Triebfahrzeugführerschein-Prüfungsverordnung – TfPV

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1Die Prüfer haben gegenüber Dritten Verschwiegenheit zu wahren.
2Mit Einwilligung des Prüflings kann die Prüfungsorganisation das Ergebnis der Prüfung der Ausbildungsorganisation des Prüflings mitteilen.

Zuletzt geändert durch Art. 2 V v. 30.11.2023 I Nr. 345
Seite zuletzt aktualisiert am 4. September 2026
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