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Gesetz über die Einführung des deutschen Rechts auf dem Gebiete der Steuern, Zölle und Finanzmonopole im Saarland – StRSaarEG

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1Sind bei der Ermittlung des Gewinns für Wirtschaftsjahre, die vor dem Eingliederungstag geendet haben, wegen Schwankungen im Betriebsvermögen Zuschläge oder Abschläge vorgenommen worden, so können bei der Ermittlung des Gewinns für Wirtschaftsjahre, die nach dem Ablauf der Übergangszeit beginnen, entsprechende Abschläge oder Zuschläge vorgenommen werden, soweit sich die Schwankungen im Betriebsvermögen ausgeglichen haben.
2Hierbei sind die bis zum Ablauf der Übergangszeit vorgenommenen Zuschläge und Abschläge nach § 1 Abs. 3 auf Deutsche Mark umzurechnen.

Zuletzt geändert durch Art. 58 G v. 8.12.2010 I 1864
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25