print

Truppenzollgesetz – TrZollG

arrow_left arrow_right

1Nichtgemeinschaftswaren, die ausländische Streitkräfte, Hauptquartiere oder ihre Mitglieder zu den in § 3 Abs. 1 genannten Zwecken aus anderen Mitgliedstaaten in den Geltungsbereich dieses Gesetzes einführen, gelten mit der Einfuhr als gestellt und zur Truppenverwendung angemeldet.
2Die Zollanmeldung gilt als angenommen und die Waren gelten als überlassen.

3Dies gilt nicht, wenn die Waren sich bei der Einfuhr in einem Nichterhebungsverfahren befinden.

Geändert durch Art. 8 G v. 15.7.2009 I 1870
Änderung durch Art. 4 G v. 22.12.2025 I Nr. 341 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Seite zuletzt aktualisiert am 23. Januar '26