Die zuständigen Behörden fördern die aktive Beteiligung aller interessierten Stellen an der Aufstellung, Überprüfung und Aktualisierung der Maßnahmenprogramme und Bewirtschaftungspläne.
Zuletzt geändert durch Art. 8 G v. 22.12.2025 I Nr. 348
Änderung durch Art. 2 G v. 9.1.2026 I Nr. 4 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet