1Die Prüfer haben gegenüber Dritten Verschwiegenheit zu wahren. 2Mit Einwilligung des Prüflings kann die Prüfungsorganisation das Ergebnis der Prüfung der Ausbildungsorganisation des Prüflings mitteilen.
Zuletzt geändert durch Art. 2 V v. 30.11.2023 I Nr. 345