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Gesetz zur Sicherstellung des Verkehrs – VerkSiG

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Durch Rechtsverordnung können zu den in § 1 genannten Zwecken Meldepflichten über Verkehrsmittel, -anlagen und -einrichtungen sowie besondere Buchführungs- und Meldepflichten über Verkehrsleistungen und über die Leistungsfähigkeit von Verkehrsunternehmen begründet werden.

Neugefasst durch Bek. v. 8.10.1968 I 1082;
zuletzt geändert durch Art. 40 G v. 15.7.2024 I Nr. 236
Seite zuletzt aktualisiert am 11. Januar '26