print

Truppenzollgesetz – TrZollG

arrow_left arrow_right

Soweit nichts anderes nachgewiesen ist, wird von Waren im Besitz der ausländischen Streitkräfte, Hauptquartiere oder ihrer Mitglieder vermutet, dass sie Nichtgemeinschaftswaren in der Truppenverwendung sind.

Geändert durch Art. 8 G v. 15.7.2009 I 1870
Änderung durch Art. 4 G v. 22.12.2025 I Nr. 341 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Seite zuletzt aktualisiert am 23. Januar '26