(1) Die Prüfung gilt als nicht angetreten, wenn der Prüfling
(2) Die Prüfung gilt insgesamt als nicht bestanden, wenn der Prüfling
(3) 1Hat der Prüfling den schriftlichen Teil der Prüfung abgelegt und tritt er vor der mündlichen Prüfung aus wichtigem Grund zurück, ist die Leistung des schriftlichen Teils von der Prüfungsorganisation anzuerkennen.
2Die Prüfungsorganisation lädt den Prüfling unverzüglich, spätestens jedoch sechs Monate nach dem Termin des schriftlichen Teils der Prüfung erneut zum mündlichen Teil der Prüfung.
(4) 1Der wichtige Grund nach Absatz 1 Nummer 2 und 3 und Absatz 3 muss der Prüfungsorganisation unverzüglich schriftlich mitgeteilt und glaubhaft gemacht werden.
2Bei Krankheit kann die Vorlage eines ärztlichen Attestes verlangt werden.
(5) Über das Vorliegen eines wichtigen Grundes entscheidet die Prüfungsorganisation.