print

Gesetz zur Ausführung der zoll- und steuerrechtlichen Bestimmungen des NATO-Truppenstatuts, des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland stationierten ausländischen Streitkräfte und des Protokolls und der Abkommen betreffend die in der Bundesrepublik Deutschland errichteten internationalen militärischen Hauptquartiere – TrZollG

arrow_left arrow_right

Die Vorschriften des Zollkodex sowie der Zollkodex-Durchführungsverordnung (Teil I Titel IX) zur vereinfachten Zollanmeldung von Waren zum zollrechtlich freien Verkehr gelten für die Zollanmeldung zur Truppenverwendung nach § 4 Abs. 1 Nr. 8 entsprechend.

Geändert durch Art. 8 G v. 15.7.2009 I 1870
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25