Sicherheitsüberprüfungsgesetz – SÜG

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Die Betreiber von lebens- oder verteidigungswichtigen Einrichtungen nach § 1 Absatz 4 Satz 1 in Verbindung mit § 34 Nummer 1 sind verpflichtet, sicherheitsempfindliche Stellen der zuständigen Stelle unverzüglich, spätestens aber innerhalb von einem Jahr nach Erlangung der Eigenschaft als lebens- oder verteidigungswichtige Einrichtung, mitzuteilen.

Zuletzt geändert durch Art. 4 G v. 9.1.2026 I Nr. 7
Seite zuletzt aktualisiert am 4. September 2026
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