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Gesetz zur Ausführung der zoll- und steuerrechtlichen Bestimmungen des NATO-Truppenstatuts, des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland stationierten ausländischen Streitkräfte und des Protokolls und der Abkommen betreffend die in der Bundesrepublik Deutschland errichteten internationalen militärischen Hauptquartiere – TrZollG

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(1) 1Die Zollanmeldung zur Truppenverwendung kann unter Einsatz von Informatikverfahren, die durch das Bundesministerium der Finanzen zu diesem Zweck zugelassen wurden, erfolgen.
2In der Zulassung bestimmt das Bundesministerium der Finanzen die Voraussetzungen und Modalitäten der Nutzung des Informatikverfahrens.

(2) 1Die Teilnahme an dem Informatikverfahren durch nichtberechtigte Personen bedarf der Bewilligung durch eine vom Bundesministerium der Finanzen bekannt gegebene Stelle.
2Der Bewilligungsinhaber ist verpflichtet, die in der Zulassung nach Absatz 1 festgelegten Voraussetzungen und Modalitäten einzuhalten.

(3) 1Die in einem zugelassenen Informatikverfahren abgegebenen Zollanmeldungen haben dieselbe rechtliche Wirkung wie die schriftlichen, mündlichen oder durch andere Formen der Willensäußerung abgegebenen Zollanmeldungen.
2Entscheidungen der Zollstelle im Informatikverfahren haben dieselbe rechtliche Wirkung wie sonstige Entscheidungen.

(4) 1Eine Zollanmeldung, die im zugelassenen Informatikverfahren erstellt wird, gilt zum Zeitpunkt des Empfangs der elektronischen Nachricht durch die Zollstelle als abgegeben.
2Die Annahme dieser Zollanmeldung wird dem Anmelder mittels einer Antwortnachricht mitgeteilt, die mindestens die Identitätsbezeichnung der erhaltenen Zollanmeldung sowie den Annahmezeitpunkt enthält.
3Die Überlassung der Waren wird dem Anmelder mittels einer Nachricht bekannt gegeben, die mindestens die Identitätsbezeichnung der Zollanmeldung und den Überlassungszeitpunkt enthält.

Geändert durch Art. 8 G v. 15.7.2009 I 1870
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25