Triebfahrzeugführerschein-Prüfungsverordnung – TfPV

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1Der schriftliche und der mündliche Teil der Prüfung sind von den Prüfern mit jeweils einer Dezimalnote nach Anlage 2 zu bewerten.
2Die Prüfer müssen jeden Prüfungsteil einvernehmlich bewerten.

Zuletzt geändert durch Art. 2 V v. 30.11.2023 I Nr. 345
Seite zuletzt aktualisiert am 4. September 2026
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