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Truppenzollgesetz – TrZollG

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1Folgende Waren der Mitglieder der ausländischen Streitkräfte und der Hauptquartiere sind einmal monatlich im persönlich mitgeführten Gepäck innerhalb folgender Höchstmengen nach Artikel 66 Abs. 2 des Zusatzabkommens, auch in Verbindung mit Artikel 2 des Statusübereinkommens, einfuhrabgabenfrei:

1.Zigaretten200 Stück,
2.andere Tabakerzeugnisse250 Gramm,
3.Kaffee500 Gramm oder
a)Kaffee-Extrakte125 Gramm oder
b)gemischte Kaffee- Extrakte250 Gramm,
4.Alkohol und alkoholhaltige Getränke2 Liter Spirituosen oder Schaumwein und 2 Liter Wein.

Geändert durch Art. 8 G v. 15.7.2009 I 1870
Änderung durch Art. 4 G v. 22.12.2025 I Nr. 341 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Seite zuletzt aktualisiert am 23. Januar '26