Triebfahrzeugführerschein-Prüfungsverordnung – TfPV

arrow_left arrow_right

(1) Die Prüfungsorganisation bestimmt für den mündlichen Teil der Prüfung zwei Prüfer, davon einen als Vorsitzenden.

(2) Im mündlichen Teil der Prüfung können gleichzeitig sechs Prüflinge geprüft werden.

(3) Der mündliche Teil der Prüfung soll für jeden Prüfling etwa 15 Minuten dauern und darf jeweils 30 Minuten nicht überschreiten.

(4) 1Der mündliche Teil der Prüfung ist nicht öffentlich.
2Vertreter der zuständigen Behörde sowie weitere Mitglieder der Prüfungsorganisation können anwesend sein.
3Bei der Beratung über das Prüfungsergebnis dürfen nur die Prüfer anwesend sein.

(5) Die Prüfer bewerten die Leistungen der Prüflinge nach Maßgabe des § 15. Ist der mündliche Teil der Prüfung mit „mangelhaft“ oder schlechter bewertet worden, so ist die Prüfung insgesamt durch die Prüfungsorganisation für nicht bestanden zu erklären.

(6) 1Der Vorsitzende fertigt eine Niederschrift über den Verlauf und etwaige Unregelmäßigkeiten bei dem mündlichen Teil der Prüfung nach Anlage 1 an.
2Er übermittelt die Niederschrift innerhalb von sechs Wochen nach Abschluss des Prüfungsteils an die zuständige Behörde.

Zuletzt geändert durch Art. 2 V v. 30.11.2023 I Nr. 345
Seite zuletzt aktualisiert am 4. September 2026
print