Triebfahrzeugführerschein-Prüfungsverordnung – TfPV

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(1) 1Über die Zulassung zur Prüfung entscheidet die Prüfungsorganisation.
2Sie kann im Einzelfall Ausnahmen von den Voraussetzungen des § 4 Absatz 2 Nummer 1 zulassen, wenn der Prüfungsbewerber entsprechende Kenntnisse und Fertigkeiten auf andere Art nachweisen kann.

(2) 1Die Entscheidung nach Absatz 1 wird dem Prüfungsbewerber schriftlich mitgeteilt.
2Dabei werden ihm die Prüfungstermine und der jeweilige Prüfungsort genannt.
3Eine nach Absatz 1 Satz 2 zugelassene Ausnahme ist gesondert zu begründen.

(3) Die Zulassung darf nur abgelehnt werden, wenn

1.
die in § 4 Absatz 2 Nummer 1 und 2 genannten Voraussetzungen nicht erfüllt sind,
2.
die in § 4 Absatz 2 Nummer 3 genannten Unterlagen unvollständig sind,
3.
der Prüfungsbewerber sich bereits bei einer anderen Prüfungsorganisation zur Prüfung angemeldet hat oder
4.
der Prüfungsbewerber die Prüfung für den Erwerb des Triebfahrzeugführerscheins nach § 20 Absatz 4 Satz 1 oder eine Eisenbahnführerschein-Prüfung nach den bis zum 28. November 2013 angewandten Bestimmungen endgültig nicht bestanden hat und die Voraussetzungen einer erneuten Prüfung nach § 21 nicht vorliegen.

Zuletzt geändert durch Art. 2 V v. 30.11.2023 I Nr. 345
Seite zuletzt aktualisiert am 4. September 2026
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