(1) 1Waren der Mitglieder der ausländischen Streitkräfte oder der Hauptquartiere in einem anderen Mitgliedstaat, die dort
(2) Absatz 1 findet keine Anwendung, sofern das Recht des anderen Mitgliedstaats abweichende Regelungen für die in Absatz 1 genannten Fälle vorsieht.