print

Gesetz zur Sicherstellung des Verkehrs – VerkSiG

arrow_left arrow_right

(1) 1Rechtsverordnungen nach den §§ 1, 3 und 4 erläßt die Bundesregierung.
2Die Bundesregierung kann diese Befugnis durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates auf das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur übertragen.

(2) 1Rechtsverordnungen nach den §§ 1, 3 und 4 erläßt das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wenn die Voraussetzung des § 2 Abs. 3 vorliegt.
2Es kann diese Befugnis durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates auf

1.
die ihm nachgeordneten Bundesober- oder -mittelbehörden,
2.
die Landesregierungen, auch mit der Ermächtigung zur Weiterübertragung der Befugnis,
übertragen.

Neugefasst durch Bek. v. 8.10.1968 I 1082;
zuletzt geändert durch Art. 40 G v. 15.7.2024 I Nr. 236
Seite zuletzt aktualisiert am 11. Januar '26