(1) Eine erweiterte Sicherheitsüberprüfung ist für Personen durchzuführen, die
(2) Die Sicherheitsüberprüfung kann unterbleiben, wenn
(3) Sofern eine sicherheitsempfindliche Stelle im Sinne des § 1 Absatz 5 Satz 3 neu festgestellt wird, ist die Sicherheitsüberprüfung für eine dort tätige Person nach Absatz 1 Nummer 3 unverzüglich durchzuführen.