(1) 1Die Gliederung der Prüfung richtet sich nach § 7 Absatz 1 Satz 1 der Triebfahrzeugführerscheinverordnung.
2Der schriftliche Teil der Prüfung wird zuerst abgelegt.
(2) 1Die Prüfung wird in der Regel in deutscher Sprache abgelegt.
2Auf Antrag des Prüflings kann die Prüfung auch in einer Sprache eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union durchgeführt werden.
3Über den Antrag nach Satz 2 entscheidet die Prüfungsorganisation.
4Wird die Prüfung in der Sprache eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union durchgeführt, muss die Prüfungsorganisation sicherstellen, dass