Sicherheitsüberprüfungsgesetz – SÜG

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1§ 20 Absatz 1 Satz 1 und 2 und Absatz 2 gilt für die nichtöffentliche Stelle mit der Maßgabe, dass eine Abfrage und ein automatisierter Abgleich der personenbezogenen Daten nur hinsichtlich der betroffenen Person zulässig sind.
2Die nach § 22 für die zuständige Stelle geltenden Vorschriften zum Berichtigen, Löschen und Einschränken der Verarbeitung personenbezogener Daten finden Anwendung.

Zuletzt geändert durch Art. 4 G v. 9.1.2026 I Nr. 7
Seite zuletzt aktualisiert am 4. September 2026
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