Triebfahrzeugführerschein-Prüfungsverordnung – TfPV

arrow_left arrow_right

(1) 1Auf Antrag ist dem Prüfling nach Beendigung der theoretischen Prüfung Einsicht in seine Prüfungsunterlagen durch die Prüfungsorganisation zu gewähren.
2Kopien des schriftlichen Teils der Prüfung und ihrer Bewertung sowie der Niederschrift über die mündliche Prüfung dürfen ihm nur zum Zwecke der Verwendung für gerichtliche Verfahren ausgehändigt werden.

(2) 1Die Prüfungsunterlagen sind von der Prüfungsorganisation fünf Jahre nach Ausstellung der Prüfungsbescheinigung nach § 17 oder der Bescheinigung nach § 18 aufzubewahren.
2Anschließend sind sie unverzüglich zu vernichten.
3Elektronisch gespeicherte Daten sind nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist unverzüglich automatisiert zu löschen.

Zuletzt geändert durch Art. 2 V v. 30.11.2023 I Nr. 345
Seite zuletzt aktualisiert am 4. September 2026
print