Sicherheitsüberprüfungsgesetz – SÜG

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1Für Sicherheitsüberprüfungen auf Grundlage von Sicherheitserklärungen, die vor dem 16. Januar 2026 unterzeichnet wurden, finden § 12 Absatz 1 bis 2a und 3a bis 6 sowie § 13 in der bis zu diesem Tag geltenden Fassung Anwendung.
2Ansonsten finden die Vorschriften in der nach dem 16. Januar 2026 geltenden Fassung Anwendung.

Zuletzt geändert durch Art. 4 G v. 9.1.2026 I Nr. 7
Seite zuletzt aktualisiert am 4. September 2026
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