(1) 1Verliert ein im Geltungsbereich dieses Gesetzes stationiertes Mitglied der ausländischen Streitkräfte seine Rechtsstellung, gelten für die in seinem Besitz befindlichen Einfuhrwaren die Vorschriften des Gemeinschaftsrechts über die Einfuhrabgabenfreiheit von Übersiedlungsgut entsprechend.
2Dies gilt auch dann, wenn es sich um ein Mitglied der ausländischen Streitkräfte eines Landes handelt, das Mitglied der Europäischen Union ist.
3Gleichgestellt sind die Verlegung des Wohnsitzes und der Fall, dass das ehemalige Mitglied der ausländischen Streitkräfte seinen Wohnsitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes begründet oder behält.
(2) Für ein Mitglied der Hauptquartiere gilt Absatz 1 unter der Voraussetzung, dass das Mitglied nicht die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt.