(1) 1Die Bezugnahmen in § 25 Abs. 2, §§ 51, 78 Abs. 2 Nr. 9 und § 178 des Lastenausgleichsgesetzes in der geltenden Fassung auf den Geltungsbereich des Grundgesetzes und in § 10 der Zweiundzwanzigsten Durchführungsverordnung über Ausgleichsabgaben nach dem Lastenausgleichsgesetz vom 19. Juli 1958 (Bundesgesetzbl. I S. 526) auf den Geltungsbereich der Verordnung umfassen auch das Saarland.
2In den übrigen Fällen umfassen Bezugnahmen im Zweiten Teil des Lastenausgleichsgesetzes auf den Geltungsbereich des Grundgesetzes nicht das Saarland.
(2) 1Von den Vorschriften des Zweiten Teils des Lastenausgleichsgesetzes in der geltenden Fassung und den hierzu ergangenen Rechtsverordnungen gelten im Saarland nur:
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