des Bayerischen Wassergesetzes (BayWG) v. 25.2.2010 GVBl 2010, 66, BayRS 753-1-U idF d. § 1 Nr. 4 des Gesetzes zur Änderung des Bayerischen Wassergesetzes v. 16.2.2012 GVBl 2012, 40 mWv 29.2.2012 (vgl. BGBl. I 2015, 155)
(1) 1Eigentümer und Nutzungsberechtigte haben auf landwirtschaftlich genutzten Flächen, die an Gewässer angrenzen und innerhalb eines Abstandes von 20 Metern zur Böschungsoberkante eine Hangneigung zum Gewässer von durchschnittlich mindestens 5 Prozent aufweisen, innerhalb eines Abstandes von 5 Metern landseits zur Böschungsoberkante des Gewässers eine geschlossene, ganzjährig begrünte Pflanzendecke zu erhalten oder herzustellen.
2Bei Gewässern ohne ausgeprägte Böschungsoberkante ist die Linie des Mittelwasserstandes maßgeblich.
3Eine Bodenbearbeitung zur Erneuerung des Pflanzenbewuchses darf einmal innerhalb von Fünfjahreszeiträumen durchgeführt werden.
4Der erste Fünfjahreszeitraum beginnt mit Ablauf des 30. Juni 2020.
(2) 1Weitergehende Rechtsvorschriften der Länder bleiben unberührt.
2Abweichend von Absatz 1 Satz 1 und 2 gilt die Linie des Mittelwasserstandes, sofern das Landesrecht diesen Bezugspunkt vorsieht und schädliche Gewässerveränderungen vermieden werden.
(1) 1Die Unterhaltung eines oberirdischen Gewässers umfasst seine Pflege und Entwicklung als öffentlich-rechtliche Verpflichtung (Unterhaltungslast).
2Zur Gewässerunterhaltung gehören insbesondere:
3
(2) 1Die Gewässerunterhaltung muss sich an den Bewirtschaftungszielen nach Maßgabe der §§ 27 bis 31 ausrichten und darf die Erreichung dieser Ziele nicht gefährden.
2Sie muss den Anforderungen entsprechen, die im Maßnahmenprogramm nach § 82 an die Gewässerunterhaltung gestellt sind.
3Bei der Unterhaltung ist der Erhaltung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts Rechnung zu tragen; Bild und Erholungswert der Gewässerlandschaft sind zu berücksichtigen.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für die Unterhaltung ausgebauter Gewässer, soweit nicht in einem Planfeststellungsbeschluss oder einer Plangenehmigung nach § 68 etwas anderes bestimmt ist.
§ 39 Abs. 1 idF d. G v. 31.7.2009 I 2585: Sachsen-Anhalt - Abweichung durch § 52 Abs. 1 des Wassergesetzes für das Land Sachsen-Anhalt (WG LSA) v. 16.3.2011 GVBl. LSA S. 492 mWv 1.4.2011 (vgl. BGBl. I 2011, 567)
§ 39 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 idF d. G v. 31.7.2019 I 2585: Schleswig-Holstein - Abweichung durch § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Landeswassergesetz (LWG) v. 13.11.2019 GVOBl. Schl.-H. S. 425 mWv 1.1.2020 (vgl. BGBl. I 2019, 2595)
§ 39 Abs. 3 idF d. G v. 31.7.2009 I 2585: Niedersachsen - Abweichung durch § 61 Abs. 3 des Niedersächsischen Wassergesetzes (NWG) v. 19.2.2010 Nds. GVBl. S. 64 mWv 1.3.2010 (vgl. BGBl. I 2010, 970)
§ 39 Abs. 3 idF d. G v. 31.7.2009 I 2585: Sachsen-Anhalt - Abweichung durch § 52 Abs. 3 des Wassergesetzes für das Land Sachsen-Anhalt (WG LSA) v. 16.3.2011 GVBl. LSA S. 492 mWv 1.4.2011 (vgl. BGBl. I 2011, 567)
(1) 1Die Unterhaltung oberirdischer Gewässer obliegt den Eigentümern der Gewässer, soweit sie nicht nach landesrechtlichen Vorschriften Aufgabe von Gebietskörperschaften, Wasser- und Bodenverbänden, gemeindlichen Zweckverbänden oder sonstigen Körperschaften des öffentlichen Rechts ist.
2Ist der Gewässereigentümer Träger der Unterhaltungslast, sind die Anlieger sowie diejenigen Eigentümer von Grundstücken und Anlagen, die aus der Unterhaltung Vorteile haben oder die Unterhaltung erschweren, verpflichtet, sich an den Kosten der Unterhaltung zu beteiligen.
3Ist eine Körperschaft nach Satz 1 unterhaltungspflichtig, können die Länder bestimmen, inwieweit die Gewässereigentümer, die in Satz 2 genannten Personen, andere Personen, die aus der Unterhaltung Vorteile haben, oder sonstige Eigentümer von Grundstücken im Einzugsgebiet verpflichtet sind, sich an den Kosten der Unterhaltung zu beteiligen.
(2) Die Unterhaltungslast kann mit Zustimmung der zuständigen Behörde auf einen Dritten übertragen werden.
(3) 1Ist ein Hindernis für den Wasserabfluss oder für die Schifffahrt oder eine andere Beeinträchtigung, die Unterhaltungsmaßnahmen nach § 39 erforderlich macht, von einer anderen als der unterhaltungspflichtigen Person verursacht worden, so soll die zuständige Behörde die andere Person zur Beseitigung verpflichten.
2Hat die unterhaltungspflichtige Person das Hindernis oder die andere Beeinträchtigung beseitigt, so hat ihr die andere Person die Kosten zu erstatten, soweit die Arbeiten erforderlich waren und die Kosten angemessen sind.
(4) 1Erfüllt der Träger der Unterhaltungslast seine Verpflichtungen nicht, so sind die erforderlichen Unterhaltungsarbeiten auf seine Kosten durch das Land oder, sofern das Landesrecht dies bestimmt, durch eine andere öffentlich-rechtliche Körperschaft im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 durchzuführen.
2Satz 1 gilt nicht, soweit eine öffentlich-rechtliche Körperschaft Träger der Unterhaltungslast ist.
§ 40 Abs. 1 idF d. G v. 31.7.2009 I 2585: Schleswig-Holstein - Abweichung durch § 40 des Wassergesetzes des Landes Schleswig-Holstein (LWG) idF d. G v. 19.3.2010 GVOBl. Schl.-H. S. 365 mWv 26.3.2010 (vgl. BGBl. I 2010, 1501)
§ 40 Abs. 1 idF d. G v. 31.7.2019 I 2585: Schleswig-Holstein - Abweichung durch § 28 Abs. 1 Landeswassergesetz (LWG) v. 13.11.2019 GVOBl. Schl.-H. S. 425 mWv 1.1.2020 (vgl. BGBl. I 2019, 2595)
§ 40 Abs. 1 Satz 1 idF d. G v. 31.7.2009 I 2585: Sachsen - Abweichung durch § 70 Abs. 1 Nr. 4 u. 5 des Sächsischen Wassergesetzes (SächsWG) idF d. Bek. v. 18.10.2004 SächsGVBl. S. 482, zuletzt geändert durch Art. 1 d. G v. 23.9.2010 SächsGVBl. S. 270 mWv 15.5.2011 bis zum 7.8.2013 (vgl. BGBl. I 2011, 845; 2014 I 113) u. Abweichung durch § 32 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 u. 5 des Sächsischen Wassergesetzes (SächsWG) v. 12.7.2013 SächsGVBl. S. 503 mWv 8.8.2013 (vgl. BGBl. I 2014, 113)
§ 40 Abs. 1 Satz 1 idF d. G v. 31.7.2009 I 2585: Rheinland-Pfalz - Abweichung durch § 35 Abs. 4 Landeswassergesetz Rheinland-Pfalz (LWG) v. 14.7.2015 GVBl. S. 127 mWv 30.7.2015 (vgl. BGBl. I 2016, 715)
§ 40 Abs. 2 idF d. G v. 31.7.2009 I 2585: Sachsen - Abweichung durch § 33 Abs. 1 des Sächsischen Wassergesetzes (SächsWG) v. 12.7.2013 SächsGVBl. S. 503 mWv 8.8.2013 (vgl. BGBl. I 2014, 112)
§ 40 Abs. 2 idF d. G v. 31.7.2009 I 2585: Bayern - Abweichung durch Art. 23 des Bayerischen Wassergesetzes (BayWG) v. 25.2.2010 GVBL S. 66, BayRS 753-1-UG mWv 1.3.2010 bis zum 29.2.2012 (vgl. BGBl. I 2010, 275); Befristung aufgeh. durch Art. 79 Abs. 1 des Bayerischen Wassergesetzes (BayWG) v. 25.2.2010 GVBl 2010, 66, BayRS 753-1-U idF d. § 1 Nr. 4 des Gesetzes zur Änderung des Bayerischen Wassergesetzes v. 16.2.2012 GVBl 2012, 40 mWv 29.2.2012 (vgl. BGBl. I 2015, 155)
§ 40 Abs. 2 idF d. G v. 31.7.2009 I 2585: Schleswig-Holstein - Abweichung durch § 39 Satz 2 u. § 45 des Wassergesetzes des Landes Schleswig-Holstein (LWG) idF d. G v. 19.3.2010 GVOBl. Schl.-H. S. 365 mWv 26.3.2010 (vgl. BGBl. I 2010, 1501)
§ 40 Abs. 2 idF d. G v. 31.7.2019 I 2585: Schleswig-Holstein - Abweichung durch § 27 Satz 2 Landeswassergesetz (LWG) v. 13.11.2019 GVOBl. Schl.-H. S. 425 mWv 1.1.2020 (vgl. BGBl. I 2019, 2595)
§ 40 Abs. 2 idF d. G v. 31.7.2019 I 2585: Schleswig-Holstein - Abweichung durch § 33 Abs. 1 Landeswassergesetz (LWG) v. 13.11.2019 GVOBl. Schl.-H. S. 425 mWv 1.1.2020 (vgl. BGBl. I 2019, 2595)
(1) 1Soweit es zur ordnungsgemäßen Unterhaltung eines oberirdischen Gewässers erforderlich ist, haben
(2) Die nach Absatz 1 Verpflichteten haben Handlungen zu unterlassen, die die Unterhaltung unmöglich machen oder wesentlich erschweren würden.
(3) Die Anlieger können verpflichtet werden, die Ufergrundstücke in erforderlicher Breite so zu bewirtschaften, dass die Unterhaltung nicht beeinträchtigt wird.
(4) Entstehen durch Handlungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 Schäden, so hat der Geschädigte gegen die zur Unterhaltung verpflichtete Person Anspruch auf Schadenersatz.
§ 41 Abs. 4 idF d. G v. 31.7.2009 I 2585: Bayern - Abweichung durch Art. 25 des Bayerischen Wassergesetzes (BayWG) v. 25.2.2010 GVBL S. 66, BayRS 753-1-UG mWv 1.3.2010 bis zum 29.2.2012 (vgl. BGBl. I 2010, 275); Befristung aufgeh. durch Art. 79 Abs. 1 des Bayerischen Wassergesetzes (BayWG) v. 25.2.2010 GVBl 2010, 66, BayRS 753-1-U idF d. § 1 Nr. 4 des Gesetzes zur Änderung des Bayerischen Wassergesetzes v. 16.2.2012 GVBl 2012, 40 mWv 29.2.2012 (vgl. BGBl. I 2015, 155)
§ 41 Abs. 4 idF d. G v. 31.7.2009 I 2585: Niedersachsen - Abweichung durch § 77 Abs. 2 des Niedersächsischen Wassergesetzes (NWG) v. 19.2.2010 Nds. GVBl. S. 64 mWv 1.3.2010 (vgl. BGBl. I 2010, 970)
§ 41 Abs. 4 idF d. G v. 31.7.2009 I 2585: Sachsen-Anhalt - Abweichung durch § 66 Abs. 2 des Wassergesetzes für das Land Sachsen-Anhalt (WG LSA) v. 16.3.2011 GVBl. LSA S. 492 mWv 1.4.2011 (vgl. BGBl. I 2011, 567)
(1) Die zuständige Behörde kann
(2) Die zuständige Behörde hat in den Fällen des § 40 Absatz 1 Satz 2 und 3 und Absatz 3 Satz 2 den Umfang der Kostenbeteiligung oder -erstattung festzusetzen, wenn die Beteiligten sich hierüber nicht einigen können.
§ 42 Abs. 2 idF d. G v. 31.7.2009 I 2585: Bayern - Abweichung durch Art. 27 des Bayerischen Wassergesetzes (BayWG) v. 25.2.2010 GVBL S. 66, BayRS 753-1-UG mWv 1.3.2010 bis zum 29.2.2012 (vgl. BGBl. I 2010, 275); Befristung aufgeh. durch Art. 79 Abs. 1 des Bayerischen Wassergesetzes (BayWG) v. 25.2.2010 GVBl 2010, 66, BayRS 753-1-U idF d. § 1 Nr. 4 des Gesetzes zur Änderung des Bayerischen Wassergesetzes v. 16.2.2012 GVBl 2012, 40 mWv 29.2.2012 (vgl. BGBl. I 2015, 156)
§ 42 Abs. 2 idF d. G v. 31.7.2009 I 2585: Schleswig-Holstein - Abweichung durch § 49 Abs. 4 des Wassergesetzes des Landes Schleswig-Holstein (LWG) idF d. G v. 19.3.2010 GVOBl. Schl.-H. S. 365 mWv 26.3.2010 (vgl. BGBl. I 2010, 1501)
§ 42 Abs. 2 idF d. G v. 31.7.2019 I 2585: Schleswig-Holstein - Abweichung durch § 36 Abs. 3 Landeswassergesetz (LWG) v. 13.11.2019 GVOBl. Schl.-H. S. 425 mWv 1.1.2020 (vgl. BGBl. I 2019, 2596)
Die Länder können bestimmen, dass eine Erlaubnis nicht erforderlich ist
1Für Küstengewässer nach § 7 Absatz 5 Satz 2 gelten die §§ 27 bis 31 entsprechend.
2Seewärts der in § 7 Absatz 5 Satz 2 genannten Linie gelten die §§ 27 bis 31 in den Küstengewässern entsprechend, soweit ein guter chemischer Zustand zu erreichen ist.
(1) 1Feste Stoffe dürfen in ein Küstengewässer nicht eingebracht werden, um sich ihrer zu entledigen.
2Satz 1 gilt nicht, wenn Sediment, das einem Gewässer entnommen wurde, in ein Küstengewässer eingebracht wird.
(2) In Verfahren zur Erteilung von Erlaubnissen zum Einbringen oder Einleiten von Stoffen in Küstengewässer im Rahmen des marinen Geo-Engineerings gelten die Regelungen des § 3 Absatz 5, des § 5 Absatz 3 und 4 Satz 2, des § 5a und der Anlage zu § 4 Satz 2 Nummer 3 des Hohe-See-Einbringungsgesetzes vom 25. August 1998 (BGBl. I S. 2455), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2254) geändert worden ist, sowie die Regelungen der auf Grund des § 9 Satz 1 Nummer 1 und Satz 2 des Hohe-See-Einbringungsgesetzes erlassenen Rechtsverordnung entsprechend.
(3) 1Stoffe dürfen an einem Küstengewässer nur so gelagert oder abgelagert werden, dass eine nachteilige Veränderung der Wasserbeschaffenheit nicht zu besorgen ist.
2Das Gleiche gilt für das Befördern von Flüssigkeiten und Gasen durch Rohrleitungen.
(1) Meeresgewässer sind so zu bewirtschaften, dass
(2) Damit die Bewirtschaftungsziele nach Absatz 1 erreicht werden, sind insbesondere
(3) Nordsee und Ostsee sind nach den Bestimmungen dieses Abschnitts jeweils gesondert zu bewirtschaften.
(1) Zustand der Meeresgewässer ist der Zustand der Umwelt in Meeresgewässern unter Berücksichtigung
(2) Guter Zustand der Meeresgewässer ist der Zustand der Umwelt in Meeresgewässern, die unter Berücksichtigung ihrer jeweiligen Besonderheiten ökologisch vielfältig, dynamisch, nicht verschmutzt, gesund und produktiv sind und die nachhaltig genutzt werden, wobei
(1) 1Die zuständigen Behörden bewerten die Meeresgewässer bis zum 15. Juli 2012 nach Maßgabe des Anhangs III der Richtlinie 2008/56/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Meeresumwelt (Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie) (ABl. L 164 vom 25.6.2008, S. 19) in der jeweils geltenden Fassung.
2Die Bewertung umfasst
(2) 1Die zuständigen Behörden berücksichtigen bei der Bewertung nach Absatz 1 andere einschlägige Bewertungen insbesondere im Rahmen internationaler Meeresübereinkommen und auf der Grundlage des § 6 in Verbindung mit § 56 des Bundesnaturschutzgesetzes.
2Bei der Bewertung nach Absatz 1 sind außerdem folgende Maßnahmen, die im Zusammenhang mit der Bewirtschaftung von Küstengewässern und Übergangsgewässern nach Maßgabe des § 44 oder der §§ 27 bis 31 vorgenommen worden sind, weitestgehend zu berücksichtigen:
3
1Auf der Grundlage der Anfangsbewertung nach § 45c beschreiben die zuständigen Behörden bis zum 15. Juli 2012 die Merkmale für den guten Zustand der Meeresgewässer nach Maßgabe des Anhangs I der Richtlinie 2008/56/EG in der jeweils geltenden Fassung.
2Hierbei sind Festlegungen von typspezifischen Referenzbedingungen für Küstengewässer, die dem sehr guten ökologischen Zustand oder dem höchsten ökologischen Potenzial entsprechen und die im Zusammenhang mit der Bewirtschaftung von Küstengewässern nach Maßgabe des § 44 getroffen worden sind, weitestgehend zu berücksichtigen.
3Festlegungen von Kriterien für einen günstigen Erhaltungszustand der natürlichen Lebensraumtypen, die in Anhang I der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. L 206 vom 22.7.1992, S. 7), die zuletzt durch die Richtlinie 2006/105/EG (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 368) geändert worden ist, aufgeführt sind und der in Anhang II dieser Richtlinie aufgeführten Tier- und Pflanzenarten, die in den Meeresgewässern vorkommen, sind ebenfalls weitestgehend zu berücksichtigen.
1Auf der Grundlage der Anfangsbewertung nach § 45c legen die zuständigen Behörden nach Maßgabe des Anhangs IV der Richtlinie 2008/56/EG in der jeweils geltenden Fassung bis zum 15. Juli 2012 die Zwischenziele mit Fristen und die Einzelziele, die erforderlich sind, um einen guten Zustand der Meeresgewässer zu erreichen, sowie zugehörige Indikatoren fest.
2Dabei sind andere einschlägige Ziele zu berücksichtigen, die für die Gewässer auf nationaler, gemeinschaftlicher oder internationaler Ebene festgelegt worden sind, einschließlich der Bewirtschaftungsziele nach Maßgabe des § 44 und der Erhaltungsziele im Sinne des § 7 Absatz 1 Nummer 9 des Bundesnaturschutzgesetzes.
3Die zuständigen Behörden stellen sicher, dass die Ziele miteinander vereinbar sind.
(1) Bis zum 15. Juli 2014 stellen die zuständigen Behörden auf der Grundlage der Anfangsbewertung nach § 45c und unter Beachtung der Anforderungen nach Anhang V der Richtlinie 2008/56/EG in der jeweils geltenden Fassung Überwachungsprogramme zur fortlaufenden Ermittlung, Beschreibung und Bewertung des Zustands der Meeresgewässer sowie zur regelmäßigen Bewertung und Aktualisierung der nach § 45e Satz 1 festgelegten Ziele auf und führen sie durch.
(2) 1Die Überwachungsprogramme müssen mit anderen Überwachungsanforderungen zum Schutz des Meeres, die insbesondere nach wasser- oder naturschutzrechtlichen Vorschriften sowie internationalen Meeresübereinkommen bestehen, vereinbar sein.
2Programme zur Überwachung des ökologischen und des chemischen Zustands von Küstengewässern, die im Zusammenhang mit der Bewirtschaftung von Küstengewässern nach Maßgabe des § 44 aufgestellt worden sind, sind weitestgehend bei der Aufstellung und Durchführung der Überwachungsprogramme zu berücksichtigen.
(1) 1Die zuständige Behörde kann die Frist nach § 45a Absatz 1 Nummer 2 sowie Fristen für nach § 45e Satz 1 festgelegte Ziele verlängern, soweit es für bestimmte Teile der Meeresgewässer wegen natürlicher Gegebenheiten unmöglich ist, die Ziele fristgerecht zu erreichen.
2Sie berücksichtigt bei ihrer Entscheidung die Auswirkungen auf Meeresgewässer anderer Staaten sowie die Hohe See.
(2) 1Die zuständige Behörde kann für bestimmte Teile der Meeresgewässer Ausnahmen hinsichtlich der Erreichung des guten Zustands nach § 45a Absatz 1 Nummer 2 oder hinsichtlich der nach § 45e Satz 1 festgelegten Ziele zulassen.
2Ausnahmen sind nur zulässig, wenn die Ziele nach Satz 1 nicht erreicht werden können auf Grund von
(3) Verlängert die zuständige Behörde nach Absatz 1 Satz 1 eine Frist oder lässt sie Ausnahmen nach Absatz 2 zu, hat sie Maßnahmen zu ergreifen, die darauf abzielen,
(1) 1Auf der Grundlage der Anfangsbewertung nach § 45c Absatz 1 und der nach § 45e Satz 1 festgelegten Ziele sind bis zum 31. Dezember 2015 Maßnahmenprogramme aufzustellen, die dem Prinzip einer nachhaltigen Entwicklung Rechnung tragen.
2Die Maßnahmenprogramme umfassen die kostenwirksamen Maßnahmen, die erforderlich sind, um den guten Zustand der Meeresgewässer zu erreichen oder zu erhalten.
3Dabei sind die in Anhang VI der Richtlinie 2008/56/EG in der jeweils geltenden Fassung aufgeführten Arten von Maßnahmen zu berücksichtigen.
4Die Maßnahmenprogramme enthalten auch
(2) Vor der Aufstellung und Aktualisierung der Maßnahmenprogramme sind zu den vorgesehenen neuen Maßnahmen Folgeabschätzungen einschließlich Kosten-Nutzen-Analysen durchzuführen.
(3) 1Bei der Aufstellung der Maßnahmenprogramme sind Maßnahmen zum Schutz des Meeres nach anderen wasser- und naturschutzrechtlichen Vorschriften, einschließlich internationaler Meeresübereinkommen, zu berücksichtigen.
2Bei der Aufstellung und Durchführung der Maßnahmenprogramme nach Absatz 1 sind weitestgehend Maßnahmen zu berücksichtigen, die in ein Maßnahmenprogramm nach § 82
(4) 1Die in den Maßnahmenprogrammen aufgeführten Maßnahmen dürfen keine Beschränkung für Tätigkeiten enthalten, die allein der Verteidigung dienen.
2Diese Tätigkeiten sind jedoch so durchzuführen, dass sie weitestgehend mit den nach § 45e Satz 1 festgelegten Zielen vereinbar sind.
(5) Die zuständige Behörde führt die im Maßnahmenprogramm aufgeführten Maßnahmen bis zum 31. Dezember 2016 durch.
(6) 1Die zuständige Behörde legt abweichend von Absatz 1 Satz 1 und Absatz 5 einen früheren Zeitpunkt für die Aufstellung und Durchführung der Maßnahmenprogramme fest, wenn der Zustand des Meeresgewässers umgehend grenzüberschreitende Maßnahmen erfordert.
2In diesem Fall können auch über die bereits in einem aufgestellten Maßnahmenprogramm enthaltenen Maßnahmen hinaus zusätzliche oder weitergehende Maßnahmen bestimmt werden.
3Absatz 3 gilt entsprechend.
(1) 1Die zuständige Behörde veröffentlicht
(2) Bei Aktualisierungen nach § 45j und der vorzeitigen Aufstellung eines Maßnahmenprogramms nach § 45h Absatz 6 gilt Absatz 1 entsprechend.
(3) Unterlagen nach Absatz 1 Satz 1, die sich auf den Bereich der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone und des Festlandsockels beziehen, sind, auch in den Fällen des Absatzes 2, im Bundesanzeiger zu veröffentlichen.
(4) § 85 gilt entsprechend für die in Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Maßnahmen.
Die Anfangsbewertung nach § 45c Absatz 1, die Beschreibung des guten Zustands der Meeresgewässer nach § 45d Satz 1, die nach § 45e Satz 1 festgelegten Ziele, die Überwachungsprogramme nach § 45f Absatz 1 sowie die Maßnahmenprogramme nach § 45h Absatz 1 sind alle sechs Jahre zu überprüfen und, soweit erforderlich, zu aktualisieren.
(1) 1Um die Bewirtschaftungsziele nach § 45a zu erreichen, koordinieren die zuständigen Behörden, einschließlich der zuständigen Behörden der betroffenen Binnenländer, die Maßnahmen nach den §§ 45c bis 45h sowohl untereinander als auch mit den zuständigen Behörden im Bereich der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone und des Festlandsockels sowie mit den zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union.
2Die zuständigen Behörden bemühen sich um eine dem Satz 1 entsprechende Koordinierung mit den zuständigen Behörden von Staaten, die nicht der Europäischen Union angehören.
3Die zuständigen Behörden sollen die Organisationseinheiten internationaler Meeresübereinkommen und internationaler Flussgebietsübereinkommen nutzen.
4Für die Koordinierung nach den Sätzen 1 bis 3 gilt § 7 Absatz 4 Satz 2 entsprechend.
(2) 1Ergreifen andere Mitgliedstaaten der Europäischen Union Maßnahmen nach der Richtlinie 2008/56/EG, wirken die zuständigen Behörden hieran auch insoweit mit, als diese Maßnahmen im Zusammenhang damit stehen, dass der Oberflächenabfluss einer Flussgebietseinheit in das Meeresgewässer gelangt, für das die Maßnahmen ergriffen werden.
2Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.
Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft, dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur und dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Zuständigkeit von Bundesbehörden im Geschäftsbereich der genannten Bundesministerien für die Durchführung der Vorschriften dieses Abschnitts und der auf Grund des § 23 für Meeresgewässer erlassenen Vorschriften im Bereich der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone und des Festlandsockels sowie das Zusammenwirken von Bundesbehörden bei der Durchführung dieser Vorschriften in diesem Bereich zu regeln.
(1) 1Keiner Erlaubnis oder Bewilligung bedarf das Entnehmen, Zutagefördern, Zutageleiten oder Ableiten von Grundwasser
(2) Keiner Erlaubnis bedarf ferner das Einleiten von Niederschlagswasser in das Grundwasser durch schadlose Versickerung, soweit dies in einer Rechtsverordnung nach § 23 Absatz 1 bestimmt ist.
(3) Durch Landesrecht kann bestimmt werden, dass weitere Fälle von der Erlaubnis- oder Bewilligungspflicht ausgenommen sind oder eine Erlaubnis oder eine Bewilligung in den Fällen der Absätze 1 und 2 erforderlich ist.
(1) Das Grundwasser ist so zu bewirtschaften, dass
(2) 1Die Bewirtschaftungsziele nach Absatz 1 Nummer 3 sind bis zum 22. Dezember 2015 zu erreichen.
2Fristverlängerungen sind in entsprechender Anwendung des § 29 Absatz 2 bis 4 zulässig.
(3) 1Für Ausnahmen von den Bewirtschaftungszielen nach Absatz 1 gilt § 31 Absatz 1, 2 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend.
2Für die Bewirtschaftungsziele nach Absatz 1 Nummer 3 gilt darüber hinaus § 30 entsprechend mit der Maßgabe, dass nach Satz 1 Nummer 4 der bestmögliche mengenmäßige und chemische Zustand des Grundwassers zu erreichen ist.
(1) 1Eine Erlaubnis für das Einbringen und Einleiten von Stoffen in das Grundwasser darf nur erteilt werden, wenn eine nachteilige Veränderung der Wasserbeschaffenheit nicht zu besorgen ist.
2Durch Rechtsverordnung nach § 23 Absatz 1 Nummer 3 kann auch festgelegt werden, unter welchen Voraussetzungen die Anforderung nach Satz 1, insbesondere im Hinblick auf die Begrenzung des Eintrags von Schadstoffen, als erfüllt gilt.
3Die Verordnung bedarf der Zustimmung des Bundestages.
4Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn der Bundestag nicht innerhalb von drei Sitzungswochen nach Eingang der Vorlage der Bundesregierung die Zustimmung verweigert hat.
(2) 1Stoffe dürfen nur so gelagert oder abgelagert werden, dass eine nachteilige Veränderung der Grundwasserbeschaffenheit nicht zu besorgen ist.
2Das Gleiche gilt für das Befördern von Flüssigkeiten und Gasen durch Rohrleitungen.
3Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.
(1) 1Arbeiten, die so tief in den Boden eindringen, dass sie sich unmittelbar oder mittelbar auf die Bewegung, die Höhe oder die Beschaffenheit des Grundwassers auswirken können, sind der zuständigen Behörde einen Monat vor Beginn der Arbeiten anzuzeigen.
2Werden bei diesen Arbeiten Stoffe in das Grundwasser eingebracht, ist abweichend von § 8 Absatz 1 in Verbindung mit § 9 Absatz 1 Nummer 4 anstelle der Anzeige eine Erlaubnis nur erforderlich, wenn sich das Einbringen nachteilig auf die Grundwasserbeschaffenheit auswirken kann.
3Die zuständige Behörde kann für bestimmte Gebiete die Tiefe nach Satz 1 näher bestimmen.
(2) Wird unbeabsichtigt Grundwasser erschlossen, ist dies der zuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen.
(3) 1In den Fällen der Absätze 1 und 2 hat die zuständige Behörde die Einstellung oder die Beseitigung der Erschließung anzuordnen, wenn eine nachteilige Veränderung der Grundwasserbeschaffenheit zu besorgen oder eingetreten ist und der Schaden nicht anderweitig vermieden oder ausgeglichen werden kann; die zuständige Behörde hat die insoweit erforderlichen Maßnahmen anzuordnen.
2Satz 1 gilt entsprechend, wenn unbefugt Grundwasser erschlossen wird.
(4) Durch Landesrecht können abweichende Regelungen getroffen werden.
§ 49 idF d. G v. 31.7.2009 I 2585: Bayern - Abweichung durch Art. 30 des Bayerischen Wassergesetzes (BayWG) v. 25.2.2010 GVBL S. 66, BayRS 753-1-UG mWv 1.3.2010 bis zum 29.2.2012 (vgl. BGBl. I 2010, 275); Befristung aufgeh. durch Art. 79 Abs. 1 des Bayerischen Wassergesetzes (BayWG) v. 25.2.2010 GVBl 2010, 66, BayRS 753-1-U idF d. § 1 Nr. 4 des Gesetzes zur Änderung des Bayerischen Wassergesetzes v. 16.2.2012 GVBl 2012, 40 mWv 29.2.2012 (vgl. BGBl. I 2015, 156)
§ 49 idF d. G v. 31.7.2009 I 2585: Nordrhein-Westfalen - Abweichung durch § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 u. 6 des Landeswassergesetzes (LWG NW) idF d. Bek. v. 25.6.1995 GV. NRW. S. 926, dieser zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 4.5.2021 GV. NRW. S. 560, ber. S. 718 mWv 18.5.2021 (vgl. BGBl 2023 I Nr. 232)
(1) 1Die der Allgemeinheit dienende Wasserversorgung (öffentliche Wasserversorgung) ist eine Aufgabe der Daseinsvorsorge.
2Hierzu gehört auch, dass Trinkwasser aus dem Leitungsnetz an öffentlichen Orten durch Innen- und Außenanlagen bereitgestellt wird, soweit dies technisch durchführbar und unter Berücksichtigung des Bedarfs und der örtlichen Gegebenheiten, wie Klima und Geografie, verhältnismäßig ist.
(2) 1Der Wasserbedarf der öffentlichen Wasserversorgung ist vorrangig aus ortsnahen Wasservorkommen zu decken, soweit überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit dem nicht entgegenstehen.
2Der Bedarf darf insbesondere dann mit Wasser aus ortsfernen Wasservorkommen gedeckt werden, wenn eine Versorgung aus ortsnahen Wasservorkommen nicht in ausreichender Menge oder Güte oder nicht mit vertretbarem Aufwand sichergestellt werden kann.
(3) 1Die Träger der öffentlichen Wasserversorgung wirken auf einen sorgsamen Umgang mit Wasser hin.
2Sie halten insbesondere die Wasserverluste in ihren Einrichtungen gering und informieren die Endverbraucher über Maßnahmen zur Einsparung von Wasser unter Beachtung der hygienischen Anforderungen.
(4) Wassergewinnungsanlagen dürfen nur nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik errichtet, unterhalten und betrieben werden.
(4a) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz erlässt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften über
(5) 1Durch Rechtsverordnung der Landesregierung oder durch Entscheidung der zuständigen Behörde können Träger der öffentlichen Wasserversorgung verpflichtet werden, über die Verpflichtungen in einer Verordnung nach Absatz 4a hinaus auf ihre Kosten weitergehende Untersuchungen der Beschaffenheit des für Zwecke der öffentlichen Wasserversorgung gewonnenen oder gewinnbaren Wassers vorzunehmen oder durch eine von ihr bestimmte Stelle vornehmen zu lassen.
2Insbesondere können Art, Umfang und Häufigkeit der Untersuchungen sowie die Übermittlung der Untersuchungsergebnisse näher geregelt werden.
3Die Landesregierung kann die Ermächtigung nach Satz 1 durch Rechtsverordnung auf andere Landesbehörden übertragen.
(1) 1Soweit es das Wohl der Allgemeinheit erfordert,
(2) Trinkwasserschutzgebiete sollen nach Maßgabe der allgemein anerkannten Regeln der Technik in Zonen mit unterschiedlichen Schutzbestimmungen unterteilt werden.
§ 51 idF d. G v. 31.7.2009 I 2585: Nordrhein-Westfalen - Abweichung durch § 35 Abs. 2 des Landeswassergesetzes (LWG NW) idF d. Bek. v. 25.6.1995 GV. NRW. S. 926, dieser zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes zur Änderung wasser- und wasserverbandsrechtlicher Vorschriften vom 8.7.2016 GV. NRW. S. 559; Abweichung aufgeh. durch Art. 1 Nr. 15 Buchst. a G v. 4.5.2021 GV. NRW. S. 560, ber. S. 718 mWv 1.10.2021 (vgl. BGBl 2023 I Nr. 231)
§ 51 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 idF d. G v. 31.7.2009 I 2585: Bayern - Abweichung durch Art. 31 Abs. 3 u. 4 Bayerisches Wassergesetz (BayWG) v. 25.2.2010 GVBl 2010, 66, 2012, 40, BayRS 753-1-UG, dieser Art. geändert durch § 1 Nr. 1 G v. 16.2.2012, mWv 29.2.2012 (vgl. BGBl. I 2012, 2176)
(1) 1In der Rechtsverordnung nach § 51 Absatz 1 oder durch behördliche Entscheidung können in Wasserschutzgebieten, soweit der Schutzzweck dies erfordert,
(2) 1In einem als Wasserschutzgebiet vorgesehenen Gebiet können vorläufige Anordnungen nach Absatz 1 getroffen werden, wenn andernfalls der mit der Festsetzung des Wasserschutzgebiets verfolgte Zweck gefährdet wäre.
2Die vorläufige Anordnung tritt mit dem Inkrafttreten der Rechtsverordnung nach § 51 Absatz 1 außer Kraft, spätestens nach Ablauf von drei Jahren.
3Wenn besondere Umstände es erfordern, kann die Frist um höchstens ein weiteres Jahr verlängert werden.
4Die vorläufige Anordnung ist vor Ablauf der Frist nach Satz 2 oder Satz 3 außer Kraft zu setzen, sobald und soweit die Voraussetzungen für ihren Erlass weggefallen sind.
(3) Behördliche Entscheidungen nach Absatz 1 können auch außerhalb eines Wasserschutzgebiets getroffen werden, wenn andernfalls der mit der Festsetzung des Wasserschutzgebiets verfolgte Zweck gefährdet wäre.
(4) Soweit eine Anordnung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2, auch in Verbindung mit Absatz 2 oder Absatz 3, das Eigentum unzumutbar beschränkt und diese Beschränkung nicht durch eine Befreiung nach Absatz 1 Satz 3 oder andere Maßnahmen vermieden oder ausgeglichen werden kann, ist eine Entschädigung zu leisten.
(5) Setzt eine Anordnung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2, auch in Verbindung mit Absatz 2 oder Absatz 3, erhöhte Anforderungen fest, die die ordnungsgemäße land- oder forstwirtschaftliche Nutzung eines Grundstücks einschränken, so ist für die dadurch verursachten wirtschaftlichen Nachteile ein angemessener Ausgleich zu leisten, soweit nicht eine Entschädigungspflicht nach Absatz 4 besteht.
§ 52 idF d. G v. 31.7.2009 I 2585: Nordrhein-Westfalen - Abweichung durch § 35 Abs. 2 des Landeswassergesetzes (LWG NW) idF d. Bek. v. 25.6.1995 GV. NRW. S. 926, dieser zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes zur Änderung wasser- und wasserverbandsrechtlicher Vorschriften vom 8.7.2016 GV. NRW. S. 559; Abweichung aufgeh. durch Art. 1 Nr. 15 Buchst. a G v. 4.5.2021 GV. NRW. S. 560, ber. S. 718 mWv 1.10.2021 (vgl. BGBl 2023 I Nr. 231)
§ 52 Abs. 1 idF d. G v. 31.7.2009 I 2585: Rheinland-Pfalz - Abweichung durch § 54 Abs. 3 Landeswassergesetz Rheinland-Pfalz (LWG) v. 14.7.2015 GVBl. S. 127 mWv 30.7.2015 (vgl. BGBl. I 2016, 715)
§ 52 Abs. 1 Satz 1 idF d. G v. 31.7.2009 I 2585: Niedersachsen - Abweichung durch § 92 des Niedersächsischen Wassergesetzes (NWG) v. 19.2.2010 Nds. GVBl. S. 64 mWv 1.3.2010 (vgl. BGBl. I 2010, 970)
§ 52 Abs. 1 Satz 1 idF d. G v. 31.7.2009 I 2585: Sachsen-Anhalt - Abweichung durch § 74 des Wassergesetzes für das Land Sachsen-Anhalt (WG LSA) v. 16.3.2011 GVBl. LSA S. 492 mWv 1.4.2011 (vgl. BGBl. I 2011, 568)
§ 52 Abs. 2 idF d. G v. 31.7.2009 I 2585: Rheinland-Pfalz - Abweichung durch § 54 Abs. 3 Landeswassergesetz Rheinland-Pfalz (LWG) v. 14.7.2015 GVBl. S. 127 mWv 30.7.2015 (vgl. BGBl. I 2016, 715)
§ 52 Abs. 3 idF d. G v. 31.7.2009 I 2585: Rheinland-Pfalz - Abweichung durch § 54 Abs. 3 Landeswassergesetz Rheinland-Pfalz (LWG) v. 14.7.2015 GVBl. S. 127 mWv 30.7.2015 (vgl. BGBl. I 2016, 715)
§ 52 Abs. 5 idF d. G v. 31.7.2009 I 2585: Bayern - Abweichung durch Art. 32 des Bayerischen Wassergesetzes (BayWG) v. 25.2.2010 GVBL S. 66, BayRS 753-1-UG mWv 1.3.2010 bis zum 29.2.2012 (vgl. BGBl. I 2010, 275); geänderte Abweichung durch Art. 32 Satz 1 Nr. 2 des Bayerischen Wassergesetzes (BayWG) v. 25.2.2010 GVBl 2010, 66, BayRS 753-1-UG, dieser Art. geändert durch § 1 Nr. 2 G v. 16.2.2012 GVBl 2010, 40, mWv 29.2.2012 (vgl. BGBl. I 2012, 2176); Befristung aufgeh. durch Art. 79 Abs. 1 des Bayerischen Wassergesetzes (BayWG) v. 25.2.2010 GVBl 2010, 66, BayRS 753-1-U idF d. § 1 Nr. 4 des Gesetzes zur Änderung des Bayerischen Wassergesetzes v. 16.2.2012 GVBl 2012, 40 mWv 29.2.2012 (vgl. BGBl. I 2015, 156)
(1) Heilquellen sind natürlich zu Tage tretende oder künstlich erschlossene Wasser- oder Gasvorkommen, die auf Grund ihrer chemischen Zusammensetzung, ihrer physikalischen Eigenschaften oder der Erfahrung nach geeignet sind, Heilzwecken zu dienen.
(2) 1Heilquellen, deren Erhaltung aus Gründen des Wohls der Allgemeinheit erforderlich ist, können auf Antrag staatlich anerkannt werden (staatlich anerkannte Heilquellen).
2Die Anerkennung ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen nach Satz 1 nicht mehr vorliegen.
(3) 1Die zuständige Behörde kann besondere Betriebs- und Überwachungspflichten vorschreiben, soweit dies zur Erhaltung der staatlich anerkannten Heilquelle erforderlich ist.
2Die Überwachung von Betrieben und Anlagen ist zu dulden; § 101 gilt insoweit entsprechend.
(4) 1Zum Schutz staatlich anerkannter Heilquellen kann die Landesregierung durch Rechtsverordnung Heilquellenschutzgebiete festsetzen.
2In der Rechtsverordnung ist die begünstigte Person zu benennen.
3Die Landesregierung kann die Ermächtigung nach Satz 1 durch Rechtsverordnung auf andere Landesbehörden übertragen.
(5) § 51 Absatz 2 und § 52 gelten entsprechend.
§ 53 Abs. 1 idF d. G v. 31.7.2009 I 2585: Sachsen - Abweichung durch § 47 Abs. 1 des Sächsischen Wassergesetzes (SächsWG) v. 12.7.2013 SächsGVBl. S. 503 mWv 8.8.2013 (vgl. BGBl. I 2014, 112)
§ 53 Abs. 5 idF d. G v. 31.7.2009 I 2585: Rheinland-Pfalz - Abweichung durch § 55 Abs. 4 Landeswassergesetz Rheinland-Pfalz (LWG) v. 14.7.2015 GVBl. S. 127 mWv 30.7.2015 (vgl. BGBl. I 2016, 715)
(1) Abwasser ist
(2) 1Abwasserbeseitigung umfasst das Sammeln, Fortleiten, Behandeln, Einleiten, Versickern, Verregnen und Verrieseln von Abwasser sowie das Entwässern von Klärschlamm in Zusammenhang mit der Abwasserbeseitigung.
2Zur Abwasserbeseitigung gehört auch die Beseitigung des in Kleinkläranlagen anfallenden Schlamms.
(3) BVT-Merkblatt ist ein Dokument, das auf Grund des Informationsaustausches nach Artikel 13 der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (Neufassung) (ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 17) für bestimmte Tätigkeiten erstellt wird und insbesondere die angewandten Techniken, die derzeitigen Emissions- und Verbrauchswerte sowie die Techniken beschreibt, die für die Festlegung der besten verfügbaren Techniken sowie der BVT-Schlussfolgerungen berücksichtigt wurden.
(4) 1BVT-Schlussfolgerungen sind ein nach Artikel 13 Absatz 5 der Richtlinie 2010/75/EU von der Europäischen Kommission erlassenes Dokument, das die Teile eines BVT-Merkblatts mit den Schlussfolgerungen in Bezug auf Folgendes enthält:
2
(5) Emissionsbandbreiten sind die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte.
(6) Die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte sind der Bereich von Emissionswerten, die unter normalen Betriebsbedingungen unter Verwendung einer besten verfügbaren Technik oder einer Kombination von besten verfügbaren Techniken entsprechend der Beschreibung in den BVT-Schlussfolgerungen erzielt werden, ausgedrückt als Mittelwert für einen vorgegebenen Zeitraum unter spezifischen Referenzbedingungen.
(1) 1Abwasser ist so zu beseitigen, dass das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt wird.
2Dem Wohl der Allgemeinheit kann auch die Beseitigung von häuslichem Abwasser durch dezentrale Anlagen entsprechen.
(2) Niederschlagswasser soll ortsnah versickert, verrieselt oder direkt oder über eine Kanalisation ohne Vermischung mit Schmutzwasser in ein Gewässer eingeleitet werden, soweit dem weder wasserrechtliche noch sonstige öffentlich-rechtliche Vorschriften noch wasserwirtschaftliche Belange entgegenstehen.
(3) Flüssige Stoffe, die kein Abwasser sind, können mit Abwasser beseitigt werden, wenn eine solche Entsorgung der Stoffe umweltverträglicher ist als eine Entsorgung als Abfall und wasserwirtschaftliche Belange nicht entgegenstehen.
1Abwasser ist von den juristischen Personen des öffentlichen Rechts zu beseitigen, die nach Landesrecht hierzu verpflichtet sind (Abwasserbeseitigungspflichtige).
2Die Länder können bestimmen, unter welchen Voraussetzungen die Abwasserbeseitigung anderen als den in Satz 1 genannten Abwasserbeseitigungspflichtigen obliegt.
3Die zur Abwasserbeseitigung Verpflichteten können sich zur Erfüllung ihrer Pflichten Dritter bedienen.
(1) Eine Erlaubnis für das Einleiten von Abwasser in Gewässer (Direkteinleitung) darf nur erteilt werden, wenn
(2) 1Durch Rechtsverordnung nach § 23 Absatz 1 Nummer 3 können an das Einleiten von Abwasser in Gewässer Anforderungen festgelegt werden, die nach Absatz 1 Nummer 1 dem Stand der Technik entsprechen.
2Die Anforderungen können auch für den Ort des Anfalls des Abwassers oder vor seiner Vermischung festgelegt werden.
(3) 1Nach Veröffentlichung einer BVT-Schlussfolgerung ist bei der Festlegung von Anforderungen nach Absatz 2 Satz 1 unverzüglich zu gewährleisten, dass für Anlagen nach § 3 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen und nach § 60 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 die Einleitungen unter normalen Betriebsbedingungen die in den BVT-Schlussfolgerungen genannten Emissionsbandbreiten nicht überschreiten.
2Wenn in besonderen Fällen wegen technischer Merkmale der betroffenen Anlagenart die Einhaltung der in Satz 1 genannten Emissionsbandbreiten unverhältnismäßig wäre, können in der Rechtsverordnung für die Anlagenart geeignete Emissionswerte festgelegt werden, die im Übrigen dem Stand der Technik entsprechen müssen.
3Bei der Festlegung der abweichenden Anforderungen nach Satz 2 ist zu gewährleisten, dass die in den Anhängen V bis VIII der Richtlinie 2010/75/EU festgelegten Emissionsgrenzwerte nicht überschritten werden, keine erheblichen nachteiligen Auswirkungen auf den Gewässerzustand hervorgerufen werden und zu einem hohen Schutzniveau für die Umwelt insgesamt beigetragen wird.
4Die Notwendigkeit abweichender Anforderungen ist zu begründen.
(4) Für vorhandene Abwassereinleitungen aus Anlagen nach § 3 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen oder bei Anlagen nach § 60 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 ist
(5) 1Entsprechen vorhandene Einleitungen, die nicht unter die Absätze 3 bis 4 fallen, nicht den Anforderungen nach Absatz 2, auch in Verbindung mit Satz 2, oder entsprechenden Anforderungen der Abwasserverordnung in ihrer am 28. Februar 2010 geltenden Fassung, so hat der Betreiber die erforderlichen Anpassungsmaßnahmen innerhalb angemessener Fristen durchzuführen; Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 zweiter Halbsatz gilt entsprechend.
2Für Einleitungen nach Satz 1 sind in der Rechtsverordnung nach Absatz 2 Satz 1 abweichende Anforderungen festzulegen, soweit die erforderlichen Anpassungsmaßnahmen unverhältnismäßig wären.
(1) 1Das Einleiten von Abwasser in öffentliche Abwasseranlagen (Indirekteinleitung) bedarf der Genehmigung durch die zuständige Behörde, soweit an das Abwasser in der Abwasserverordnung in ihrer jeweils geltenden Fassung Anforderungen für den Ort des Anfalls des Abwassers oder vor seiner Vermischung festgelegt sind.
2Durch Rechtsverordnung nach § 23 Absatz 1 Nummer 5, 8 und 10 kann bestimmt werden,
(2) Eine Genehmigung für eine Indirekteinleitung darf nur erteilt werden, wenn
(3) Entsprechen vorhandene Indirekteinleitungen nicht den Anforderungen nach Absatz 2, so sind die erforderlichen Maßnahmen innerhalb angemessener Fristen durchzuführen.
(4) 1§ 13 Absatz 1 und § 17 gelten entsprechend.
2Eine Genehmigung kann auch unter dem Vorbehalt des Widerrufs erteilt werden.
(1) Dem Einleiten von Abwasser in öffentliche Abwasseranlagen stehen Abwassereinleitungen Dritter in private Abwasseranlagen, die der Beseitigung von gewerblichem Abwasser dienen, gleich.
(2) Die zuständige Behörde kann Abwassereinleitungen nach Absatz 1 von der Genehmigungsbedürftigkeit nach Absatz 1 in Verbindung mit § 58 Absatz 1 freistellen, wenn durch vertragliche Regelungen zwischen dem Betreiber der privaten Abwasseranlage und dem Einleiter die Einhaltung der Anforderungen nach § 58 Absatz 2 sichergestellt ist.
(1) 1Abwasseranlagen sind so zu errichten, zu betreiben und zu unterhalten, dass die Anforderungen an die Abwasserbeseitigung eingehalten werden.
2Im Übrigen müssen Abwasserbehandlungsanlagen im Sinne von Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 nach dem Stand der Technik, andere Abwasseranlagen nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik errichtet, betrieben und unterhalten werden.
(2) Entsprechen vorhandene Abwasseranlagen nicht den Anforderungen nach Absatz 1, so sind die erforderlichen Maßnahmen innerhalb angemessener Fristen durchzuführen.
(3) 1Die Errichtung, der Betrieb und die wesentliche Änderung einer Abwasserbehandlungsanlage bedürfen einer Genehmigung, wenn
(4) 1Sofern eine Genehmigung nicht beantragt wird, hat der Betreiber die Änderung der Lage, der Beschaffenheit oder des Betriebs einer Anlage, die die Voraussetzungen nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 oder Nummer 3 erfüllt, der zuständigen Behörde mindestens einen Monat bevor mit der Änderung begonnen werden soll, schriftlich oder elektronisch anzuzeigen, wenn die Änderung Auswirkungen auf die Umwelt haben kann.
2Der Anzeige sind die zur Beurteilung der Auswirkungen notwendigen Unterlagen nach § 3 Absatz 1 und 2 der Industriekläranlagen-Zulassungs- und Überwachungsverordnung beizufügen, soweit diese für die Prüfung erforderlich sein können, ob das Vorhaben genehmigungsbedürftig ist.
3Die zuständige Behörde hat dem Betreiber unverzüglich mitzuteilen, ob ihr die für die Prüfung nach Satz 2 erforderlichen Unterlagen vorliegen.
4Der Betreiber der Anlage darf die Änderung vornehmen, sobald die zuständige Behörde ihm mitgeteilt hat, dass die Änderung keiner Genehmigung bedarf oder wenn die zuständige Behörde sich innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung nach Satz 3, dass die erforderlichen Unterlagen vorliegen, nicht geäußert hat.
(5) Kommt der Betreiber einer Anlage, die die Voraussetzungen nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 oder Nummer 3 erfüllt, einer Nebenbestimmung oder einer abschließend bestimmten Pflicht aus einer Rechtsverordnung nach § 23 Absatz 1 Nummer 3 in Verbindung mit § 57 Absatz 2, 3, 4 Satz 1 Nummer 1 oder Absatz 5 Satz 2, nach § 23 Absatz 1 Nummer 5 oder der Abwasserverordnung in ihrer am 28. Februar 2010 geltenden Fassung nicht nach und wird hierdurch eine unmittelbare Gefahr für die menschliche Gesundheit oder die Umwelt herbeigeführt, so hat die zuständige Behörde den Betrieb der Anlage oder den Betrieb des betreffenden Teils der Anlage bis zur Erfüllung der Nebenbestimmung oder der abschließend bestimmten Pflicht zu untersagen.
(6) Wird eine Anlage, die die Voraussetzungen nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 oder Nummer 3 erfüllt, ohne die erforderliche Genehmigung betrieben oder wesentlich geändert, so ordnet die zuständige Behörde die Stilllegung der Anlage an.
(7) 1Die Länder können regeln, dass die Errichtung, der Betrieb und die wesentliche Änderung von Abwasseranlagen, die nicht unter Absatz 3 fallen, einer Anzeige oder Genehmigung bedürfen.
2Genehmigungserfordernisse nach anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften bleiben unberührt.
(1) Wer Abwasser in ein Gewässer oder in eine Abwasseranlage einleitet, ist verpflichtet, das Abwasser nach Maßgabe einer Rechtsverordnung nach Absatz 3 oder der die Abwassereinleitung zulassenden behördlichen Entscheidung durch fachkundiges Personal zu untersuchen oder durch eine geeignete Stelle untersuchen zu lassen (Selbstüberwachung).
(2) 1Wer eine Abwasseranlage betreibt, ist verpflichtet, ihren Zustand, ihre Funktionsfähigkeit, ihre Unterhaltung und ihren Betrieb sowie Art und Menge des Abwassers und der Abwasserinhaltsstoffe selbst zu überwachen.
2Er hat nach Maßgabe einer Rechtsverordnung nach Absatz 3 hierüber Aufzeichnungen anzufertigen, aufzubewahren und auf Verlangen der zuständigen Behörde vorzulegen.
(3) Durch Rechtsverordnung nach § 23 Absatz 1 Nummer 8, 9 und 11 können insbesondere Regelungen über die Ermittlung der Abwassermenge, die Häufigkeit und die Durchführung von Probenahmen, Messungen und Analysen einschließlich der Qualitätssicherung, Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten sowie die Voraussetzungen getroffen werden, nach denen keine Pflicht zur Selbstüberwachung besteht.
(1) 1Anlagen zum Lagern, Abfüllen, Herstellen und Behandeln wassergefährdender Stoffe sowie Anlagen zum Verwenden wassergefährdender Stoffe im Bereich der gewerblichen Wirtschaft und im Bereich öffentlicher Einrichtungen müssen so beschaffen sein und so errichtet, unterhalten, betrieben und stillgelegt werden, dass eine nachteilige Veränderung der Eigenschaften von Gewässern nicht zu besorgen ist.
2Das Gleiche gilt für Rohrleitungsanlagen, die
(2) Anlagen im Sinne des Absatzes 1 dürfen nur entsprechend den allgemein anerkannten Regeln der Technik beschaffen sein sowie errichtet, unterhalten, betrieben und stillgelegt werden.
(3) Wassergefährdende Stoffe im Sinne dieses Abschnitts sind feste, flüssige und gasförmige Stoffe, die geeignet sind, dauernd oder in einem nicht nur unerheblichen Ausmaß nachteilige Veränderungen der Wasserbeschaffenheit herbeizuführen.
(4) Durch Rechtsverordnung nach § 23 Absatz 1 Nummer 5 bis 11 können nähere Regelungen erlassen werden über
(5) Weitergehende landesrechtliche Vorschriften für besonders schutzbedürftige Gebiete bleiben unberührt.
(6) Die §§ 62 und 63 gelten nicht für Anlagen im Sinne des Absatzes 1 zum Umgang mit
(7) (weggefallen)
1Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz erarbeitet im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft ein nationales Aktionsprogramm im Sinne des Artikels 5 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 4 Buchstabe b, Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a und Anhang II Buchstabe A Nummer 5 der Richtlinie 91/676/EWG des Rates vom 12. Dezember 1991 zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen (ABl. L 375 vom 31.12.1991, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 1137/2008 (ABl. L 311 vom 21.11.2008, S. 1) geändert worden ist.
2Dieses enthält insbesondere Angaben zur Beschaffenheit, zur Lage, zur Errichtung und zum Betrieb von Anlagen zum Lagern und Abfüllen von Jauche, Gülle und Silagesickersäften sowie von vergleichbaren in der Landwirtschaft anfallenden Stoffen.
3Zu dem Entwurf des Aktionsprogramms sowie zu Entwürfen zur Änderung des Aktionsprogramms wird eine Strategische Umweltprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt.
4Das Aktionsprogramm und seine Änderungen sind bei Erlass der Rechtsverordnung auf Grund des § 23 Absatz 1 Nummer 5 bis 11 in Verbindung mit § 62 Absatz 4 zu berücksichtigen.
(1) 1Anlagen zum Lagern, Abfüllen oder Umschlagen wassergefährdender Stoffe dürfen nur errichtet, betrieben und wesentlich geändert werden, wenn ihre Eignung von der zuständigen Behörde festgestellt worden ist.
2§ 13 Absatz 1 und § 17 gelten entsprechend.
(2) Absatz 1 gilt nicht
(3) Die Eignungsfeststellung entfällt, wenn
(4) 1Folgende Anlagenteile gelten als geeignet:
2
(5) 1Bei serienmäßig hergestellten Bauprodukten, die nicht unter Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 fallen, sowie bei Anlagenteilen, die aus Bauprodukten zusammengefügt werden, stehen den Verwendbarkeitsnachweisen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 sowie den Bauartgenehmigungen oder allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 Zulassungen aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Türkei gleich, wenn mit den Zulassungen dauerhaft das gleiche Schutzniveau erreicht wird.
2Das Ergebnis von Prüfungen von Anlagenteilen nach Satz 1, die bereits in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Türkei vorgenommen worden sind, ist bei der Eignungsfeststellung zu berücksichtigen.
(1) Gewässerbenutzer, die an einem Tag mehr als 750 Kubikmeter Abwasser einleiten dürfen, haben unverzüglich einen oder mehrere Betriebsbeauftragte für Gewässerschutz (Gewässerschutzbeauftragte) zu bestellen.
(2) Die zuständige Behörde kann anordnen, dass
(3) Ist nach § 53 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes ein Immissionsschutzbeauftragter oder nach § 59 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes ein Abfallbeauftragter zu bestellen, so kann dieser auch die Aufgaben und Pflichten eines Gewässerschutzbeauftragten nach diesem Gesetz wahrnehmen.
§ 64 Abs. 1 idF d. G v. 31.7.2009 I 2585: Bayern - Abweichung durch Art. 38 des Bayerischen Wassergesetzes (BayWG) v. 25.2.2010 GVBL S. 66, BayRS 753-1-UG mWv 1.3.2010 bis zum 29.2.2012 (vgl. BGBl. I 2010, 275); Befristung aufgeh. durch Art. 79 Abs. 1 des Bayerischen Wassergesetzes (BayWG) v. 25.2.2010 GVBl 2010, 66, BayRS 753-1-U idF d. § 1 Nr. 4 des Gesetzes zur Änderung des Bayerischen Wassergesetzes v. 16.2.2012 GVBl 2012, 40 mWv 29.2.2012 (vgl. BGBl. I 2015, 156)
§ 64 Abs. 1 idF d. G v. 31.7.2009 I 2585: Rheinland-Pfalz - Abweichung durch § 66 Landeswassergesetz Rheinland-Pfalz (LWG) v. 14.7.2015 GVBl. S. 127 mWv 30.7.2015 (vgl. BGBl. I 2016, 715)
§ 64 Abs. 1 idF d. G v. 31.7.2009 I 2585: Rheinland-Pfalz - Abweichung durch § 66 Landeswassergesetz Rheinland-Pfalz (LWG) v. 14.7.2015 GVBl. S. 127 mWv 30.7.2015 (vgl. BGBl. I 2016, 715)
(1) 1Gewässerschutzbeauftragte beraten den Gewässerbenutzer und die Betriebsangehörigen in Angelegenheiten, die für den Gewässerschutz bedeutsam sein können.
2Sie sind berechtigt und verpflichtet,
(2) 1Gewässerschutzbeauftragte erstatten dem Gewässerbenutzer jährlich einen schriftlichen oder elektronischen Bericht über die nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 bis 4 getroffenen und beabsichtigten Maßnahmen.
2Bei EMAS-Standorten ist ein jährlicher Bericht nicht erforderlich, soweit sich gleichwertige Angaben aus dem Bericht über die Umweltbetriebsprüfung ergeben und die Gewässerschutzbeauftragten den Bericht mitgezeichnet haben und mit dem Verzicht auf die Erstellung eines gesonderten jährlichen Berichts einverstanden sind.
(3) Die zuständige Behörde kann im Einzelfall die in den Absätzen 1 und 2 aufgeführten Aufgaben der Gewässerschutzbeauftragten
Auf das Verhältnis zwischen dem Gewässerbenutzer und den Gewässerschutzbeauftragten finden die §§ 55 bis 58 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes entsprechende Anwendung.
(1) Gewässer sind so auszubauen, dass natürliche Rückhalteflächen erhalten bleiben, das natürliche Abflussverhalten nicht wesentlich verändert wird, naturraumtypische Lebensgemeinschaften bewahrt und sonstige nachteilige Veränderungen des Zustands des Gewässers vermieden oder, soweit dies nicht möglich ist, ausgeglichen werden.
(2) 1Gewässerausbau ist die Herstellung, die Beseitigung und die wesentliche Umgestaltung eines Gewässers oder seiner Ufer.
2Ein Gewässerausbau liegt nicht vor, wenn ein Gewässer nur für einen begrenzten Zeitraum entsteht und der Wasserhaushalt dadurch nicht erheblich beeinträchtigt wird.
3Deich- und Dammbauten, die den Hochwasserabfluss beeinflussen, sowie Bauten des Küstenschutzes stehen dem Gewässerausbau gleich.
(1) Der Gewässerausbau bedarf der Planfeststellung durch die zuständige Behörde.
(2) 1Für einen Gewässerausbau, für den nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht, kann anstelle eines Planfeststellungsbeschlusses eine Plangenehmigung erteilt werden.
2Die Länder können bestimmen, dass Bauten des Küstenschutzes, für die nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht, anstelle einer Zulassung nach Satz 1 einer anderen oder keiner Zulassung oder einer Anzeige bedürfen.
(3) Der Plan darf nur festgestellt oder genehmigt werden, wenn
(4) Maßnahmen zur wesentlichen Umgestaltung einer Binnenwasserstraße des Bundes oder ihrer Ufer nach § 67 Absatz 2 Satz 1 und 2 führt, soweit sie erforderlich sind, um die Bewirtschaftungsziele nach Maßgabe der §§ 27 bis 31 zu erreichen, die Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes im Rahmen ihrer Aufgaben nach dem Bundeswasserstraßengesetz hoheitlich durch.
(1) Gewässerausbauten einschließlich notwendiger Folgemaßnahmen, die wegen ihres räumlichen oder zeitlichen Umfangs in selbständigen Abschnitten oder Stufen durchgeführt werden, können in entsprechenden Teilen zugelassen werden, wenn dadurch die erforderliche Einbeziehung der erheblichen Auswirkungen des gesamten Vorhabens auf die Umwelt nicht ganz oder teilweise unmöglich wird.
(2) § 17 gilt entsprechend für die Zulassung des vorzeitigen Beginns in einem Planfeststellungsverfahren und einem Plangenehmigungsverfahren nach § 68.
(1) 1Für die Planfeststellung und die Plangenehmigung gelten § 13 Absatz 1 und § 14 Absatz 3 bis 6 entsprechend; im Übrigen gelten die §§ 72 bis 78 des Verwaltungsverfahrensgesetzes.
2§ 11a Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 bis 7 gilt entsprechend für die Erteilung von Planfeststellungen und Plangenehmigungen im Zusammenhang mit der Errichtung, dem Betrieb und der Modernisierung von
(2) Das Planfeststellungsverfahren für einen Gewässerausbau, für den nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung eine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht, muss den Anforderungen des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung entsprechen.
(3) Erstreckt sich ein beabsichtigter Ausbau auf ein Gewässer, das der Verwaltung mehrerer Länder untersteht, und ist ein Einvernehmen über den Ausbauplan nicht zu erreichen, so soll die Bundesregierung auf Antrag eines beteiligten Landes zwischen den Ländern vermitteln.
§ 70 Abs. 1 idF d. G v. 31.7.2009 I 2585: Bayern - Abweichung durch Art. 69 Satz 1 u. 2 des Bayerischen Wassergesetzes (BayWG) v. 25.2.2010 GVBL S. 66, BayRS 753-1-UG mWv 1.3.2010 bis zum 29.2.2012 (vgl. BGBl. I 2010, 275); Befristung aufgeh. durch Art. 79 Abs. 1 des Bayerischen Wassergesetzes (BayWG) v. 25.2.2010 GVBl 2010, 66, BayRS 753-1-U idF d. § 1 Nr. 4 des Gesetzes zur Änderung des Bayerischen Wassergesetzes v. 16.2.2012 GVBl 2012, 40 mWv 29.2.2012 (vgl. BGBl. I 2015, 156)
§ 70 Abs. 1 idF d. G v. 31.7.2009 I 2585: Niedersachsen - Abweichung durch § 109 Abs. 1, 2 u. 3 des Niedersächsischen Wassergesetzes (NWG) v. 19.2.2010 Nds. GVBl. S. 64 mWv 1.3.2010 (vgl. BGBl. I 2010, 970)
§ 70 Abs. 1 idF d. G v. 31.7.2009 I 2585: Hessen - Abweichung durch § 8 Abs. 1 u. § 43 Abs. 1 des Hessischen Wassergesetzes (HWG) v. 14.12.2010 GVBl. I S. 548 mWv 24.12.2010 (vgl. BGBl. I 2011, 607)
§ 70 Abs. 1 idF d. G v. 31.7.2009 I 2585: Bremen - Abweichung durch § 55 des Bremischen Wassergesetzes (BremWG) v. 29.4.2011 Brem.GBl. S. 262 mWv 29.4.2011 (vgl. BGBl. I 2011, 1011, 1047)
§ 70 Abs. 1 idF d. G v. 31.7.2009 I 2585: Bremen - Abweichung durch § 96 Abs. 1 des Bremischen Wassergesetzes (BremWG) v. 29.4.2011 Brem.GBl. S. 262 (vgl. BGBl. I 2011, 1011, 1047)
§ 70 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 idF d. G v. 31.7.2009 I 2585: Schleswig-Holstein - Abweichung durch § 126 Abs. 1 Satz 1 des Wassergesetzes des Landes Schleswig-Holstein (LWG) idF d. G v. 19.3.2010 GVOBl. Schl.-H. S. 365 mWv 26.3.2010 (vgl. BGBl. I 2010, 1501)
§ 70 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 idF d. G v. 31.7.2009 I 2585: Rheinland-Pfalz - Abweichung durch § 107 Landeswassergesetz Rheinland-Pfalz (LWG) v. 14.7.2015 GVBl. S. 127 mWv 30.7.2015 (vgl. BGBl. I 2016, 715)
§ 70 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 idF d. G v. 31.7.2019 I 2585: Schleswig-Holstein - Abweichung durch § 84 Abs. 1 Satz 1 Landeswassergesetz (LWG SH) v. 13.11.2019 GVOBl. Schl.-H. S. 425 mWv 1.1.2020 (vgl. BGBl. I 2019, 2596)
(1) 1Wird ein Planfeststellungsverfahren oder ein Plangenehmigungsverfahren für einen Gewässerausbau nach § 68 durchgeführt, ist dieses innerhalb von vier Jahren abzuschließen, wenn
(2) 1Auf Antrag des Trägers eines Vorhabens nach Absatz 1 Satz 1 sind das Planfeststellungsverfahren oder Plangenehmigungsverfahren sowie alle sonstigen Zulassungsverfahren, die für die Erweiterung des Seehafens oder Binnenhafens für den Güterverkehr nach Anlage 3 nach Bundesrecht oder Landesrecht erforderlich sind, über eine einheitliche Stelle abzuwickeln.
2Die einheitliche Stelle hat im Internet Informationen dazu zu veröffentlichen, für welche Vorhaben sie zuständig ist und welche weiteren einheitlichen Stellen im jeweiligen Land für Vorhaben nach Absatz 1 Satz 1 zuständig sind.
(3) Die Planfeststellungsbehörde oder die einheitliche Stelle hat dem Vorhabenträger auf dessen Antrag Auskunft zu erteilen über
(4) 1Auf Antrag der Planfeststellungsbehörde kann die zuständige oberste Landesbehörde oder eine andere von ihr bestimmte Behörde die Frist nach Absatz 1 Satz 1 verlängern.
2Im Antrag sind die Gründe für die Fristüberschreitung darzulegen.
3Eine weitere Verlängerung kann unter denselben Bedingungen einmal gewährt werden.
(5) Die Absätze 1 bis 4 finden keine Anwendung auf Vorhaben, deren Plan vor dem 10. August 2023 bei der Anhörungsbehörde und Planfeststellungsbehörde oder bei der einheitlichen Stelle eingereicht wurde.
(6) Zur Vorbereitung der Berichterstattung an die Europäische Kommission gilt für Planfeststellungsverfahren und Plangenehmigungsverfahren für Gewässerausbauten nach Absatz 1 Satz 1 § 10c des Luftverkehrsgesetzes entsprechend.
(7) Die Absätze 1 bis 6 finden keine Anwendung, wenn für die Erweiterung eines Seehafens oder Binnenhafens für den Güterverkehr nach Anlage 3 anstelle eines Planfeststellungsverfahrens oder Plangenehmigungsverfahrens nach § 68 nach landesrechtlichen Vorschriften ein anderes Zulassungsverfahren durchzuführen ist.
(1) 1Dient der Gewässerausbau dem Wohl der Allgemeinheit, so kann bei der Feststellung des Plans bestimmt werden, dass für seine Durchführung die Enteignung zulässig ist.
2Satz 1 gilt für die Plangenehmigung entsprechend, wenn Rechte anderer nur unwesentlich beeinträchtigt werden.
3In den Fällen der Sätze 1 und 2 ist die Feststellung der Zulässigkeit der Enteignung nicht selbständig anfechtbar.
(2) 1Die Enteignung ist zum Wohl der Allgemeinheit zulässig, soweit sie zur Durchführung eines festgestellten oder genehmigten Plans notwendig ist, der dem Küsten- oder Hochwasserschutz dient.
2Abweichend von Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, bedarf es keiner Bestimmung bei der Feststellung oder Genehmigung des Plans.
3Weitergehende Rechtsvorschriften der Länder bleiben unberührt.
(3) Der festgestellte oder genehmigte Plan ist dem Enteignungsverfahren zugrunde zu legen und für die Enteignungsbehörde bindend.
(4) Im Übrigen gelten die Enteignungsgesetze der Länder.
§ 71 Abs. 1 Satz 1 idF d. G v. 31.7.2019 I 2585: Schleswig-Holstein - Abweichung durch § 85 Abs. 1 Satz 1 Landeswassergesetz (LWG) v. 13.11.2019 GVOBl. Schl.-H. S. 425 mWv 1.1.2020 (vgl. BGBl. I 2019, 2596)
(1) Die zuständige Behörde hat den Träger eines Vorhabens zum Küsten- oder Hochwasserschutz auf Antrag nach der Feststellung des Plans oder nach der Erteilung der Plangenehmigung in den Besitz einzuweisen, wenn
(2) § 20 Absatz 2 bis 7 des Bundeswasserstraßengesetzes gilt entsprechend.
(3) Weitergehende Rechtsvorschriften der Länder bleiben unberührt.
§ 71a idF d. G v. 31.7.2019 I 2585: Schleswig-Holstein - Abweichung durch § 85 Landeswassergesetz (LWG) v. 13.11.2019 GVOBl. Schl.-H. S. 425 mWv 1.1.2020 (vgl. BGBl. I 2019, 2596)
1Hochwasser ist eine zeitlich beschränkte Überschwemmung von normalerweise nicht mit Wasser bedecktem Land, insbesondere durch oberirdische Gewässer oder durch in Küstengebiete eindringendes Meerwasser.
2Davon ausgenommen sind Überschwemmungen aus Abwasseranlagen.
(1) 1Die zuständigen Behörden bewerten das Hochwasserrisiko und bestimmen danach die Gebiete mit signifikantem Hochwasserrisiko (Risikogebiete).
2Hochwasserrisiko ist die Kombination der Wahrscheinlichkeit des Eintritts eines Hochwasserereignisses mit den möglichen nachteiligen Hochwasserfolgen für die menschliche Gesundheit, die Umwelt, das Kulturerbe, wirtschaftliche Tätigkeiten und erhebliche Sachwerte.
(2) Die Risikobewertung muss den Anforderungen nach Artikel 4 Absatz 2 der Richtlinie 2007/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über die Bewertung und das Management von Hochwasserrisiken (ABl. L 288 vom 6.11.2007, S. 27) entsprechen.
(3) 1Die Bewertung der Hochwasserrisiken und die Bestimmung der Risikogebiete erfolgen für jede Flussgebietseinheit.
2Die Länder können bestimmte Küstengebiete, einzelne Einzugsgebiete oder Teileinzugsgebiete zur Bewertung der Risiken und zur Bestimmung der Risikogebiete statt der Flussgebietseinheit einer anderen Bewirtschaftungseinheit zuordnen.
(4) 1Die zuständigen Behörden tauschen für die Risikobewertung bedeutsame Informationen mit den zuständigen Behörden anderer Länder und Mitgliedstaaten der Europäischen Union aus, in deren Hoheitsgebiet die nach Absatz 3 maßgebenden Bewirtschaftungseinheiten auch liegen.
2Für die Bestimmung der Risikogebiete gilt § 7 Absatz 2 und 3 entsprechend.
(5) 1Die Hochwasserrisiken sind bis zum 22. Dezember 2011 zu bewerten.
2Die Bewertung ist nicht erforderlich, wenn die zuständigen Behörden vor dem 22. Dezember 2010
(6) 1Die Risikobewertung und die Bestimmung der Risikogebiete nach Absatz 1 sowie die Entscheidungen und Maßnahmen nach Absatz 5 Satz 2 sind bis zum 22. Dezember 2018 und danach alle sechs Jahre zu überprüfen und erforderlichenfalls zu aktualisieren.
2Dabei ist den voraussichtlichen Auswirkungen des Klimawandels auf das Hochwasserrisiko Rechnung zu tragen.
(1) Die zuständigen Behörden erstellen für die Risikogebiete in den nach § 73 Absatz 3 maßgebenden Bewirtschaftungseinheiten Gefahrenkarten und Risikokarten in dem Maßstab, der hierfür am besten geeignet ist.
(2) 1Gefahrenkarten erfassen die Gebiete, die bei folgenden Hochwasserereignissen überflutet werden:
2
(3) Gefahrenkarten müssen jeweils für die Gebiete nach Absatz 2 Satz 1 Angaben enthalten
(4) 1Risikokarten erfassen mögliche nachteilige Folgen der in Absatz 2 Satz 1 genannten Hochwasserereignisse.
2Sie müssen die nach Artikel 6 Absatz 5 der Richtlinie 2007/60/EG erforderlichen Angaben enthalten.
(5) 1Die zuständigen Behörden haben vor der Erstellung von Gefahrenkarten und Risikokarten für Risikogebiete, die auch auf dem Gebiet anderer Länder oder anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union liegen, mit deren zuständigen Behörden Informationen auszutauschen.
2Für den Informationsaustausch mit anderen Staaten gilt § 7 Absatz 3 Nummer 2 entsprechend.
(6) 1Die Gefahrenkarten und Risikokarten sind bis zum 22. Dezember 2013 zu erstellen.
2Satz 1 gilt nicht, wenn bis zum 22. Dezember 2010 vergleichbare Karten vorliegen, deren Informationsgehalt den Anforderungen der Absätze 2 bis 4 entspricht.
3Alle Karten sind bis zum 22. Dezember 2019 und danach alle sechs Jahre zu überprüfen und erforderlichenfalls zu aktualisieren.
4Dabei umfasst die Überprüfung der Karten nach Satz 2 zum 22. Dezember 2019 auch ihre Übereinstimmung mit den Anforderungen der Absätze 2 und 4.
(1) 1Die zuständigen Behörden stellen für die Risikogebiete auf der Grundlage der Gefahrenkarten und Risikokarten Risikomanagementpläne nach den Vorschriften der Absätze 2 bis 6 auf.
2§ 7 Absatz 4 Satz 1 gilt entsprechend.
(2) 1Risikomanagementpläne dienen dazu, die nachteiligen Folgen, die an oberirdischen Gewässern mindestens von einem Hochwasser mit mittlerer Wahrscheinlichkeit und beim Schutz von Küstengebieten mindestens von einem Extremereignis ausgehen, zu verringern, soweit dies möglich und verhältnismäßig ist.
2Die Pläne legen für die Risikogebiete angemessene Ziele für das Risikomanagement fest, insbesondere zur Verringerung möglicher nachteiliger Hochwasserfolgen für die in § 73 Absatz 1 Satz 2 genannten Schutzgüter und, soweit erforderlich, für nichtbauliche Maßnahmen der Hochwasservorsorge und für die Verminderung der Hochwasserwahrscheinlichkeit.
(3) 1In die Risikomanagementpläne sind zur Erreichung der nach Absatz 2 festgelegten Ziele Maßnahmen aufzunehmen.
2Risikomanagementpläne müssen mindestens die im Anhang der Richtlinie 2007/60/EG genannten Angaben enthalten und die Anforderungen nach Artikel 7 Absatz 3 Satz 2 bis 4 dieser Richtlinie erfüllen.
(4) 1Risikomanagementpläne dürfen keine Maßnahmen enthalten, die das Hochwasserrisiko für andere Länder und Staaten im selben Einzugsgebiet oder Teileinzugsgebiet erheblich erhöhen.
2Satz 1 gilt nicht, wenn die Maßnahmen mit dem betroffenen Land oder Staat koordiniert worden sind und im Rahmen des § 80 eine einvernehmliche Lösung gefunden worden ist.
(5) 1Liegen die nach § 73 Absatz 3 maßgebenden Bewirtschaftungseinheiten vollständig auf deutschem Hoheitsgebiet, ist ein einziger Risikomanagementplan oder sind mehrere auf der Ebene der Flussgebietseinheit koordinierte Risikomanagementpläne zu erstellen.
2Für die Koordinierung der Risikomanagementpläne mit anderen Staaten gilt § 7 Absatz 3 entsprechend mit dem Ziel, einen einzigen Risikomanagementplan oder mehrere auf der Ebene der Flussgebietseinheit koordinierte Pläne zu erstellen.
3Gelingt dies nicht, so ist auf eine möglichst weitgehende Koordinierung nach Satz 2 hinzuwirken.
(6) 1Die Risikomanagementpläne sind bis zum 22. Dezember 2015 zu erstellen.
2Satz 1 gilt nicht, wenn bis zum 22. Dezember 2010 vergleichbare Pläne vorliegen, deren Informationsgehalt den Anforderungen der Absätze 2 bis 4 entspricht.
3Alle Pläne sind bis zum 22. Dezember 2021 und danach alle sechs Jahre unter Berücksichtigung der voraussichtlichen Auswirkungen des Klimawandels auf das Hochwasserrisiko zu überprüfen und erforderlichenfalls zu aktualisieren.
4Dabei umfasst die Überprüfung der vergleichbaren Pläne im Sinne von Satz 2 zum 22. Dezember 2021 auch ihre Übereinstimmung mit den Anforderungen der Absätze 2 bis 4.
(1) 1Überschwemmungsgebiete sind Gebiete zwischen oberirdischen Gewässern und Deichen oder Hochufern und sonstige Gebiete, die bei Hochwasser eines oberirdischen Gewässers überschwemmt oder durchflossen oder die für Hochwasserentlastung oder Rückhaltung beansprucht werden.
2Dies gilt nicht für Gebiete, die überwiegend von den Gezeiten beeinflusst sind, soweit durch Landesrecht nichts anderes bestimmt ist.
(2) 1Die Landesregierung setzt durch Rechtsverordnung
(3) Noch nicht nach Absatz 2 festgesetzte Überschwemmungsgebiete sind zu ermitteln, in Kartenform darzustellen und vorläufig zu sichern.
(4) 1Die Öffentlichkeit ist über die vorgesehene Festsetzung von Überschwemmungsgebieten zu informieren; ihr ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
2Sie ist über die festgesetzten und vorläufig gesicherten Gebiete einschließlich der in ihnen geltenden Schutzbestimmungen sowie über die Maßnahmen zur Vermeidung von nachteiligen Hochwasserfolgen zu informieren.
(1) 1Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 sind in ihrer Funktion als Rückhalteflächen zu erhalten.
2Soweit überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit dem entgegenstehen, sind rechtzeitig die notwendigen Ausgleichsmaßnahmen zu treffen.
3Ausgleichsmaßnahmen nach Satz 2 können auch Maßnahmen mit dem Ziel des Küstenschutzes oder des Schutzes vor Hochwasser sein, die
(2) Frühere Überschwemmungsgebiete, die als Rückhalteflächen geeignet sind, sollen so weit wie möglich wiederhergestellt werden, wenn überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit dem nicht entgegenstehen.
(1) 1In festgesetzten Überschwemmungsgebieten ist die Ausweisung neuer Baugebiete im Außenbereich in Bauleitplänen oder in sonstigen Satzungen nach dem Baugesetzbuch untersagt.
2Satz 1 gilt nicht, wenn die Ausweisung ausschließlich der Verbesserung des Hochwasserschutzes dient, sowie für Bauleitpläne für Häfen und Werften.
(2) Die zuständige Behörde kann abweichend von Absatz 1 Satz 1 die Ausweisung neuer Baugebiete ausnahmsweise zulassen, wenn
(3) 1In festgesetzten Überschwemmungsgebieten hat die Gemeinde bei der Aufstellung, Änderung oder Ergänzung von Bauleitplänen für die Gebiete, die nach § 30 Absatz 1 und 2 oder § 34 des Baugesetzbuches zu beurteilen sind, in der Abwägung nach § 1 Absatz 7 des Baugesetzbuches insbesondere zu berücksichtigen:
2
(4) 1In festgesetzten Überschwemmungsgebieten ist die Errichtung oder Erweiterung baulicher Anlagen nach den §§ 30, 33, 34 und 35 des Baugesetzbuches untersagt.
2Satz 1 gilt nicht für Maßnahmen des Gewässerausbaus, des Baus von Deichen und Dämmen, der Gewässer- und Deichunterhaltung und des Hochwasserschutzes sowie des Messwesens.
(5) 1Die zuständige Behörde kann abweichend von Absatz 4 Satz 1 die Errichtung oder Erweiterung einer baulichen Anlage im Einzelfall genehmigen, wenn
(6) Bei der Festsetzung nach § 76 Absatz 2 kann die Errichtung oder Erweiterung baulicher Anlagen auch allgemein zugelassen werden, wenn sie
(7) Bauliche Anlagen der Verkehrsinfrastruktur, die nicht unter Absatz 4 fallen, dürfen nur hochwasserangepasst errichtet oder erweitert werden.
(8) Für nach § 76 Absatz 3 ermittelte, in Kartenform dargestellte und vorläufig gesicherte Gebiete gelten die Absätze 1 bis 7 entsprechend.
(1) 1In festgesetzten Überschwemmungsgebieten ist Folgendes untersagt:
2
(2) 1Die zuständige Behörde kann im Einzelfall Maßnahmen nach Absatz 1 Satz 1 zulassen, wenn
(3) Im Falle einer unmittelbar bevorstehenden Hochwassergefahr sind Gegenstände nach Absatz 1 Nummer 4 durch ihren Besitzer unverzüglich aus dem Gefahrenbereich zu entfernen.
(4) In der Rechtsverordnung nach § 76 Absatz 2 können Maßnahmen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 8 auch allgemein zugelassen werden.
(5) 1In der Rechtsverordnung nach § 76 Absatz 2 sind weitere Maßnahmen zu bestimmen oder Vorschriften zu erlassen, soweit dies erforderlich ist
(6) Für nach § 76 Absatz 3 ermittelte, in Kartenform dargestellte und vorläufig gesicherte Gebiete gelten die Absätze 1 bis 5 entsprechend.
(7) Weitergehende Rechtsvorschriften der Länder bleiben unberührt.
(1) 1Risikogebiete außerhalb von Überschwemmungsgebieten sind Gebiete, für die nach § 74 Absatz 2 Gefahrenkarten zu erstellen sind und die nicht nach § 76 Absatz 2 oder Absatz 3 als Überschwemmungsgebiete festgesetzt sind oder vorläufig gesichert sind; dies gilt nicht für Gebiete, die überwiegend von den Gezeiten beeinflusst sind, soweit durch Landesrecht nichts anderes bestimmt ist.
2Für Risikogebiete außerhalb von Überschwemmungsgebieten gilt Folgendes:
3
(2) Weitergehende Rechtsvorschriften der Länder bleiben unberührt.
§ 78b Überschrift Kursivdruck: In der Änderungsanweisung als "Risikogebiete außerhalb von Überschwemmungsbieten" angegeben, wegen offensichtlicher Unrichtigkeit als "Risikogebiete außerhalb von Überschwemmungsgebieten" ausgeführt
(1) 1Die Errichtung neuer Heizölverbraucheranlagen in festgesetzten und vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebieten ist verboten.
2Die zuständige Behörde kann auf Antrag Ausnahmen von dem Verbot nach Satz 1 zulassen, wenn keine anderen weniger wassergefährdenden Energieträger zu wirtschaftlich vertretbaren Kosten zur Verfügung stehen und die Heizölverbraucheranlage hochwassersicher errichtet wird.
(2) 1Die Errichtung neuer Heizölverbraucheranlagen in Gebieten nach § 78b Absatz 1 Satz 1 ist verboten, wenn andere weniger wassergefährdende Energieträger zu wirtschaftlich vertretbaren Kosten zur Verfügung stehen oder die Anlage nicht hochwassersicher errichtet werden kann.
2Eine Heizölverbraucheranlage nach Satz 1 kann wie geplant errichtet werden, wenn das Vorhaben der zuständigen Behörde spätestens sechs Wochen vor der Errichtung mit den vollständigen Unterlagen angezeigt wird und die Behörde innerhalb einer Frist von vier Wochen nach Eingang der Anzeige weder die Errichtung untersagt noch Anforderungen an die hochwassersichere Errichtung festgesetzt hat.
(3) 1Heizölverbraucheranlagen, die am 5. Januar 2018 in festgesetzten oder in vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebieten vorhanden sind, sind vom Betreiber bis zum 5. Januar 2023 nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik hochwassersicher nachzurüsten.
2Heizölverbraucheranlagen, die am 5. Januar 2018 in Gebieten nach § 78b Absatz 1 Satz 1 vorhanden sind, sind bis zum 5. Januar 2033 nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik hochwassersicher nachzurüsten, soweit dies wirtschaftlich vertretbar ist.
3Sofern Heizölverbraucheranlagen wesentlich geändert werden, sind diese abweichend von den Sätzen 1 und 2 zum Änderungszeitpunkt hochwassersicher nachzurüsten.
(1) Hochwasserentstehungsgebiete sind Gebiete, in denen bei Starkniederschlägen oder bei Schneeschmelze in kurzer Zeit starke oberirdische Abflüsse entstehen können, die zu einer Hochwassergefahr an oberirdischen Gewässern und damit zu einer erheblichen Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung führen können.
(2) 1Die Länder können Kriterien für das Vorliegen eines Hochwasserentstehungsgebietes festlegen.
2Hierbei sind im Rahmen der hydrologischen und topographischen Gegebenheiten insbesondere das Verhältnis Niederschlag zu Abfluss, die Bodeneigenschaften, die Hangneigung, die Siedlungsstruktur und die Landnutzung zu berücksichtigen.
3Auf Grund dieser Kriterien kann die Landesregierung Hochwasserentstehungsgebiete durch Rechtsverordnung festsetzen.
(3) 1In festgesetzten Hochwasserentstehungsgebieten ist zur Vermeidung oder Verringerung von Gefahren durch Hochwasser, das natürliche Wasserversickerungs- und Wasserrückhaltevermögen des Bodens zu erhalten oder zu verbessern, insbesondere durch die Entsiegelung von Böden oder durch die nachhaltige Aufforstung geeigneter Gebiete.
2Satz 1 gilt nicht für Anlagen der öffentlichen Verkehrsinfrastruktur.
(4) 1In festgesetzten Hochwasserentstehungsgebieten bedürfen folgende Vorhaben der Genehmigung durch die zuständige Behörde:
2
(5) 1Die Genehmigung oder sonstige Zulassung nach Absatz 4 Satz 1 oder Satz 4 darf nur erteilt werden, wenn
(6) 1In festgesetzten Hochwasserentstehungsgebieten sind bei der Ausweisung neuer Baugebiete im Außenbereich in der Abwägung nach § 1 Absatz 7 des Baugesetzbuches insbesondere zu berücksichtigen:
2
(7) Weitergehende Rechtsvorschriften der Länder bleiben unberührt.
(1) Die zuständigen Behörden veröffentlichen die Bewertung nach § 73 Absatz 1, die Gefahrenkarten und Risikokarten nach § 74 Absatz 1 und die Risikomanagementpläne nach § 75 Absatz 1. Sie fördern eine aktive Beteiligung der interessierten Stellen bei der Aufstellung, Überprüfung und Aktualisierung der Risikomanagementpläne nach § 75 und koordinieren diese mit den Maßnahmen nach § 83 Absatz 4 und § 85.
(2) Wie die zuständigen staatlichen Stellen und die Öffentlichkeit in den betroffenen Gebieten im Übrigen über Hochwassergefahren, geeignete Vorsorgemaßnahmen und Verhaltensregeln informiert und vor zu erwartendem Hochwasser rechtzeitig gewarnt werden, richtet sich nach den landesrechtlichen Vorschriften.
(1) 1Gefahrenkarten und Risikokarten sind so zu erstellen, dass die darin dargestellten Informationen vereinbar sind mit den nach der Richtlinie 2000/60/EG vorgelegten relevanten Angaben, insbesondere nach Artikel 5 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang II dieser Richtlinie.
2Die Informationen sollen mit den in Artikel 5 Absatz 2 der Richtlinie 2000/60/EG vorgesehenen Überprüfungen abgestimmt werden; sie können in diese einbezogen werden.
(2) Die zuständigen Behörden koordinieren die Erstellung und die nach § 75 Absatz 6 Satz 3 erforderliche Aktualisierung der Risikomanagementpläne mit den Bewirtschaftungsplänen nach § 83. Die Risikomanagementpläne können in die Bewirtschaftungspläne einbezogen werden.
Können sich die Länder bei der Zusammenarbeit im Rahmen dieses Abschnitts über eine Maßnahme des Hochwasserschutzes nicht einigen, vermittelt die Bundesregierung auf Antrag eines Landes zwischen den beteiligten Ländern.
(1) 1Für jede Flussgebietseinheit ist nach Maßgabe der Absätze 2 bis 6 ein Maßnahmenprogramm aufzustellen, um die Bewirtschaftungsziele nach Maßgabe der §§ 27 bis 31, 44 und 47 zu erreichen.
2Die Ziele der Raumordnung sind zu beachten; die Grundsätze und sonstigen Erfordernisse der Raumordnung sind zu berücksichtigen.
(2) 1In das Maßnahmenprogramm sind grundlegende und, soweit erforderlich, ergänzende Maßnahmen aufzunehmen; dabei ist eine in Bezug auf die Wassernutzung kosteneffiziente Kombination der Maßnahmen vorzusehen.
2Das Maßnahmenprogramm enthält auch Maßnahmen nach Artikel 4 bis 10 der Richtlinie (EU) 2019/904.
(3) Grundlegende Maßnahmen sind alle in Artikel 11 Absatz 3 der Richtlinie 2000/60/EG bezeichneten Maßnahmen, die der Erreichung der Bewirtschaftungsziele nach Maßgabe der §§ 27 bis 31, 44 und 47 dienen oder zur Erreichung dieser Ziele beitragen.
(4) 1Ergänzende Maßnahmen, insbesondere im Sinne von Artikel 11 Absatz 4 in Verbindung mit Anhang VI Teil B der Richtlinie 2000/60/EG, werden zusätzlich zu den grundlegenden Maßnahmen in das Maßnahmenprogramm aufgenommen, soweit dies erforderlich ist, um die Bewirtschaftungsziele nach Maßgabe der §§ 27 bis 31, 44 und 47 zu erreichen.
2Ergänzende Maßnahmen können auch getroffen werden, um einen weitergehenden Schutz der Gewässer zu erreichen.
(5) Ergibt sich aus der Überwachung oder aus sonstigen Erkenntnissen, dass die Bewirtschaftungsziele nach Maßgabe der §§ 27 bis 31, 44 und 47 nicht erreicht werden können, so sind die Ursachen hierfür zu untersuchen, die Zulassungen für Gewässerbenutzungen und die Überwachungsprogramme zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen sowie nachträglich erforderliche Zusatzmaßnahmen in das Maßnahmenprogramm aufzunehmen.
(6) 1Grundlegende Maßnahmen nach Absatz 3 dürfen nicht zu einer zusätzlichen Verschmutzung der oberirdischen Gewässer, der Küstengewässer oder des Meeres führen, es sei denn, ihre Durchführung würde sich insgesamt günstiger auf die Umwelt auswirken.
2Die zuständige Behörde kann im Rahmen der §§ 47 und 48 auch die in Artikel 11 Absatz 3 Buchstabe j der Richtlinie 2000/60/EG genannten Einleitungen in das Grundwasser zulassen.
§ 82 Abs. 5 idF d. G v. 31.7.2009 I 2585: Niedersachsen - Abweichung durch § 117 Abs. 2 Satz 1 des Niedersächsischen Wassergesetzes (NWG) v. 19.2.2010 Nds. GVBl. S. 64 mWv 1.3.2010 (vgl. BGBl. I 2010, 970)
(1) Für jede Flussgebietseinheit ist nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4 ein Bewirtschaftungsplan aufzustellen.
(2) 1Der Bewirtschaftungsplan muss die in Artikel 13 Absatz 4 in Verbindung mit Anhang VII der Richtlinie 2000/60/EG genannten Informationen enthalten.
2Darüber hinaus sind in den Bewirtschaftungsplan aufzunehmen:
3
(3) 1Der Bewirtschaftungsplan kann durch detailliertere Programme und Bewirtschaftungspläne für Teileinzugsgebiete, für bestimmte Sektoren und Aspekte der Gewässerbewirtschaftung sowie für bestimmte Gewässertypen ergänzt werden.
2Ein Verzeichnis sowie eine Zusammenfassung dieser Programme und Pläne sind in den Bewirtschaftungsplan aufzunehmen.
(4) 1Die zuständige Behörde veröffentlicht
(1) Maßnahmenprogramme und Bewirtschaftungspläne, die nach Maßgabe des Landesrechts vor dem 1. März 2010 aufzustellen waren, sind erstmals bis zum 22. Dezember 2015 sowie anschließend alle sechs Jahre zu überprüfen und, soweit erforderlich, zu aktualisieren.
(2) 1Die im Maßnahmenprogramm aufgeführten Maßnahmen sind bis zum 22. Dezember 2012 durchzuführen.
2Neue oder im Rahmen eines aktualisierten Programms geänderte Maßnahmen sind innerhalb von drei Jahren durchzuführen, nachdem sie in das Programm aufgenommen worden sind.
Die zuständigen Behörden fördern die aktive Beteiligung aller interessierten Stellen an der Aufstellung, Überprüfung und Aktualisierung der Maßnahmenprogramme und Bewirtschaftungspläne.
(1) 1Zur Sicherung von Planungen für
(2) Veränderungen, die in rechtlich zulässiger Weise vorher begonnen worden sind, Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden von der Veränderungssperre nicht berührt.
(3) 1Die Veränderungssperre tritt drei Jahre nach ihrem Inkrafttreten außer Kraft, sofern die Rechtsverordnung nach Absatz 1 Satz 1 keinen früheren Zeitpunkt bestimmt.
2Die Frist von drei Jahren kann, wenn besondere Umstände es erfordern, durch Rechtsverordnung um höchstens ein Jahr verlängert werden.
3Die Veränderungssperre ist vor Ablauf der Frist nach Satz 1 oder Satz 2 außer Kraft zu setzen, sobald und soweit die Voraussetzungen für ihren Erlass weggefallen sind.
(4) Von der Veränderungssperre können Ausnahmen zugelassen werden, wenn dem keine überwiegenden öffentlichen Belange entgegenstehen.
(1) Über die Gewässer sind Wasserbücher zu führen.
(2) 1In das Wasserbuch sind insbesondere einzutragen:
2
(3) 1Unrichtige Eintragungen sind zu berichtigen.
2Unzulässige Eintragungen und Eintragungen zu nicht mehr bestehenden Rechtsverhältnissen sind zu löschen.
(4) Eintragungen im Wasserbuch haben keine rechtsbegründende oder rechtsändernde Wirkung.
§ 87 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 idF d. G v. 31.7.2009 I 2585: Niedersachsen - Abweichung durch § 120 Abs. 3 Satz 2 des Niedersächsischen Wassergesetzes (NWG) v. 19.2.2010 Nds. GVBl. S. 64 mWv 1.3.2010 (vgl. BGBl. I 2010, 970)
(1) 1Die zuständige Behörde darf im Rahmen der ihr durch Gesetz oder Rechtsverordnung übertragenen Aufgaben Informationen einschließlich personenbezogener Daten erheben und verwenden, soweit dies zur Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union, zwischenstaatlichen Vereinbarungen oder innerstaatlichen Rechtsvorschriften auf dem Gebiet des Wasserhaushalts oder im Rahmen grenzüberschreitender Zusammenarbeit, insbesondere zur Koordinierung nach § 7 Absatz 2 bis 4, erforderlich ist.
2Zu den Aufgaben nach Satz 1 gehören insbesondere
(2) Wer wasserwirtschaftliche Maßnahmen durchführt, hat der zuständigen Behörde auf deren Anordnung bei ihm vorhandene Informationen zu übermitteln und Auskünfte zu erteilen.
(3) 1Die zuständige Behörde darf nach Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 erhobene Informationen und erteilte Auskünfte an zur Abwasserbeseitigung, zur Wasserversorgung oder zur Gewässerunterhaltung Verpflichtete sowie an Träger von Gewässerausbau- und von Hochwasserschutzmaßnahmen weitergeben, soweit dies zur Erfüllung der Verpflichtungen oder zur Durchführung der Maßnahmen erforderlich ist.
2Die Weitergabe von Informationen und Auskünften an Dienststellen anderer Länder, des Bundes und der Europäischen Union sowie an zwischenstaatliche Stellen ist unter den in Absatz 1 Satz 1 genannten Voraussetzungen zulässig.
3Dienststellen des Bundes und der Länder geben Informationen und Auskünfte unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 auf Ersuchen an andere Dienststellen des Bundes und der Länder weiter.
(4) Für die Weitergabe von Informationen und Auskünften nach Absatz 3 Satz 2 und 3 werden keine Gebühren erhoben und keine Auslagen erstattet.
(5) Die Bestimmungen zum Schutz personenbezogener Daten bleiben im Übrigen unberührt.
(1) 1Wer in ein Gewässer Stoffe einbringt oder einleitet oder wer in anderer Weise auf ein Gewässer einwirkt und dadurch die Wasserbeschaffenheit nachteilig verändert, ist zum Ersatz des daraus einem anderen entstehenden Schadens verpflichtet.
2Haben mehrere auf das Gewässer eingewirkt, so haften sie als Gesamtschuldner.
(2) 1Gelangen aus einer Anlage, die bestimmt ist, Stoffe herzustellen, zu verarbeiten, zu lagern, abzulagern, zu befördern oder wegzuleiten, derartige Stoffe in ein Gewässer, ohne in dieses eingebracht oder eingeleitet zu sein, und wird dadurch die Wasserbeschaffenheit nachteilig verändert, so ist der Betreiber der Anlage zum Ersatz des daraus einem anderen entstehenden Schadens verpflichtet.
2Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
3Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Schaden durch höhere Gewalt verursacht wird.
(1) Eine Schädigung eines Gewässers im Sinne des Umweltschadensgesetzes ist jeder Schaden mit erheblichen nachteiligen Auswirkungen auf
(2) Hat eine verantwortliche Person nach dem Umweltschadensgesetz eine Schädigung eines Gewässers verursacht, so trifft sie die erforderlichen Sanierungsmaßnahmen gemäß Anhang II Nummer 1 der Richtlinie 2004/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Umwelthaftung zur Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden (ABl. L 143 vom 30.4.2004, S. 56), die durch die Richtlinie 2006/21/EG (ABl. L 102 vom 11.4.2006, S. 15) geändert worden ist.
(3) Zuständige Behörde für den Vollzug dieser Vorschrift und der Vorschriften des Umweltschadensgesetzes ist, sofern nichts anderes bestimmt ist, im Hinblick auf die Schädigung der Meeresgewässer außerhalb der Küstengewässer und die unmittelbare Gefahr solcher Schäden im Bereich der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone und des Festlandsockels,
(4) Weitergehende Vorschriften über Schädigungen oder sonstige Beeinträchtigungen von Gewässern und deren Sanierung bleiben unberührt.
1Die zuständige Behörde kann Eigentümer und Nutzungsberechtigte von Grundstücken verpflichten, die Errichtung und den Betrieb von Messanlagen sowie die Durchführung von Probebohrungen und Pumpversuchen zu dulden, soweit dies der Ermittlung gewässerkundlicher Grundlagen dient, die für die Gewässerbewirtschaftung erforderlich sind.
2Entsteht durch eine Maßnahme nach Satz 1 ein Schaden am Grundstück, hat der Eigentümer gegen den Träger der gewässerkundlichen Maßnahme Anspruch auf Schadenersatz.
3Satz 2 gilt entsprechend für den Nutzungsberechtigten, wenn wegen des Schadens am Grundstück die Grundstücksnutzung beeinträchtigt wird.
§ 91 Satz 1 idF d. G v. 31.7.2009 I 2585: Bayern - Abweichung durch Art. 62 Abs. 1 des Bayerischen Wassergesetzes (BayWG) v. 25.2.2010 GVBL S. 66, BayRS 753-1-UG mWv 1.3.2010 bis zum 29.2.2012 (vgl. BGBl. I 2010, 275); Befristung aufgeh. durch Art. 79 Abs. 1 des Bayerischen Wassergesetzes (BayWG) v. 25.2.2010 GVBl 2010, 66, BayRS 753-1-U idF d. § 1 Nr. 4 des Gesetzes zur Änderung des Bayerischen Wassergesetzes v. 16.2.2012 GVBl 2012, 40 mWv 29.2.2012 (vgl. BGBl. I 2015, 156)
1Die zuständige Behörde kann Eigentümer und Nutzungsberechtigte oberirdischer Gewässer sowie der Grundstücke, deren Inanspruchnahme für die Durchführung des Vorhabens erforderlich ist, verpflichten, Gewässerveränderungen, insbesondere Vertiefungen und Verbreiterungen, zu dulden, die der Verbesserung des Wasserabflusses dienen und zur Entwässerung von Grundstücken, zur Abwasserbeseitigung oder zur besseren Ausnutzung einer Triebwerksanlage erforderlich sind.
2Satz 1 gilt nur, wenn das Vorhaben anders nicht ebenso zweckmäßig oder nur mit erheblichem Mehraufwand durchgeführt werden kann und der von dem Vorhaben zu erwartende Nutzen erheblich größer als der Nachteil des Betroffenen ist.
1Die zuständige Behörde kann Eigentümer und Nutzungsberechtigte von Grundstücken und oberirdischen Gewässern verpflichten, das Durchleiten von Wasser und Abwasser sowie die Errichtung und Unterhaltung der dazu dienenden Anlagen zu dulden, soweit dies zur Entwässerung oder Bewässerung von Grundstücken, zur Wasserversorgung, zur Abwasserbeseitigung, zum Betrieb einer Stauanlage oder zum Schutz vor oder zum Ausgleich von Beeinträchtigungen des Natur- oder Wasserhaushalts durch Wassermangel erforderlich ist.
2§ 92 Satz 2 gilt entsprechend.
(1) Die zuständige Behörde kann Betreiber einer Grundstücksentwässerungs-, Wasserversorgungs- oder Abwasseranlage verpflichten, deren Mitbenutzung einer anderen Person zu gestatten, wenn
(2) 1Ist eine Mitbenutzung nur bei einer Änderung der Anlage zweckmäßig, kann der Betreiber verpflichtet werden, die entsprechende Änderung nach eigener Wahl entweder selbst vorzunehmen oder zu dulden.
2Die Kosten der Änderung trägt die zur Mitbenutzung berechtigte Person.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für die Mitbenutzung von Grundstücksbewässerungsanlagen durch Eigentümer von Grundstücken, die nach § 93 zur Errichtung oder zum Betrieb der Anlage in Anspruch genommen werden.
Soweit Duldungs- oder Gestattungsverpflichtungen nach den §§ 92 bis 94 das Eigentum unzumutbar beschränken, ist eine Entschädigung zu leisten.
(1) 1Eine nach diesem Gesetz zu leistende Entschädigung hat den eintretenden Vermögensschaden angemessen auszugleichen.
2Soweit zum Zeitpunkt der behördlichen Anordnung, die die Entschädigungspflicht auslöst, Nutzungen gezogen werden, ist von dem Maß ihrer Beeinträchtigung auszugehen.
3Hat die anspruchsberechtigte Person Maßnahmen getroffen, um die Nutzungen zu steigern, und ist nachgewiesen, dass die Maßnahmen die Nutzungen nachhaltig gesteigert hätten, so ist dies zu berücksichtigen.
4Außerdem ist eine infolge der behördlichen Anordnung eingetretene Minderung des Verkehrswerts von Grundstücken zu berücksichtigen, soweit sie nicht nach Satz 2 oder Satz 3 bereits berücksichtigt ist.
(2) Soweit als Entschädigung durch Gesetz nicht wasserwirtschaftliche oder andere Maßnahmen zugelassen werden, ist die Entschädigung in Geld festzusetzen.
(3) 1Kann auf Grund einer entschädigungspflichtigen Maßnahme die Wasserkraft eines Triebwerks nicht mehr im bisherigen Umfang verwertet werden, so kann die zuständige Behörde bestimmen, dass die Entschädigung ganz oder teilweise durch Lieferung elektrischen Stroms zu leisten ist, wenn die entschädigungspflichtige Person ein Energieversorgungsunternehmen ist und soweit ihr dies wirtschaftlich zumutbar ist.
2Die für die Lieferung des elektrischen Stroms erforderlichen technischen Vorkehrungen hat die entschädigungspflichtige Person auf ihre Kosten zu schaffen.
(4) 1Wird die Nutzung eines Grundstücks infolge der die Entschädigungspflicht auslösenden behördlichen Anordnung unmöglich oder erheblich erschwert, so kann der Grundstückseigentümer verlangen, dass die entschädigungspflichtige Person das Grundstück zum Verkehrswert erwirbt.
2Lässt sich der nicht betroffene Teil eines Grundstücks nach seiner bisherigen Bestimmung nicht mehr zweckmäßig nutzen, so kann der Grundstückseigentümer den Erwerb auch dieses Teils verlangen.
3Ist der Grundstückseigentümer zur Sicherung seiner Existenz auf Ersatzland angewiesen und kann Ersatzland zu angemessenen Bedingungen beschafft werden, so ist ihm auf Antrag anstelle einer Entschädigung in Geld das Eigentum an einem Ersatzgrundstück zu verschaffen.
(5) Ist nach § 97 die begünstigte Person entschädigungspflichtig, kann die anspruchsberechtigte Person Sicherheitsleistung verlangen.
1Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, hat die Entschädigung zu leisten, wer unmittelbar durch den Vorgang begünstigt wird, der die Entschädigungspflicht auslöst.
2Sind mehrere unmittelbar begünstigt, so haften sie als Gesamtschuldner.
3Ist niemand unmittelbar begünstigt, so hat das Land die Entschädigung zu leisten.
4Lässt sich zu einem späteren Zeitpunkt eine begünstigte Person bestimmen, hat sie die aufgewandten Entschädigungsbeträge dem Land zu erstatten.
(1) 1Über Ansprüche auf Entschädigung ist gleichzeitig mit der dem Anspruch zugrunde liegenden Anordnung zu entscheiden.
2Die Entscheidung kann auf die Pflicht zur Entschädigung dem Grunde nach beschränkt werden.
(2) 1Vor der Festsetzung des Umfangs einer Entschädigung nach Absatz 1 hat die zuständige Behörde auf eine gütliche Einigung der Beteiligten hinzuwirken, wenn einer der Beteiligten dies beantragt.
2Kommt eine Einigung nicht zustande, so setzt die Behörde die Entschädigung fest.
1Ein Ausgleich nach § 52 Absatz 5 und § 78a Absatz 5 Satz 4 ist in Geld zu leisten.
2Im Übrigen gelten für einen Ausgleich nach Satz 1 § 96 Absatz 1 und 5 und § 97 entsprechend.
§ 99 idF d. G v. 31.7.2009 I 2585: Schleswig-Holstein - Abweichung durch § 104 Wassergesetz des Landes Schleswig-Holstein (LWG) idF d. G v. 19.3.2010 GVOBl. Schl.-H. S. 365 mWv 26.3.2010 (vgl. BGBl. I 2010, 1501)
§ 99 idF d. G v. 31.7.2019 I 2585: Schleswig-Holstein - Abweichung durch § 104 Landeswassergesetz (LWG) v. 13.11.2019 GVOBl. Schl.-H. S. 425 mWv 1.1.2020 (vgl. BGBl. I 2019, 2596)
(1) 1Den Ländern steht ein Vorkaufsrecht an Grundstücken zu, die für Maßnahmen des Hochwasser- oder Küstenschutzes benötigt werden.
2Liegen die Merkmale des Satzes 1 nur bei einem Teil des Grundstücks vor, so erstreckt sich das Vorkaufsrecht nur auf diesen Grundstücksteil.
3Der Eigentümer kann verlangen, dass sich der Vorkauf auf das gesamte Grundstück erstreckt, wenn ihm der weitere Verbleib des anderen Grundstücksteils in seinem Eigentum wirtschaftlich nicht zuzumuten ist.
(2) Das Vorkaufsrecht steht den Ländern nicht zu beim Kauf von Rechten nach dem Wohnungseigentumsgesetz.
(3) Das Vorkaufsrecht darf nur ausgeübt werden, wenn dies aus Gründen des Hochwasserschutzes oder des Küstenschutzes erforderlich ist.
(4) 1Das Vorkaufsrecht bedarf nicht der Eintragung in das Grundbuch.
2Es geht rechtsgeschäftlich und landesrechtlich begründeten Vorkaufsrechten mit Ausnahme solcher auf dem Gebiet des land- und forstwirtschaftlichen Grundstücksverkehrs und des Siedlungswesens im Rang vor.
3Bei einem Eigentumserwerb auf Grund der Ausübung des Vorkaufsrechts erlöschen durch Rechtsgeschäft begründete Vorkaufsrechte.
4Das Vorkaufsrecht erstreckt sich nicht auf einen Verkauf an einen Ehegatten, einen eingetragenen Lebenspartner oder einen Verwandten ersten Grades.
5Die §§ 463 bis 469, 471, 1098 Absatz 2 und die §§ 1099 bis 1102 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind anzuwenden.
(5) Die Länder können das Vorkaufsrecht auf Antrag auch zugunsten von Körperschaften und Stiftungen des öffentlichen Rechts ausüben.
(6) Abweichende Rechtsvorschriften der Länder bleiben unberührt.
§ 99a idF d. G v. 31.7.2009 I 2585: Nordrhein-Westfalen - Abweichung durch § 73 des Landeswassergesetzes (LWG NW) idF d. Bek. v. 25.6.1995 GV. NRW. S. 926, dieser zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes zur Änderung wasser- und wasserverbandsrechtlicher Vorschriften vom 8.7.2016 GV. NRW. S. 559; Abweichung aufgeh. durch Art. 1 Nr. 32 G v. 4.5.2021 GV. NRW. S. 560, ber. S. 718 mWv 18.5.2021 (vgl. BGBl 2023 I Nr. 231)
(1) 1Aufgabe der Gewässeraufsicht ist es, die Gewässer sowie die Erfüllung der öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen zu überwachen, die nach oder auf Grund von Vorschriften dieses Gesetzes, nach auf dieses Gesetz gestützten Rechtsverordnungen oder nach landesrechtlichen Vorschriften bestehen.
2Die zuständige Behörde ordnet nach pflichtgemäßem Ermessen die Maßnahmen an, die im Einzelfall notwendig sind, um Beeinträchtigungen des Wasserhaushalts zu vermeiden oder zu beseitigen oder die Erfüllung von Verpflichtungen nach Satz 1 sicherzustellen.
(2) Auf Grund dieses Gesetzes und nach landesrechtlichen Vorschriften erteilte Zulassungen sind regelmäßig sowie aus besonderem Anlass zu überprüfen und, soweit erforderlich, anzupassen.
(1) 1Bedienstete und Beauftragte der zuständigen Behörde sind im Rahmen der Gewässeraufsicht befugt,
(2) Werden Anlagen nach § 62 Absatz 1 errichtet, unterhalten, betrieben oder stillgelegt, haben auch die Eigentümer und Besitzer der Grundstücke, auf denen diese Tätigkeiten ausgeübt werden, das Betreten der Grundstücke zu gestatten, auf Verlangen Auskünfte zu erteilen und technische Ermittlungen und Prüfungen zu ermöglichen.
(3) Für die zur Auskunft verpflichtete Person gilt § 55 der Strafprozessordnung entsprechend.
(4) 1Für die zur Überwachung nach den Absätzen 1 und 2 zuständigen Behörden und ihre Bediensteten gelten die §§ 93, 97, 105 Absatz 1, § 111 Absatz 5 in Verbindung mit § 105 Absatz 1 sowie § 116 Absatz 1 der Abgabenordnung nicht.
2Dies gilt nicht, soweit die Finanzbehörden die Kenntnisse für die Durchführung eines Verfahrens wegen einer Steuerstraftat sowie eines damit zusammenhängenden Besteuerungsverfahrens benötigen, an deren Verfolgung ein zwingendes öffentliches Interesse besteht, oder soweit es sich um vorsätzlich falsche Angaben der zur Auskunft verpflichteten Person oder der für sie tätigen Personen handelt.
Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zu bestimmen, dass die Gewässeraufsicht im Sinne dieses Kapitels bei Anlagen und Einrichtungen, die der Verteidigung dienen, zum Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung gehörenden Stellen übertragen wird.
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 bis 3 Buchstabe a, Nummer 4 bis 7, 7a Buchstabe a, Nummer 8 Buchstabe a, Nummer 8a Buchstabe a, Nummer 9, 10 und 12 bis 19 mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro und in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden.
(1) 1Erlaubnisse, die vor dem 1. März 2010 nach § 7 des Wasserhaushaltsgesetzes erteilt worden sind, gelten als Erlaubnisse nach diesem Gesetz fort.
2Soweit landesrechtliche Vorschriften für bestimmte Erlaubnisse nach Satz 1 die Rechtsstellung ihrer Inhaber gegenüber Dritten regeln, gelten die Erlaubnisse nach den Vorschriften dieses Gesetzes über gehobene Erlaubnisse fort.
(2) Bewilligungen, die vor dem 1. März 2010 nach § 8 des Wasserhaushaltsgesetzes erteilt worden sind, gelten als Bewilligungen nach diesem Gesetz fort.
(1) 1Die Nutzung einer Anlage zur untertägigen Ablagerung von Lagerstättenwasser, das bei Maßnahmen nach § 9 Absatz 2 Nummer 3 oder bei anderen Maßnahmen zur Aufsuchung oder Gewinnung von Erdgas oder Erdöl anfällt, bedarf unbeschadet des Absatzes 2 keiner Erlaubnis nach § 8 Absatz 1, wenn die Anlage vor dem 11. Februar 2017 in Übereinstimmung mit einem bestandskräftig zugelassenen Betriebsplan nach § 52 des Bundesberggesetzes errichtet worden ist oder zu diesem Zeitpunkt ein bestandskräftig zugelassener Betriebsplan für die Anlage vorliegt.
2In diesen Fällen sind die sich aus § 13b Absatz 2 und 3 ergebenden Verpflichtungen in den jeweiligen Zulassungen von künftig gemäß § 52 Absatz 1 Satz 1 des Bundesberggesetzes aufzustellenden Hauptbetriebsplänen spätestens bis zum 11. Februar 2019 zu regeln.
3§ 13b Absatz 4 gilt für den Unternehmer im Sinne von § 4 Absatz 5 des Bundesberggesetzes in diesen Fällen entsprechend.
(2) 1Die Nutzung einer Anlage nach Absatz 1 Satz 1, die nach § 22c Absatz 1 Satz 3 der Allgemeinen Bundesbergverordnung nicht mehr zulässig ist, bedarf keiner Erlaubnis nach § 8 Absatz 1, wenn der Anlagenbetreiber spätestens bis zum 11. Februar 2019 grundsätzlich zulassungsfähige Anträge für Zulassungen für eine anderweitige Entsorgung des Lagerstättenwassers (Entsorgungskonzept) vorlegt und hierfür eine behördliche Bestätigung nach Satz 4 vorliegt.
2Aus dem Entsorgungskonzept muss sich ergeben, wie das Lagerstättenwasser künftig entsorgt werden soll, sodass insbesondere folgende Anforderungen erfüllt sind:
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(1) 1Eine Zulassung für das Einleiten von Abwasser in öffentliche Abwasseranlagen, die vor dem 1. März 2010 erteilt worden ist, gilt als Genehmigung nach § 58 fort.
2Eine Zulassung für das Einleiten von Abwasser in private Abwasseranlagen, die vor dem 1. März 2010 erteilt worden ist, gilt als Genehmigung nach § 59 fort.
3Eine Genehmigung nach § 58 oder § 59 ist nicht erforderlich für Einleitungen von Abwasser in öffentliche oder private Abwasseranlagen, die vor dem 1. März 2010 begonnen haben, wenn die Einleitung nach dem am 28. Februar 2010 geltenden Landesrecht ohne Genehmigung zulässig war.
(2) Eine Zulassung, die vor dem 1. März 2010 nach § 18c des Wasserhaushaltsgesetzes in der am 28. Februar 2010 geltenden Fassung in Verbindung mit den landesrechtlichen Vorschriften erteilt worden ist, gilt als Genehmigung nach § 60 Absatz 3 fort.
(3) 1Eine Eignungsfeststellung, die vor dem 1. März 2010 nach § 19h Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes in der am 28. Februar 2010 geltenden Fassung erteilt worden ist, gilt als Eignungsfeststellung nach § 63 Absatz 1 fort.
2Ist eine Bauartzulassung vor dem 1. März 2010 nach § 19h Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes in der am 28. Februar 2010 geltenden Fassung erteilt worden, ist eine Eignungsfeststellung nach § 63 Absatz 1 nicht erforderlich.
(4) Ein Plan, der vor dem 1. März 2010 nach § 31 Absatz 2 oder Absatz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes in der am 28. Februar 2010 geltenden Fassung oder nach landesrechtlichen Vorschriften festgestellt oder genehmigt worden ist, gilt jeweils als Planfeststellungsbeschluss oder als Plangenehmigung nach § 68 fort.
(1) Vor dem 1. März 2010 festgesetzte Wasserschutzgebiete gelten als festgesetzte Wasserschutzgebiete im Sinne von § 51 Absatz 1.
(2) Vor dem 1. März 2010 festgesetzte Heilquellenschutzgebiete gelten als festgesetzte Heilquellenschutzgebiete im Sinne von § 53 Absatz 4.
(3) Vor dem 1. März 2010 festgesetzte, als festgesetzt geltende oder vorläufig gesicherte Überschwemmungsgebiete gelten als festgesetzte oder vorläufig gesicherte Überschwemmungsgebiete im Sinne von § 76 Absatz 2 oder Absatz 3.
(1) 1Eine Zulassung, die vor dem 2. Mai 2013 nach landesrechtlichen Vorschriften für Abwasserbehandlungsanlagen im Sinne des § 60 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 erteilt worden ist, gilt als Genehmigung nach § 60 Absatz 3 Satz 1 fort.
2Bis zum 7. Juli 2015 müssen alle in Satz 1 genannten Anlagen den Anforderungen nach § 60 Absatz 1 bis 3 entsprechen.
(1a) 1Ist eine Anlage im Sinne von § 60 Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 vor dem 28. Januar 2018 nach landesrechtlichen Vorschriften nicht im Rahmen einer Deponiezulassung, sondern anderweitig zugelassen worden, gilt diese Zulassung als Genehmigung nach § 60 Absatz 3 Satz 1 fort.
2Bis zum 28. Januar 2020 müssen alle in Satz 1 genannten Anlagen den Anforderungen nach § 60 Absatz 1 bis 3 entsprechen.
(2) Soweit durch Artikel 2 des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie über Industrieemissionen vom 8. April 2013 (BGBl. I S. 734) neue Anforderungen festgelegt worden sind, sind diese Anforderungen von Einleitungen aus Anlagen nach § 3 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen, die sich zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des genannten Gesetzes in Betrieb befanden, ab dem 7. Januar 2014 zu erfüllen, wenn vor diesem Zeitpunkt
Wurde vor dem 15. August 2025 ein Zulassungs- oder ein Befreiungsverfahren eingeleitet, auf das die Vorschriften des § 11a, auch in Verbindung mit § 38 Absatz 5 Satz 3, § 52 Absatz 1 Satz 4, § 70 Absatz 1 Satz 2 oder § 78 Absatz 5 Satz 3 in ihrer jeweils ab dem 15. August 2025 geltenden Fassung anzuwenden wären, so führt die zuständige Behörde dieses Verfahren nach dem vor dem 15. August 2025 geltenden Recht fort.
Bei der Bestimmung des Standes der Technik sind unter Berücksichtigung der Verhältnismäßigkeit zwischen Aufwand und Nutzen möglicher Maßnahmen sowie des Grundsatzes der Vorsorge und der Vorbeugung, jeweils bezogen auf Anlagen einer bestimmten Art, insbesondere folgende Kriterien zu berücksichtigen:
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Seehäfen und Binnenhäfen für den Güterverkehr