print

Gesetz über die Einführung des deutschen Rechts auf dem Gebiete der Steuern, Zölle und Finanzmonopole im Saarland – StRSaarEG

arrow_left arrow_right

Die Vorschriften des Ersten Abschnitts sind für Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen entsprechend anzuwenden.

Zuletzt geändert durch Art. 58 G v. 8.12.2010 I 1864
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25