Triebfahrzeugführerschein-Prüfungsverordnung – TfPV

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1Die Prüfungsorganisation stellt dem Prüfling über das Nichtbestehen der theoretischen Prüfung eine schriftliche Bescheinigung aus.
2Darin sind die bestandenen und die nicht bestandenen Teile der Prüfung anzugeben.
3Auf die besonderen Bedingungen der Wiederholungsprüfung nach § 20 ist hinzuweisen.

Zuletzt geändert durch Art. 2 V v. 30.11.2023 I Nr. 345
Seite zuletzt aktualisiert am 4. September 2026
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