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Gesetz zur Sicherstellung des Verkehrs – VerkSiG

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(1) Befristete Rechtsverordnungen nach den §§ 1, 3, 4 und 5 Abs. 2, die bei Eintritt der Voraussetzung des § 2 Abs. 3 in Kraft sind, gelten unbefristet weiter.

(2) 1Rechtsverordnungen auf Grund dieses Gesetzes sind aufzuheben, soweit ihre Fortgeltung für die in § 1 genannten Zwecke nicht mehr erforderlich ist.
2Rechtsverordnungen der Bundesregierung oder des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur sind ferner aufzuheben, wenn der Bundestag und der Bundesrat dies verlangen.

(3) Rechtsverordnungen der Landesregierungen oder der von diesen ermächtigten Stellen sowie von nachgeordneten Bundesbehörden, die auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 5 Abs. 2 erlassen werden, treten spätestens mit dieser Rechtsverordnung außer Kraft.

Neugefasst durch Bek. v. 8.10.1968 I 1082;
zuletzt geändert durch Art. 40 G v. 15.7.2024 I Nr. 236
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25