print

Gesetz über die Einführung des deutschen Rechts auf dem Gebiete der Steuern, Zölle und Finanzmonopole im Saarland – StRSaarEG

arrow_left arrow_right

1Bei Land- und Forstwirten werden die Gewinne der Wirtschaftsjahre, die in der Zeit vom Eingliederungstag bis zum 31. Dezember 1959 beginnen, vorbehaltlich des § 13 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes, in vollem Umfang bei der Ermittlung des Einkommens für den Veranlagungszeitraum 1959/60 berücksichtigt.
2Für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31. Dezember 1959 beginnen, gilt § 2 Abs. 6 Ziff. 1 des Einkommensteuergesetzes.

Zuletzt geändert durch Art. 58 G v. 8.12.2010 I 1864
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25