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Gesetz zur Sicherstellung des Verkehrs – VerkSiG

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(1) 1Rechtsverordnungen der Bundesregierung oder des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur nach § 1 bedürfen nicht der Zustimmung des Bundesrates, wenn ihre Geltung auf längstens 6 Monate befristet wird.
2Eine Verlängerung der Geltungsdauer ist nur mit Zustimmung des Bundesrates möglich.

(2) Nach Eintritt der Voraussetzung des § 2 Abs. 3 bedürfen Rechtsverordnungen nach den §§ 1, 3 und 4 nicht der Zustimmung des Bundesrates.

Neugefasst durch Bek. v. 8.10.1968 I 1082;
zuletzt geändert durch Art. 40 G v. 15.7.2024 I Nr. 236
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25