In der theoretischen Prüfung ist festzustellen, ob der Prüfling über die Fachkenntnisse für den Erwerb des Triebfahrzeugführerscheins nach Anlage 5 der Triebfahrzeugführerscheinverordnung verfügt.
Zuletzt geändert durch Art. 2 V v. 30.11.2023 I Nr. 345