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Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts – WHG

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Die Länder können bestimmen, dass eine Erlaubnis nicht erforderlich ist

1.
für das Einleiten von Grund-, Quell- und Niederschlagswasser in ein Küstengewässer,
2.
für das Einbringen und Einleiten von anderen Stoffen in ein Küstengewässer, wenn dadurch keine signifikanten nachteiligen Veränderungen seiner Eigenschaften zu erwarten sind.

Zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 12.8.2025 I Nr. 189
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25