Triebfahrzeugführerschein-Prüfungsverordnung – TfPV

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(1) 1Die Prüfung wird von Personen oder Stellen durchgeführt, die nach § 15 der Triebfahrzeugführerscheinverordnung von der zuständigen Behörde als Prüfer oder als Prüfstelle anerkannt sind (Prüfungsorganisation).
2Die Prüfungsorganisation nach Satz 1 beruft die Prüfer, die den Anforderungen des § 7 Absatz 1 genügen müssen.

(2) Die Prüfungsorganisation stellt sicher, dass die Bestimmungen dieser Verordnung und der Triebfahrzeugführerscheinverordnung während der Prüfung eingehalten werden.

Zuletzt geändert durch Art. 2 V v. 30.11.2023 I Nr. 345
Seite zuletzt aktualisiert am 4. September 2026
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