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Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts – WHG

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Die zuständigen Behörden fördern die aktive Beteiligung aller interessierten Stellen an der Aufstellung, Überprüfung und Aktualisierung der Maßnahmenprogramme und Bewirtschaftungspläne.

Zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 12.8.2025 I Nr. 189
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25