(1) 1Nichtgemeinschaftswaren, die
(2) 1Nichtberechtigten Personen kann die Truppenverwendung zur Belieferung der ausländischen Streitkräfte mit Waren im Sinne des Absatzes 1 bewilligt werden.
2Mit der ordnungsgemäßen Übernahme der Waren durch die ausländischen Streitkräfte befinden sich die Waren in der Truppenverwendung der ausländischen Streitkräfte.
3Die Übernahme ist durch die nichtberechtigte Person nachzuweisen.
(3) Absatz 2 gilt für die Belieferung der Hauptquartiere entsprechend.