Triebfahrzeugführerschein-Prüfungsverordnung – TfPV

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(1) Der Prüfling muss sich auf Verlangen der Prüfer oder der Aufsichtsperson über seine Person ausweisen.

(2) 1Die Aufsichtsperson oder der Vorsitzende hat den Prüfling jeweils vor Beginn des schriftlichen und des mündlichen Teils der Prüfung über Folgendes zu belehren:

1.
die zur Verfügung stehende Zeit,
2.
die während der Prüfung zugelassenen Arbeits- und Hilfsmittel sowie
3.
die Folgen von Täuschungen und Ordnungsverstößen.

Zuletzt geändert durch Art. 2 V v. 30.11.2023 I Nr. 345
Seite zuletzt aktualisiert am 4. September 2026
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